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Lexikon · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 Abs. 4a EStGRechtsprechungFAQ

Reisekosten & Verpflegungsmehraufwand

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten sind Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – für Verpflegung gelten feste Pauschalen.

Das Wichtigste in Kürze

Reisekosten entstehen bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Abziehbar sind Fahrtkosten (0,30 € je gefahrenem km oder tatsächliche Kosten), Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen von 14 € bzw. 28 €. Erstattet der Arbeitgeber steuerfrei, entfällt insoweit der Werbungskostenabzug.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Fahrt- und Übernachtungskosten

Für Fahrten mit dem eigenen Pkw sind 0,30 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) abziehbar, alternativ die tatsächlichen Kosten. Übernachtungskosten sind in nachgewiesener Höhe abziehbar; ohne Beleg gilt eine Pauschale von 20 € im Inland. Anders als bei der Entfernungspauschale zählt hier die gesamte Strecke.

Verpflegungsmehraufwand

Die Verpflegungspauschale beträgt bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 €, bei ganztägiger Abwesenheit (24 h) 28 €; für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen jeweils 14 €. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, wird die Pauschale gekürzt (Frühstück 20 %, Mittag-/Abendessen je 40 %). Nach drei Monaten am selben Einsatzort entfällt der Verpflegungsabzug.

Eckdaten · Reisekosten 2026
Fahrtkosten Pkw0,30 € je gefahrenem km
Verpflegung > 8 h14 €
Verpflegung 24 h28 €
Übernachtung ohne Beleg20 € (Inland)
Dreimonatsfristfür Verpflegung
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 4a EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Reisekosten & Verpflegungsmehraufwand. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

VI R 27/14BFH · 10.04.2014

Erste Tätigkeitsstätte grenzt Reisekosten ab

Der BFH betonte, dass Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale auslösen, während Fahrten zu anderen Einsatzorten als Reisekosten mit der vollen Kilometerpauschale abziehbar sind.

Kernaussage: Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte entscheidet über Reisekosten oder Pendlerpauschale.
§ 9 Abs. 4a EStGGesetz · Rechtsstand 13. August 2026

Verpflegungspauschalen und Kürzung

§ 9 Abs. 4a EStG legt die Verpflegungspauschalen fest und ordnet die Kürzung bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten sowie die Dreimonatsfrist an.

Kernaussage: Gestellte Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale prozentual.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt zu den Reisekosten?

Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale?

14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei ganztägiger (24 h) Abwesenheit. An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen jeweils 14 €.

Kann ich 0,30 € je Kilometer ansetzen?

Ja, bei Fahrten mit dem eigenen Pkw für die tatsächlich gefahrene Strecke (Hin- und Rückweg). Alternativ sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzbar.

Was ist der Unterschied zur Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale gilt nur für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte (0,38 € je Entfernungskilometer). Reisekosten zu anderen Einsatzorten werden mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer für die gesamte Strecke abgerechnet.

Werden gestellte Mahlzeiten angerechnet?

Ja. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, wird die Verpflegungspauschale gekürzt: Frühstück um 20 %, Mittag- und Abendessen um je 40 % der vollen Tagespauschale.

Was ist die Dreimonatsfrist?

Bei längerer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstelle entfällt der Verpflegungsmehraufwand nach drei Monaten. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist neu in Gang.

Sind Übernachtungskosten voll abziehbar?

Ja, in nachgewiesener Höhe. Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber im Inland pauschal 20 € steuerfrei erstatten; als Werbungskosten sind nur die tatsächlichen Kosten abziehbar.

Zählt die Bahnfahrt zur ersten Klasse?

Ja. Tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind in voller Höhe abziehbar, auch erste Klasse, sofern beruflich veranlasst.

Was sind Reisenebenkosten?

Zum Beispiel Parkgebühren, Maut, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefonkosten oder Eintrittsgelder zu Fachveranstaltungen. Sie sind zusätzlich abziehbar.

Erstattet der Arbeitgeber, kann ich trotzdem absetzen?

Nur, soweit die tatsächlichen Kosten die steuerfreie Erstattung übersteigen. Steuerfrei erstattete Beträge mindern den Werbungskostenabzug.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten (Abs. 4a Verpflegung). Gesetze im Internet.
  2. BFH VI R 27/14 vom 10.04.2014. Bundesfinanzhof.
  3. BMF-Schreiben zu Reisekosten. Bundesministerium der Finanzen. Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
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