Die Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) verschafft Unternehmern einen Monat mehr Zeit für die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer zu leisten, die im Dezember bzw. bei der letzten Voranmeldung angerechnet wird. Der Antrag läuft über ELSTER.
So funktioniert die Fristverlängerung
Statt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums haben Sie mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats Zeit. Sie gilt dauerhaft, bis sie widerrufen wird. Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung; Monatszahler müssen die Sondervorauszahlung leisten.
Sondervorauszahlung und Anrechnung
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres und ist bis zum 10. Februar anzumelden und zu zahlen. Sie wird auf die Voranmeldung des letzten Monats des Jahres (Dezember) angerechnet und ggf. erstattet. Der Antrag ist jährlich zu erneuern bzw. gilt bis zum Widerruf fort.
| Verlängerung | + 1 Monat |
|---|---|
| Monatszahler | Sondervorauszahlung 1/11 |
| Vierteljahreszahler | ohne Sondervorauszahlung |
| Antrag & Zahlung | bis 10. Februar |
| Anrechnung | auf Dezember-Voranmeldung |
| Rechtsgrundlage | §§ 46–48 UStDV |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Dauerfristverlängerung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Gewährung der Dauerfristverlängerung
§ 46 UStDV verpflichtet das Finanzamt, die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag um einen Monat zu verlängern.
Sondervorauszahlung
Für Monatszahler ist die Fristverlängerung von einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahressumme abhängig, die später angerechnet wird.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Dauerfristverlängerung?
Eine auf Antrag gewährte, dauerhafte Verlängerung der Frist zur Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat.
Wie viel Zeit gewinne ich?
Einen Monat. Statt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums haben Sie bis zum 10. des übernächsten Monats Zeit.
Muss ich eine Sondervorauszahlung leisten?
Nur als Monatszahler. Sie beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres. Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Wann ist die Sondervorauszahlung fällig?
Sie ist bis zum 10. Februar anzumelden und zu zahlen – zusammen mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung.
Wird die Sondervorauszahlung angerechnet?
Ja. Sie wird auf die Voranmeldung des letzten Monats des Kalenderjahres (Dezember) angerechnet und ein etwaiger Überhang erstattet.
Wie beantrage ich die Dauerfristverlängerung?
Elektronisch über ELSTER mit dem amtlichen Vordruck. Für Monatszahler ist gleichzeitig die Sondervorauszahlung anzumelden.
Gilt die Verlängerung dauerhaft?
Ja. Sie gilt fort, bis Sie sie widerrufen oder das Finanzamt sie zurücknimmt. Der Antrag muss nicht jährlich neu gestellt werden; die Sondervorauszahlung ist aber jährlich anzumelden.
Lohnt sich die Dauerfristverlängerung?
Für die meisten Unternehmen ja, da sie mehr Zeit für die Buchhaltung verschafft. Die Sondervorauszahlung ist nur eine Liquiditätsverschiebung, kein Kostenfaktor.
Kann ich die Verlängerung widerrufen?
Ja. Sie können den Antrag jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Eine zu viel geleistete Sondervorauszahlung wird verrechnet oder erstattet.
Gilt die Verlängerung auch für die Jahreserklärung?
Nein. Die Dauerfristverlängerung betrifft nur die Voranmeldungen. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gelten die allgemeinen Abgabefristen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

