Bei Erbschaft und Schenkung bleibt ein persönlicher Freibetrag steuerfrei, dessen Höhe sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet (§ 16 ErbStG): 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für entferntere Personen. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Freibeträge und Steuerklassen
Das ErbStG teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein. In Klasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze (7–30 %). Klasse II (Geschwister, Nichten/Neffen) und Klasse III (übrige, z. B. Freunde) haben nur 20.000 € Freibetrag und Sätze bis 43 % bzw. 50 %. Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag zu.
10-Jahres-Frist und Familienheim
Da die Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen, lassen sich größere Vermögen durch gestaffelte Schenkungen steuergünstig übertragen. Das selbstgenutzte Familienheim kann unter Voraussetzungen steuerfrei auf Ehegatten oder Kinder übergehen. Betriebsvermögen ist gesondert begünstigt.
| Ehegatte/Lebenspartner | 500.000 € |
|---|---|
| Kinder / Stiefkinder | 400.000 € je Kind |
| Enkel | 200.000 € (bzw. 400.000 €) |
| Eltern (im Erbfall) | 100.000 € |
| Übrige (Klasse III) | 20.000 € |
| Rechtsgrundlage | § 16 ErbStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Erbschaftsteuer-Freibeträge. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Betriebsvermögensverschonung teils verfassungswidrig
Das BVerfG erklärte die weitreichende Verschonung von Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig, weil sie große Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung begünstigte. Der Gesetzgeber musste die Verschonungsregeln 2016 nachbessern.
Persönliche Freibeträge
§ 16 ErbStG gewährt gestaffelte persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad. Sie gelten je Erwerber und Zuwendendem und leben nach Ablauf von zehn Jahren wieder auf.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Freibetrag bei Erbschaft?
Er hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für entferntere Erwerber.
Gelten dieselben Freibeträge bei Schenkungen?
Ja. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG gelten für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Alle zehn Jahre. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Zuwendung derselben Person lebt der Freibetrag vollständig wieder auf.
Welche Steuersätze gelten?
In Steuerklasse I zwischen 7 % und 30 %, in Klasse II bis 43 % und in Klasse III bis 50 % – gestaffelt nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Ist das Familienheim steuerfrei?
Die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims kann an Ehegatten steuerfrei erfolgen; an Kinder nur bis 200 m² Wohnfläche und bei unverzüglicher Selbstnutzung über mindestens zehn Jahre.
Wie wird Betriebsvermögen behandelt?
Betriebsvermögen ist gesondert verschont (Regel- oder Optionsverschonung). Nach dem BVerfG-Urteil 2014 gilt bei Großerwerben eine Bedürfnisprüfung.
Zählen frühere Schenkungen mit?
Ja. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Der Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung.
Gibt es einen Versorgungsfreibetrag?
Ja. Ehegatten steht neben dem persönlichen Freibetrag ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu, Kindern je nach Alter gestaffelt bis 52.000 €.
Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Nur wenn das Finanzamt dazu auffordert oder der Erwerb den Freibetrag übersteigt. Den Erwerb müssen Sie dem Finanzamt jedoch grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzeigen.
Wie kann ich Erbschaftsteuer legal senken?
Durch frühzeitige, über zehn Jahre gestaffelte Schenkungen, Ausnutzung der Freibeträge beider Elternteile, Nießbrauchgestaltungen und die Familienheim-Befreiung. Eine individuelle Beratung ist ratsam.
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