Für Betreiber kleiner PV-Anlagen hat sich die Besteuerung stark vereinfacht: Die Einnahmen sind seit 2022 einkommensteuerfrei § 3 Nr. 72 EStG, und die Lieferung und Installation unterliegen dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer § 12 Abs. 3 UStG. Damit entfällt für die meisten Privatanlagen der steuerliche Aufwand nahezu vollständig.
Inhalt dieses Leitfadens
01. Ertragsteuerbefreiung
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind steuerfrei § 3 Nr. 72 EStG, wenn die installierte Bruttoleistung bis 30 kWp je Wohneinheit (Einfamilienhaus/Gewerbe) bzw. 15 kWp je Einheit bei Mehrfamilien-/gemischt genutzten Gebäuden beträgt – insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Die Befreiung gilt automatisch; eine Anlage EÜR ist für begünstigte Anlagen nicht mehr nötig.
Wird die Leistungsgrenze überschritten, sind sämtliche Einkünfte der Anlage steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Die Grenze ist eine Freigrenze.
02. Nullsteuersatz Umsatzsteuer
Auf Lieferung, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen und Speichern für Wohngebäude fällt seit 2023 0 % Umsatzsteuer an § 12 Abs. 3 UStG. Der Erwerber zahlt also keine Vorsteuer und muss diese folglich auch nicht zurückholen – der frühere „Kniff" der Regelbesteuerung entfällt.
03. Kleinunternehmer & Vorsteuer
Da beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr anfällt, ist die Kleinunternehmerregelung § 19 UStG für PV-Betreiber fast immer die richtige Wahl. Ein Verzicht auf § 19 zur Vorsteuererstattung lohnt sich beim Nullsteuersatz nicht mehr. Anmeldung erfolgt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
04. Einspeisung & Eigenverbrauch
Die Einspeisevergütung nach dem EEG und der selbst verbrauchte Strom sind bei begünstigten Anlagen ertragsteuerfrei. Umsatzsteuerlich löst die Einspeisung als Kleinunternehmer keine Zahllast aus; der Eigenverbrauch ist unbeachtlich, solange keine Regelbesteuerung gewählt wurde.
05. Speicher, Wallbox & Handwerkerleistung
Batteriespeicher fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz, wenn sie mit der Anlage geliefert werden. Für nicht begünstigte Arbeiten (z. B. reine Elektroinstallation, Wallbox-Montage) kann der Handwerkerbonus § 35a EStG greifen: 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr.
06. Verwaltungsauffassung & Übergang
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Steuerbefreiung anlagenbezogen und verpflichtend gilt und für Bestandsanlagen ab 2022 ohne Antrag anzuwenden ist; ein Betriebsausgabenabzug für befreite Anlagen ist ausgeschlossen.
07. Typische Fehler
- Leistungsgrenze übersehen – Überschreiten macht alle Einkünfte steuerpflichtig.
- Verzicht auf § 19 UStG ohne Vorteil gewählt (5 Jahre Bindung).
- Handwerkerbonus für nicht begünstigte Nebenarbeiten nicht genutzt.
- Gewerbeanmeldung vergessen, wo sie kommunal noch verlangt wird.
Praxis, Gestaltung & Streitpunkte
Seit der PV-Reform ist der steuerliche Aufwand gering – dennoch gibt es Fallstricke:
- Leistungsgrenze überwachen: 30 kWp je Einheit, 100 kWp gesamt – die Freigrenze kippt bei Überschreitung komplett.
- Kleinunternehmerregelung wählen, da der Nullsteuersatz die Vorsteuer-Option überflüssig macht.
- Handwerkerbonus (§ 35a) für nicht begünstigte Nebenarbeiten wie Wallbox-Montage nutzen.
Die 30-kWp-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, sind sämtliche Einkünfte der Anlage steuerpflichtig.
08. Checkliste Photovoltaik
Zum Abhaken – so wird nichts vergessen- Leistung≤ 30 kWp je Einheit / 100 kWp gesamt
- UmsatzsteuerNullsteuersatz auf Rechnung geprüft
- Kleinunternehmer§ 19 UStG gewählt
- Speicherals Teil der Anlage begünstigt
- § 35aHandwerkerbonus für Nebenarbeiten
Vertiefen & anwenden
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09. Häufige Fragen
Muss ich Einnahmen aus meiner PV-Anlage versteuern?
Nein, bei Anlagen bis 30 kWp je Einheit (max. 100 kWp gesamt) sind die Einnahmen einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG.
Zahle ich beim Kauf Umsatzsteuer?
Nein, für Lieferung und Installation auf Wohngebäuden gilt der Nullsteuersatz (0 %) nach § 12 Abs. 3 UStG.
Lohnt sich noch der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
In der Regel nicht. Da beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es keine Vorsteuer zurückzuholen – die Kleinunternehmerregelung ist meist optimal.
Was passiert, wenn meine Anlage größer als 30 kWp ist?
Dann entfällt die Steuerbefreiung für diese Anlage vollständig, da es sich um eine Freigrenze handelt – die Einkünfte sind dann in voller Höhe steuerpflichtig.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.
- § 3 Nr. 72 EStG – Ertragsteuerbefreiung für PV-Anlagen
- § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 35a EStG – Handwerkerleistungen
- BMF-Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG
