Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) sind vierteljährliche Abschläge auf die voraussichtliche Jahressteuer – fällig am 10. März, Juni, September und Dezember. Das Finanzamt setzt sie im Vorauszahlungsbescheid fest, meist auf Basis des Vorjahres. Sie betreffen vor allem Selbständige, Vermieter und Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Vorauszahlungen orientieren sich an der zuletzt veranlagten Jahressteuer. Sie werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin betragen. Fällig sind sie zum 10. der Quartalsmonate. Über das Jahr geleistete Vorauszahlungen werden auf die endgültige Steuer angerechnet.
Anpassung an geänderte Einkünfte
Ändern sich die Einkünfte, können die Vorauszahlungen auf Antrag angepasst werden – nach oben wie nach unten. Eine rechtzeitige Anpassung nach unten schont die Liquidität; eine Anpassung nach oben oder eine freiwillige Zahlung kann Nachzahlungszinsen vermeiden. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen auch rückwirkend erhöhen.
| Termine | 10. März, Juni, September, Dezember |
|---|---|
| Mindestfestsetzung | 400 €/Jahr, 100 €/Termin |
| Grundlage | zuletzt veranlagte Jahressteuer |
| Betroffen | Selbständige, Vermieter, Rentner |
| Anpassung | auf Antrag möglich |
| Rechtsgrundlage | § 37 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Festsetzung der Vorauszahlungen
§ 37 EStG verpflichtet zur Leistung vierteljährlicher Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer. Das Finanzamt bemisst sie grundsätzlich nach der letzten Veranlagung.
Anpassung der Vorauszahlungen
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer anpassen – auch nachträglich erhöhen. Der Steuerpflichtige kann eine Herabsetzung bei sinkenden Einkünften beantragen.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss Vorauszahlungen leisten?
Vor allem Steuerpflichtige mit Einkünften ohne Lohnsteuerabzug – Selbständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner, sofern eine nennenswerte Jahressteuer erwartet wird.
Wann sind Vorauszahlungen fällig?
Vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Wie hoch sind die Vorauszahlungen?
Sie orientieren sich an der zuletzt veranlagten Jahressteuer. Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € je Termin betragen.
Kann ich die Vorauszahlungen senken?
Ja. Bei sinkenden Einkünften können Sie beim Finanzamt eine Herabsetzung beantragen und die voraussichtlich niedrigere Jahressteuer glaubhaft machen.
Kann das Finanzamt die Vorauszahlungen erhöhen?
Ja, auch rückwirkend, wenn die voraussichtliche Jahressteuer höher ausfällt. Eine nachträgliche Anpassung ist bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres möglich.
Werden Vorauszahlungen angerechnet?
Ja. Alle im Jahr geleisteten Vorauszahlungen werden in der Veranlagung auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet; ein Überhang wird erstattet.
Wie hängen Vorauszahlungen mit Nachzahlungszinsen zusammen?
Zu niedrige Vorauszahlungen führen zu einer Nachzahlung, die ab dem 15. Monat nach dem Steuerjahr verzinst wird. Angemessene Vorauszahlungen vermeiden diese Zinsen.
Gelten Vorauszahlungen auch für die Gewerbesteuer?
Ja, dort ebenfalls vierteljährlich (15. Februar, Mai, August, November), festgesetzt durch die Gemeinde auf Basis des Gewerbesteuermessbescheids.
Was passiert bei Zahlungsschwierigkeiten?
Sie können eine Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Eine bloße Nichtzahlung führt zu Säumniszuschlägen und Vollstreckung.
Muss ich Vorauszahlungen selbst berechnen?
Nein. Das Finanzamt setzt sie im Vorauszahlungsbescheid fest. Sie sollten den Bescheid aber prüfen und bei geänderten Verhältnissen eine Anpassung beantragen.
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