Steuerberatungskosten sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn sie der Ermittlung von Einkünften dienen. Kosten für den privaten Teil der Steuererklärung – etwa Sonderausgaben oder Kinderfreibeträge – sind nicht abziehbar.
Aufteilung der Kosten
Beratungskosten für Anlage N, G, S, V oder KAP sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Für den Mantelbogen gilt ein privater Anteil. Bei gemischten Rechnungen akzeptiert die Verwaltung eine sachgerechte Schätzung, Kleinbeträge bis 100 Euro ohne Aufteilung.
Nicht abziehbare Posten
Kosten für Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einsprüche in privaten Angelegenheiten oder Beratung zur privaten Vermögensplanung zählen zu den Kosten der Lebensführung. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine sind entsprechend aufzuteilen.
| Abziehbar | Kosten der Einkünfteermittlung (Anlagen N, G, S, V, KAP) |
|---|---|
| Nicht abziehbar | privater Teil: Sonderausgaben, Kinder, außergewöhnliche Belastungen |
| Vereinfachung | Beträge bis 100 € ohne Aufteilung |
| Vereinsbeiträge | anteilig abziehbar |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Steuerberatungskosten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Kosten für die private Steuererklärung abziehbar?
Nein, der private Anteil ist seit 2006 nicht mehr abziehbar. Abziehbar bleibt der auf die Einkünfteermittlung entfallende Teil.
Wie teile ich eine gemischte Rechnung auf?
Nach dem Zeit- oder Gebührenanteil der jeweiligen Anlagen; bei geringen Beträgen genügt eine sachgerechte Schätzung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

