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Lexikon · Selbständige & Gewinn§ 4 Abs. 3 EStGRechtsprechungFAQ

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende – Gewinn ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.

Das Wichtigste in Kürze

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfache Gewinnermittlung: Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Sie steht allen Freiberuflern offen sowie Gewerbetreibenden unterhalb der Buchführungsgrenzen. Übermittelt wird sie mit der Anlage EÜR per ELSTER.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung: Einnahmen wirken im Jahr des Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses. Ausnahmen gelten für Anlagevermögen (Abschreibung über die Nutzungsdauer), geringwertige Wirtschaftsgüter und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel (Zehn-Tage-Regel).

Wer die EÜR nutzen darf

Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen. Gewerbetreibende müssen zur Bilanz wechseln, sobald sie mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn im Jahr erzielen oder freiwillig Bücher führen. Bis dahin genügt die EÜR mit einfacher Belegsammlung.

Eckdaten · Einnahmen-Überschuss-Rechnung
GewinnEinnahmen − Ausgaben
PrinzipZufluss-Abfluss (§ 11 EStG)
FormularAnlage EÜR (ELSTER)
Umsatzgrenze800.000 € (Gewerbe)
Gewinngrenze80.000 € (Gewerbe)
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 3 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 4 Abs. 3 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Gewinn als Überschuss

§ 4 Abs. 3 EStG lässt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu.

Kernaussage: Die EÜR ist die gesetzlich vorgesehene vereinfachte Gewinnermittlung.
X R 2/17BFH · 11.04.2018

Zehn-Tage-Regel bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Der BFH befasste sich mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) rund um den Jahreswechsel, die innerhalb von zehn Tagen dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zuzuordnen sind.

Kernaussage: Kurz vor oder nach dem Jahreswechsel geleistete wiederkehrende Zahlungen sind dem Verursachungsjahr zuzurechnen.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Wer darf die EÜR nutzen?

Alle Freiberufler unabhängig von Umsatz und Gewinn sowie Gewerbetreibende unterhalb der Buchführungsgrenzen (800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn).

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip?

Einnahmen werden im Jahr des Geldzuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses erfasst. Ausnahmen gelten für Anlagevermögen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel.

Wie erfasse ich den Kauf von Anlagevermögen?

Nicht sofort in voller Höhe, sondern über die Abschreibung (AfA) verteilt. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sind sofort absetzbar.

Was ist die Zehn-Tage-Regel?

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fließen, werden dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeordnet.

Muss ich die Anlage EÜR abgeben?

Ja. Die EÜR wird mit der amtlichen Anlage EÜR elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt.

Wann muss ich zur Bilanz wechseln?

Als Gewerbetreibender, sobald Sie mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn im Jahr erzielen und das Finanzamt zur Buchführung auffordert. Freiberufler sind davon ausgenommen.

Zählt die Umsatzsteuer zum Gewinn?

Bei der EÜR sind vereinnahmte Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme und gezahlte Vorsteuer sowie ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer Betriebsausgaben (Bruttomethode).

Brauche ich eine doppelte Buchführung?

Nein. Die EÜR kommt mit einer geordneten Belegsammlung und einfachen Aufzeichnungen aus; eine doppelte Buchführung mit Bilanz ist nicht erforderlich.

Wie hängt die EÜR mit der Umsatzsteuer zusammen?

Die EÜR ermittelt den ertragsteuerlichen Gewinn. Umsatzsteuerlich sind gesondert die Voranmeldungen und die Jahreserklärung abzugeben; beide Bereiche laufen parallel.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Gesetze im Internet.
  2. § 11 EStG – Zufluss-Abfluss-Prinzip. Gesetze im Internet.
  3. BFH X R 2/17 vom 11.04.2018. Bundesfinanzhof.
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