Der Wert der Police im Zeitpunkt der Übertragung bestimmt die Steuer – ein vorbehaltener Nießbrauch wirkt nach der Rechtsprechung des BFH erst später.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026
Bei der Schenkung einer Kapitallebensversicherung ist der Wert im Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich. Ein Nießbrauchsvorbehalt mindert den Erwerb nach der Entscheidung des BFH erst, wenn die Versicherung gekündigt und der Rückkaufswert vereinnahmt wird. Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung; jede Schenkung ist binnen drei Monaten anzuzeigen.
Vier Wege der Übertragung
Nicht jede Zuwendung ist eine Vollübertragung. Die Varianten unterscheiden sich in Wirkung und Bewertung.
- 1. Vertragsübertragung: Der Beschenkte wird Versicherungsnehmer; bewertet wird der Wert im Übertragungszeitpunkt;
- 2. Änderung des Bezugsrechts: Die Zuwendung wirkt erst im Versicherungsfall;
- 3. Teilübertragung: Anteilige Rechte, anteilige Bewertung;
- 4. Übertragung nach Auszahlung: Geschenkt wird Geld, nicht der Vertrag – oft die einfachste Variante.
Wie bewertet wird
Für die Bewertung ist der Wert der Versicherung im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Versicherer erteilt dazu eine Wertmitteilung; sie sollte der Anzeige beim Finanzamt beiliegen.
Die Höhe des Rückkaufswerts kann deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen. Das wirkt sich unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage aus.
Nießbrauch: Wirkung erst später
Wer sich den Nießbrauch vorbehält, will die laufenden Erträge behalten. Bei einer fortgeführten Kapitallebensversicherung fließen aber keine Nutzungen – deshalb mindert der Vorbehalt den Erwerb im Zeitpunkt der Schenkung nach dem BFH nicht.
Steuerlich wirkt der Vorbehalt erst, wenn die Police gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Wer auf einen sofortigen Bewertungsabschlag setzt, plant zu optimistisch.
Freibeträge und Zehnjahreszeitraum
Innerhalb von zehn Jahren werden alle Zuwendungen desselben Schenkers zusammengerechnet. Bei Kindern stehen 400.000 €, bei Enkeln 200.000 €, bei Ehepartnern 500.000 € zur Verfügung.
Wer größere Vermögen übertragen will, plant in Etappen: Eine Übertragung heute und eine weitere nach Ablauf von zehn Jahren nutzt den Freibetrag zweimal.
Anzeige und Unterlagen
Schenkungen sind dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen – auch wenn kein Steuerbetrag entsteht. Beizufügen sind der Übertragungsvertrag, die Nießbrauchsvereinbarung und die Wertmitteilung des Versicherers.
Die Übertragung des Vertrags braucht die Mitwirkung des Versicherers. Kläre Formulare und Fristen, bevor du die Vereinbarung unterschreibst.
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6 Punkte · § 7 ErbStG, § 30 ErbStG- 1. Wertmitteilung anfordernRückkaufswert und Überschussanteile.
- 2. Gestaltung wählenVertrag, Bezugsrecht, Teilanteil oder Geld.
- 3. Nießbrauch schriftlich regelnUmfang und Verwendung festhalten.
- 4. Vorschenkungen prüfenZehnjahreszeitraum auswerten.
- 5. Schenkung anzeigenInnerhalb von drei Monaten.
- 6. Unterlagen archivierenVertrag, Wertmitteilung, Anzeige.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann entsteht die Schenkungsteuer?
Mit der Ausführung der Zuwendung – bei der Vertragsübertragung also im Zeitpunkt des Wechsels des Versicherungsnehmers.
Mindert ein Nießbrauch die Steuer?
Nach der Entscheidung des BFH nicht sofort, sondern erst bei Kündigung und Erhalt des Rückkaufswerts.
Ist es günstiger, erst auszuzahlen?
Das hängt vom Wertverlauf und der Ertragsbesteuerung ab. Beide Varianten sollten vor der Übertragung gerechnet werden.
Muss ich die Schenkung anzeigen?
Ja, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten – unabhängig davon, ob Steuer anfällt.
Wie oft kann ich Freibeträge nutzen?
Alle zehn Jahre erneut, gerechnet ab der jeweiligen Zuwendung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

