Fortführung ist die Regel, nicht die Ausnahme: Ein laufender Betrieb ist fast immer mehr wert als seine Einzelteile.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026
Bereits im Eröffnungsverfahren sichert ein vorläufiger Verwalter das Vermögen (§ 22 InsO) und prüft die Fortführung. Nach Eröffnung entscheidet der Verwalter; der Unternehmer bleibt operativ meist unverzichtbar. Verbindlichkeiten, die der Verwalter danach begründet, sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und werden vorrangig bedient. Löhne der letzten drei Monate deckt das Insolvenzgeld. Alternativen zur Fortführung im eigenen Betrieb sind die übertragende Sanierung und die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO.
Rollen im Verfahren
| Beteiligter | Befugnis |
|---|---|
| Vorläufiger Verwalter | Sicherung, Prüfung der Fortführung, ggf. Zustimmungsvorbehalt |
| Verwalter (nach Eröffnung) | Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, Entscheidung über Fortführung |
| Unternehmer / Schuldner | Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, operative Kenntnis, kein Zugriff auf die Masse |
| Gläubigerausschuss | Zustimmung bei bedeutsamen Maßnahmen |
| Insolvenzgericht | Aufsicht, Bestellung, Entscheidungen über Anträge |
Praktisch entscheidet der Verwalter mit dir gemeinsam: Er kennt das Verfahren, du kennst Kunden, Kalkulation und Personal. Eine schriftliche Aufgabenteilung in den ersten Tagen verhindert die meisten Konflikte.
Liquidität und Insolvenzgeld
Die Fortführung finanziert sich aus Einnahmen und dem Insolvenzgeld: Löhne der drei Monate vor Eröffnung übernimmt die Agentur für Arbeit, über eine Vorfinanzierung steht das Geld sofort zur Verfügung. Das ist der wichtigste Liquiditätshebel im Eröffnungsverfahren.
Ab Eröffnung sind alle neuen Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten – Löhne, Material, Miete, aber auch die Umsatzsteuer auf fortgeführte Umsätze (§ 55 InsO). Der Verwalter muss die Masse deshalb laufend auf Kostendeckung prüfen; eine Masseunzulänglichkeit ist anzuzeigen.
Rechne mit Vorkasse, Lieferstopps und Eigentumsvorbehalten. Erstelle früh eine Liste kritischer Lieferanten und kläre mit dem Verwalter, welche Zahlungen als Masseverbindlichkeit zugesagt werden können.
Fortführung, Verkauf oder Freigabe
Drei Wege stehen offen. Fortführung durch den Verwalter: Der Betrieb läuft in der Masse weiter, Ergebnis fließt den Gläubigern zu. Übertragende Sanierung: Betrieb oder Betriebsteile werden an einen Erwerber verkauft – Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über. Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Du führst die Tätigkeit auf eigene Rechnung fort und zahlst nach § 295a InsO an die Masse.
Welcher Weg passt, entscheidet die Ertragslage: Trägt der Betrieb seine Kosten, ist Fortführung oder Verkauf realistisch. Trägt allein deine Arbeitsleistung den Umsatz, ist die Freigabe meist der bessere Weg.
Steuern in der Fortführung
Umsatzsteuer aus fortgeführten Umsätzen ist Masseverbindlichkeit; Voranmeldungen für die Masse gibt der Verwalter ab. Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen zur Tabelle. Uneinbringliche Altforderungen werden nach § 17 UStG berichtigt.
Für die Einkommensteuer gilt: Sie betrifft dich persönlich. Gewinne aus der Fortführung in der Masse und aus einer freigegebenen Tätigkeit sind getrennt zu betrachten – für den freigegebenen Bereich musst du eigene Vorauszahlungen anmelden.
Deine Checkliste
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Fortführung organisieren
6 Punkte- 1. Aufgabenteilung klärenWer entscheidet was – schriftlich mit dem Verwalter.
- 2. Insolvenzgeld sichernVorfinanzierung mit Agentur und Bank klären.
- 3. Kritische Lieferanten listenVorkasse, Eigentumsvorbehalte, Alternativen.
- 4. Kunden informierenVorbereiteter Sprachstand verhindert Abwanderung.
- 5. Masse laufend prüfenKostendeckung, Masseunzulänglichkeit anzeigen.
- 6. Freigabe prüfenTrägt allein deine Arbeitsleistung den Umsatz?
Häufige Fragen (FAQ)
Wer entscheidet über die Fortführung?
Nach Eröffnung der Verwalter, bei bedeutsamen Maßnahmen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses.
Was sind Masseverbindlichkeiten?
Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung durch den Verwalter begründet werden – sie werden vor den Insolvenzforderungen bedient (§ 55 InsO).
Wie werden Löhne bezahlt?
Für bis zu drei Monate vor Eröffnung über Insolvenzgeld, danach als Masseverbindlichkeit.
Bleiben meine Arbeitsverhältnisse bestehen?
Ja. Bei einem Verkauf gehen sie nach § 613a BGB auf den Erwerber über; Kündigungsfristen sind im Verfahren auf drei Monate begrenzt.
Kann ich selbst weiterarbeiten?
Ja, entweder mitwirkend im fortgeführten Betrieb oder auf eigene Rechnung nach Freigabe der Tätigkeit.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.


