Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass – etwa mit Kunden oder Geschäftspartnern – sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die enthaltene Umsatzsteuer bleibt zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben.
70-%-Abzug und Vorsteuer
Angemessene, geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind zu 70 % gewinnmindernd; die restlichen 30 % sind nicht abziehbar. Die Vorsteuer ist dagegen aus dem vollen Betrag abziehbar. Rein betriebliche Bewirtungen (nur eigene Arbeitnehmer, z. B. Betriebsfeier) sind zu 100 % abziehbar; hierfür gelten aber lohnsteuerliche Freibeträge.
Der ordnungsgemäße Bewirtungsbeleg
Erforderlich sind Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Bewirtung. In einer Gaststätte muss die maschinell erstellte, registrierte Rechnung vorliegen; der Anlass und die Teilnehmer sind zeitnah zu ergänzen. Trinkgelder sind mit abziehbar, wenn sie belegt oder glaubhaft gemacht werden. Fehlende Pflichtangaben führen zum Verlust des Betriebsausgabenabzugs.
| Abzug | 70 % der angemessenen Kosten |
|---|---|
| Vorsteuer | 100 % abziehbar |
| Arbeitnehmerbewirtung | 100 % (lohnsteuerliche Grenzen) |
| Beleg | Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Höhe |
| Gaststätte | maschinelle Rechnung nötig |
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Bewirtungskosten. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
70-%-Abzug und Belegpflicht
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG begrenzt den Abzug geschäftlich veranlasster Bewirtungskosten auf 70 % der angemessenen Aufwendungen und verlangt schriftliche Angaben zu Anlass und Teilnehmern.
Anforderungen an den Bewirtungsbeleg
Der BFH stellte klar, dass bei einer Gaststättenbewirtung die maschinell erstellte und registrierte Rechnung erforderlich ist; Eigenbelege genügen nicht. Anlass und Teilnehmer sind gesondert zu dokumentieren.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Bewirtungskosten kann ich absetzen?
70 % der angemessenen, geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % sind nicht abziehbar.
Kann ich die Vorsteuer voll abziehen?
Ja. Anders als beim 70-%-Betriebsausgabenabzug ist die in der Bewirtungsrechnung enthaltene Vorsteuer zu 100 % abziehbar.
Welche Angaben muss der Beleg enthalten?
Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen. In der Gaststätte ist die maschinell erstellte, registrierte Rechnung erforderlich.
Was ist bei einer Gaststättenbewirtung zu beachten?
Es genügt kein Eigenbeleg. Erforderlich ist die maschinelle Gaststättenrechnung; Anlass und Teilnehmer sind zeitnah zu ergänzen (BFH X R 57/09).
Sind Trinkgelder abziehbar?
Ja, im Rahmen der 70-%-Grenze, wenn sie auf der Rechnung vermerkt oder glaubhaft gemacht werden.
Wie werden reine Mitarbeiterbewirtungen behandelt?
Bewirtungen nur eigener Arbeitnehmer (z. B. Betriebsfeiern) sind zu 100 % abziehbar. Lohnsteuerlich gilt ein Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung.
Was gilt als angemessen?
Die Angemessenheit richtet sich nach Branchenüblichkeit und Anlass. Unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen sind insgesamt nicht abziehbar.
Zählt ein Arbeitsessen mit Kunden dazu?
Ja. Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern sind der klassische Fall der geschäftlich veranlassten Bewirtung mit 70-%-Abzug.
Was passiert bei fehlenden Angaben?
Fehlen Pflichtangaben oder die ordnungsgemäße Rechnung, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig; der Vorsteuerabzug kann ebenfalls gefährdet sein.
Wo trage ich Bewirtungskosten ein?
In der Gewinnermittlung als gesonderte, nicht abziehbare bzw. abziehbare Betriebsausgaben. In der Anlage EÜR gibt es hierfür eigene Zeilen.
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