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Lexikon · Selbständige & Gewinn§ 4 Abs. 4 EStGRechtsprechungFAQ

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen – sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast von Selbständigen und Unternehmen.

Das Wichtigste in Kürze

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz den Gewinn. Abzugrenzen sind sie von der privaten Lebensführung; bestimmte Ausgaben sind nach § 4 Abs. 5 EStG ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 4 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Betriebliche Veranlassung

Entscheidend ist der objektive Zusammenhang mit dem Betrieb. Gemischt – teils betrieblich, teils privat – veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich aufteilbar, sofern ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab besteht (z. B. Zeit- oder Flächenanteil). Ohne trennscharfen Maßstab bleibt der Abzug versagt.

Nicht oder begrenzt abziehbare Ausgaben

§ 4 Abs. 5 EStG begrenzt den Abzug bestimmter Kosten: Bewirtungskosten nur zu 70 %, Geschenke an Geschäftspartner nur bis 50 € je Empfänger und Jahr, das häusliche Arbeitszimmer nur unter engen Voraussetzungen. Geldbußen und private Steuern sind vollständig ausgeschlossen.

Eckdaten · Betriebsausgaben
Definitionbetrieblich veranlasste Aufwendungen
Bewirtung70 % abziehbar
Geschenkebis 50 € je Empfänger/Jahr
Gemischte Kostenaufteilbar bei sachgerechtem Maßstab
Nicht abziehbarGeldbußen, private Steuern
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 4, Abs. 5 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Betriebsausgaben. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

GrS 1/06BFH, Großer Senat · 21.09.2009

Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Der Große Senat gab das frühere Aufteilungsverbot auf: Gemischt – beruflich und privat – veranlasste Reisekosten sind nach dem Zeitanteil aufteilbar, wenn ein objektiver Maßstab besteht. Das gilt sinngemäß für andere gemischte Aufwendungen.

Kernaussage: Ein Aufteilungsverbot besteht nicht; maßgeblich ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab.
§ 4 Abs. 5 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Der Katalog des § 4 Abs. 5 EStG schließt bestimmte betrieblich veranlasste Aufwendungen ganz oder teilweise vom Abzug aus – etwa Geschenke über 50 €, 30 % der Bewirtungskosten und unangemessene Repräsentationsaufwendungen.

Kernaussage: Auch betrieblich veranlasste Kosten können kraft Gesetzes vom Abzug ausgeschlossen sein.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was sind Betriebsausgaben?

Alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn von Selbständigen, Gewerbetreibenden und Unternehmen.

Wie unterscheiden sich Betriebsausgaben von Werbungskosten?

Der Begriff ist inhaltlich vergleichbar, gilt aber für Gewinneinkünfte (Selbständige, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft). Werbungskosten betreffen die Überschusseinkünfte, etwa Arbeitnehmer und Vermieter.

Kann ich gemischt genutzte Kosten absetzen?

Anteilig ja. Seit der Entscheidung des Großen Senats (GrS 1/06) sind gemischt veranlasste Aufwendungen aufteilbar, wenn ein objektiver, sachgerechter Maßstab existiert.

Sind Bewirtungskosten voll absetzbar?

Nein. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70 % abziehbar; die enthaltene Vorsteuer bleibt jedoch zu 100 % abziehbar. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg.

Wie hoch dürfen Geschenke an Geschäftspartner sein?

Bis 50 € je Empfänger und Jahr sind sie als Betriebsausgabe abziehbar. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug vollständig.

Zählt die Anschaffung von Anlagevermögen sofort als Betriebsausgabe?

Nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 800 € netto. Höherwertige Anlagegüter werden über die AfA verteilt abgeschrieben.

Sind Fahrten zum Kunden abziehbar?

Ja, betrieblich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder anteilig über die tatsächlichen Kfz-Kosten und ein Fahrtenbuch.

Welche Ausgaben sind gar nicht abziehbar?

Unter anderem Geldbußen und Geldstrafen, Aufwendungen für die private Lebensführung, bestimmte unangemessene Repräsentationskosten und Zuwendungen, die einen Straftatbestand erfüllen.

Muss ich Belege aufbewahren?

Ja. Betriebsausgaben sind durch Belege nachzuweisen und im Rahmen der Aufbewahrungsfristen (in der Regel zehn Jahre) aufzubewahren.

Wo trage ich Betriebsausgaben ein?

In der Anlage EÜR bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung bei bilanzierenden Betrieben.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff (Abs. 4 und 5). Gesetze im Internet.
  2. BFH GrS 1/06 vom 21.09.2009. Bundesfinanzhof, Großer Senat.
  3. § 4 Abs. 5 EStG – Nicht abziehbare Betriebsausgaben. Gesetze im Internet.
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