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FachleitfadenPhotovoltaik & EnergieRechtsstand 2026

Photovoltaik & Energie – der vollständige Leitfaden.

Seit der PV-Reform sind kleine Solaranlagen von der Einkommensteuer befreit und beim Kauf mit 0 % Umsatzsteuer begünstigt. Dieser Leitfaden erklärt die Grenzen, den Kleinunternehmerstatus und die Behandlung von Speicher und Wallbox.

Fachlich geprüft · Stand Juli 2026

Für Betreiber kleiner PV-Anlagen hat sich die Besteuerung stark vereinfacht: Die Einnahmen sind seit 2022 einkommensteuerfrei § 3 Nr. 72 EStG, und die Lieferung und Installation unterliegen dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer § 12 Abs. 3 UStG. Damit entfällt für die meisten Privatanlagen der steuerliche Aufwand nahezu vollständig.

Ertragsteuerbefreiung
30 kWp
je Wohn-/Gewerbeeinheit, § 3 Nr. 72 EStG
Umsatzsteuer
0 %
Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG
Obergrenze
100 kWp
je Steuerpflichtigem für die ESt-Befreiung

01. Ertragsteuerbefreiung

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind steuerfrei § 3 Nr. 72 EStG, wenn die installierte Bruttoleistung bis 30 kWp je Wohneinheit (Einfamilienhaus/Gewerbe) bzw. 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilien-/gemischt genutzten Gebäuden beträgt – insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Die Befreiung gilt automatisch; eine Anlage EÜR ist für begünstigte Anlagen nicht mehr nötig.

Freigrenze, keine Freibeträge

Wird die Leistungsgrenze überschritten, sind sämtliche Einkünfte der Anlage steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Die Grenze ist eine Freigrenze.

02. Nullsteuersatz Umsatzsteuer

Auf Lieferung, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen und Speichern für Wohngebäude fällt seit 2023 0 % Umsatzsteuer an § 12 Abs. 3 UStG. Der Erwerber zahlt also keine Vorsteuer und muss diese folglich auch nicht zurückholen – der frühere „Kniff" der Regelbesteuerung entfällt.

03. Kleinunternehmer & Vorsteuer

Da beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr anfällt, ist die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG für PV-Betreiber fast immer die richtige Wahl. Ein Verzicht auf § 19 zur Vorsteuererstattung lohnt sich beim Nullsteuersatz nicht mehr. Anmeldung erfolgt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

04. Einspeisung & Eigenverbrauch

Die Einspeisevergütung nach dem EEG und der selbst verbrauchte Strom sind bei begünstigten Anlagen ertragsteuerfrei. Umsatzsteuerlich löst die Einspeisung als Kleinunternehmer keine Zahllast aus; der Eigenverbrauch ist unbeachtlich, solange keine Regelbesteuerung gewählt wurde.

05. Speicher, Wallbox & Handwerkerleistung

Batteriespeicher fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz, wenn sie mit der Anlage geliefert werden. Für nicht begünstigte Arbeiten (z. B. reine Elektroinstallation, Wallbox-Montage) kann der Handwerkerbonus § 35a EStG greifen: 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr.

06. Verwaltungsauffassung & Übergang

BMF-Schreiben
Anwendung § 3 Nr. 72 EStG

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Steuerbefreiung anlagenbezogen und verpflichtend gilt und für Bestandsanlagen ab 2022 ohne Antrag anzuwenden ist; ein Betriebsausgabenabzug für befreite Anlagen ist ausgeschlossen.

07. Typische Fehler

  • Leistungsgrenze übersehen – Überschreiten macht alle Einkünfte steuerpflichtig.
  • Verzicht auf § 19 UStG ohne Vorteil gewählt (5 Jahre Bindung).
  • Handwerkerbonus für nicht begünstigte Nebenarbeiten nicht genutzt.
  • Gewerbeanmeldung vergessen, wo sie kommunal noch verlangt wird.

Praxis, Gestaltung & Streitpunkte

Seit der PV-Reform ist der steuerliche Aufwand gering – dennoch gibt es Fallstricke:

  1. Leistungsgrenze überwachen: 30 kWp je Einheit, 100 kWp gesamt – die Freigrenze kippt bei Überschreitung komplett.
  2. Kleinunternehmerregelung wählen, da der Nullsteuersatz die Vorsteuer-Option überflüssig macht.
  3. Handwerkerbonus (§ 35a) für nicht begünstigte Nebenarbeiten wie Wallbox-Montage nutzen.
Achtung

Die 30-kWp-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, sind sämtliche Einkünfte der Anlage steuerpflichtig.

08. Checkliste Photovoltaik

Zum Abhaken – so wird nichts vergessen
  • Leistung≤ 30 kWp je Einheit / 100 kWp gesamt
  • UmsatzsteuerNullsteuersatz auf Rechnung geprüft
  • Kleinunternehmer§ 19 UStG gewählt
  • Speicherals Teil der Anlage begünstigt
  • § 35aHandwerkerbonus für Nebenarbeiten
Fortschritt: 0 / 5

Vertiefen & anwenden

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09. Häufige Fragen

Muss ich Einnahmen aus meiner PV-Anlage versteuern?

Nein, bei Anlagen bis 30 kWp je Einheit (max. 100 kWp gesamt) sind die Einnahmen einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG.

Zahle ich beim Kauf Umsatzsteuer?

Nein, für Lieferung und Installation auf Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz (0 %) nach § 12 Abs. 3 UStG.

Lohnt sich noch der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

In der Regel nicht. Da beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es keine Vorsteuer zurückzuholen – die Kleinunternehmerregelung ist meist optimal.

Was passiert, wenn meine Anlage größer als 30 kWp ist?

Dann entfällt die Steuerbefreiung für diese Anlage vollständig, da es sich um eine Freigrenze handelt – die Einkünfte sind dann in voller Höhe steuerpflichtig.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 3 Nr. 72 EStG – Ertragsteuerbefreiung für PV-Anlagen
  2. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz
  3. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
  4. § 35a EStG – Handwerkerleistungen
  5. BMF-Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG