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Lexikon · Umsatzsteuer§ 19 UStGRechtsprechungFAQ

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer: keine USt auf Rechnungen, dafür aber auch kein Vorsteuerabzug.

Das Wichtigste in Kürze

Wer als Unternehmer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dann wird auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen; im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Die Regelung ist freiwillig – ein Verzicht bindet fünf Jahre.

Rechtsgrundlage: § 19 UStG Bereich: Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenzen (Stand 2026)

Seit 2025 gelten zwei Grenzen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der Umsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht übersteigen. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft ab diesem Umsatz – die weiteren Umsätze sind regulär steuerpflichtig.

Vor- und Nachteile

Vorteil: keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, einfache Rechnungen, Preisvorteil gegenüber Privatkunden. Nachteil: kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen und Investitionen. Für gründungsintensive Betriebe mit hohen Anfangsinvestitionen kann der freiwillige Verzicht auf die Regelung günstiger sein.

Rechnung und Verzicht

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und ergänzen einen Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet". Ein Verzicht auf die Regelung (Option zur Regelbesteuerung) ist möglich, bindet aber fünf Kalenderjahre. Prüfe vorab mit dem Kleinunternehmer-Check, was sich für dich rechnet.

Eckdaten · Kleinunternehmerregelung 2026
Grenze Vorjahr25.000 € Gesamtumsatz
Grenze laufendes Jahr100.000 €
Umsatzsteuerwird nicht ausgewiesen
Vorsteuerabzugnicht möglich
Bindung bei Verzicht5 Kalenderjahre
Rechtsgrundlage§ 19 UStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Kleinunternehmerregelung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

C-97/09 „Schmelz"EuGH · 26.10.2010

Kleinunternehmergrenze nur für im Inland Ansässige

Der EuGH bestätigte, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer auf im Inland ansässige Unternehmer beschränkt werden darf. Ein in einem anderen Mitgliedstaat Ansässiger kann die nationale Kleinunternehmerregelung nicht beanspruchen.

Kernaussage: Die Beschränkung auf ansässige Unternehmer ist unionsrechtlich zulässig.
C-388/18 „B"EuGH · 29.07.2019

Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung

Bei Wiederverkäufern, die der Differenzbesteuerung unterliegen, ist für die Kleinunternehmergrenze auf den gesamten vereinnahmten Umsatz abzustellen – nicht nur auf die Handelsspanne (Marge).

Kernaussage: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht die margenbezogene Bemessungsgrundlage.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?

Seit 2025 gelten zwei Grenzen: maximal 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr. Beide Grenzen müssen eingehalten werden.

Was passiert, wenn ich die 100.000-€-Grenze überschreite?

Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, endet die Kleinunternehmereigenschaft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsätze regulär mit Umsatzsteuer abzurechnen.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Üblich ist ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet". Ein versehentlicher Ausweis schuldet die Steuer trotzdem.

Kann ich Vorsteuer abziehen?

Nein. Der Verzicht auf die Umsatzsteuer bedeutet gleichzeitig, dass Sie aus Eingangsrechnungen und Investitionen keine Vorsteuer geltend machen können.

Wann lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Vor allem bei hohen Anfangsinvestitionen oder überwiegend gewerblichen Kunden, die die Vorsteuer selbst abziehen. Dann kann die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug günstiger sein.

Wie lange bin ich an einen Verzicht gebunden?

Der Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) bindet fünf Kalenderjahre. Erst danach kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgewechselt werden, sofern die Grenzen eingehalten sind.

Gilt die Regelung auch im Gründungsjahr?

Ja. Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr; maßgeblich ist dann allein die Grenze des laufenden Jahres. Eine Hochrechnung auf einen Jahresumsatz ist seit der Reform nicht mehr erforderlich.

Zählt der Umsatz aus Differenzbesteuerung voll mit?

Ja. Der EuGH (C-388/18) hat entschieden, dass für die Kleinunternehmergrenze der gesamte vereinnahmte Umsatz zählt – nicht nur die Handelsspanne.

Können auch Vereine oder nebenberuflich Tätige Kleinunternehmer sein?

Ja. Die Regelung knüpft allein an den Umsatz an, nicht an die Rechtsform oder den Umfang der Tätigkeit. Auch nebenberufliche Selbständige und Vereine können sie nutzen.

Muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

In der Regel nein. Kleinunternehmer sind von der Voranmeldung befreit. Seit 2024 entfällt für sie regelmäßig auch die jährliche Umsatzsteuererklärung, sofern das Finanzamt nicht dazu auffordert.

Kann ein ausländischer Unternehmer die Regelung nutzen?

Für die deutsche Regelung grundsätzlich nur, wenn er im Inland ansässig ist (EuGH „Schmelz"). Seit 2025 gibt es jedoch ein EU-weites Kleinunternehmerverfahren für grenzüberschreitende Fälle.

Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?

Sie wird im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gewählt. Wer nichts angibt und die Grenzen einhält, gilt automatisch als Kleinunternehmer; ein Verzicht ist ausdrücklich zu erklären.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer. Gesetze im Internet.
  2. EuGH C-97/09 „Schmelz" vom 26.10.2010. Gerichtshof der Europäischen Union.
  3. EuGH C-388/18 vom 29.07.2019. Gerichtshof der Europäischen Union.
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