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FachleitfadenStudenten & AuszubildendeRechtsstand 13. August 2026

Studenten & Auszubildende – der vollständige Leitfaden.

Studienkosten sammeln, Verluste vortragen und die spätere Steuererstattung sichern: Dieser Leitfaden erklärt den entscheidenden Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung, den Verlustvortrag und die Besteuerung von Nebenjobs.

Fachlich geprüft · Stand Juli 2026

Für die Steuer entscheidend ist die Weichenstellung Erstausbildung oder Zweitausbildung: Nur bei der zweiten Ausbildung sind Kosten unbegrenzt als Werbungskosten § 9 EStG abziehbar und damit vortragsfähig. Kosten der Erstausbildung gelten nur als beschränkt abziehbare Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Wer das früh richtig einordnet, sichert sich oft eine spätere Erstattung von mehreren Tausend Euro.

Sonderausgaben Erstausbildung
6.000 €
Höchstbetrag pro Jahr, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Zweitausbildung
unbegrenzt
als Werbungskosten & vortragsfähig
Verlustvortrag
§ 10d EStG
mindert spätere Steuer im Beruf

01. Erst- oder Zweitausbildung

Eine Erstausbildung ist die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das Erststudium. Deren Kosten sind nur bis 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar – und Sonderausgaben verpuffen ohne Einkommen. Eine Zweitausbildung (z. B. Master nach Bachelor, Ausbildung vor dem Studium) führt zu Werbungskosten, die als Verlust vorgetragen werden können.

Reihenfolge zählt

Wer zuerst eine Ausbildung (z. B. Lehre) abschließt und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen – ein erheblicher Vorteil gegenüber dem direkten Erststudium.

02. Verlustvortrag nutzen

Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen (typisch im Studium), entsteht ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, der nach § 10d EStG festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen wird. Im ersten Berufsjahr mindert der Vortrag dann das zu versteuernde Einkommen.

Rechenbeispiel

Verlustvortrag Master-Student

Studienkosten p.a. (Werbungskosten)3.500 €
Einnahmen0 €
festgestellter Verlust p.a.-3.500 €
Vortrag nach 2 Jahren7.000 €

03. Absetzbare Studien- & Ausbildungskosten

  • Semesterbeiträge und Studiengebühren
  • Fachliteratur, Laptop, Arbeitsmittel (GWG-Grenze 800 € netto)
  • Fahrtkosten zur Hochschule (Entfernungspauschale)
  • Auslandssemester, Zweitwohnung am Studienort
  • Praktikums- und Bewerbungskosten

04. Nebenjob, Minijob & Werkstudent

Arbeitslohn aus Minijob (bis 603 €/Monat) ist für den Studenten regelmäßig abgabenfrei. Als Werkstudent greift das Werkstudentenprivileg (Befreiung von KV/PV/AV bei max. 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit); Rentenbeiträge fallen an. Lohnsteuer wird bei niedrigen Einkünften über die Erklärung erstattet.

05. BAföG & Stipendien

Der BAföG-Zuschussanteil ist steuerfrei § 3 Nr. 11 EStG und mindert nicht den Werbungskostenabzug. Auch die meisten Stipendien sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, sofern sie den Bedarf nicht übersteigen und keine Gegenleistung verlangt wird.

06. Rechtsprechung

BVerfG 2 BvL 22/14
Erstausbildungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschränkung der Erstausbildungskosten auf den Sonderausgabenabzug als verfassungsgemäß bestätigt – die Zweitausbildung bleibt aber werbungskostenbegünstigt.

BFH VI R 8/12
Vorab entstandene Werbungskosten

Bei hinreichendem Zusammenhang mit späterem Beruf sind Aufwendungen der Zweitausbildung vorab entstandene Werbungskosten und vortragsfähig.

07. Typische Fehler

  • Keine Erklärung abgegeben – Verlustvortrag geht ungenutzt verloren (Feststellung rückwirkend bis 7 Jahre möglich).
  • Erst- statt Zweitausbildung deklariert – Werbungskostenabzug verschenkt.
  • Belege nicht gesammelt über die gesamte Studienzeit.

Praxis, Gestaltung & Streitpunkte

Der größte Hebel für Studierende ist der Verlustvortrag – vorausgesetzt, die Einordnung und der Nachweis stimmen:

  1. Getrennte Steuererklärung + Verlustfeststellung für jedes Studienjahr abgeben, auch ohne Einkünfte.
  2. Zweitausbildung sauber belegen: abgeschlossene Erstausbildung nachweisen, um Werbungskostenabzug zu sichern.
  3. Auslandssemester: Zweitwohnung und Reisekosten als Werbungskosten erfassen.
Gestaltung

Auch rückwirkend bis zu sieben Jahre lässt sich der Verlustvortrag feststellen, solange noch keine Festsetzung entgegensteht – verpasste Jahre nachholen.

08. Checkliste Studium & Ausbildung

Zum Abhaken – so wird nichts vergessen
  • EinordnungErst- oder Zweitausbildung geklärt
  • BelegeStudienkosten über alle Jahre gesammelt
  • VerlustvortragFeststellung beantragt
  • NebenjobWerkstudenten-/Minijob-Status geprüft
  • Erklärungauch ohne Einkommen abgegeben
Fortschritt: 0 / 5

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09. Häufige Fragen

Lohnt sich eine Steuererklärung im Studium ohne Einkommen?

Ja, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt. Der festgestellte Verlust wird vorgetragen und senkt im ersten Berufsjahr die Steuer.

Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung?

Erstausbildungskosten sind nur bis 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Zweitausbildungskosten sind unbegrenzt Werbungskosten und vortragsfähig.

Ist BAföG steuerpflichtig?

Der Zuschussanteil ist steuerfrei und mindert den Werbungskostenabzug nicht. Das Darlehen ohnehin nicht.

Wie weit rückwirkend kann ich den Verlustvortrag geltend machen?

Die Verlustfeststellung ist grundsätzlich bis zu sieben Jahre rückwirkend möglich, solange noch keine Festsetzung entgegensteht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5 EStG – Werbungskosten/Sonderausgaben Ausbildung
  2. § 10d EStG – Verlustabzug und -feststellung
  3. § 3 Nr. 11, Nr. 44 EStG – BAföG & Stipendien
  4. BVerfG 2 BvL 22/14 – Erstausbildungskosten
  5. BFH VI R 8/12 – vorab entstandene Werbungskosten