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Lexikon · Umsatzsteuer§ 13b UStGRechtsprechungFAQ

Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – wichtig bei EU-Geschäften, Bauleistungen und bestimmten Branchen.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über: Der leistende Unternehmer stellt ohne Umsatzsteuer in Rechnung, der Empfänger berechnet die Steuer selbst und meldet sie an – bei Vorsteuerabzugsberechtigung zieht er sie zugleich wieder ab. Typisch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und bestimmten Bauleistungen.

Rechtsgrundlage: § 13b UStG Bereich: Umsatzsteuer

Wichtige Anwendungsfälle

Reverse Charge greift u. a. bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer (B2B-Grundregel), Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, Gebäudereinigung, der Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie beim Handel mit bestimmten Elektronikartikeln oberhalb einer Betragsgrenze. Ziel ist die Vermeidung von Steuerausfällen und die Vereinfachung grenzüberschreitender Umsätze.

Rechnung und Vorsteuer

Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, dafür den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Empfänger meldet die Steuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an und kann sie – soweit vorsteuerabzugsberechtigt – zeitgleich als Vorsteuer abziehen. Im Ergebnis ist das Verfahren dann liquiditätsneutral.

Eckdaten · Reverse-Charge
SteuerschuldnerLeistungsempfänger
Rechnungohne USt, mit Hinweis
Typische FälleEU-Leistungen, Bauleistungen
Vorsteuerzeitgleich abziehbar
ZweckVermeidung von Steuerausfällen
Rechtsgrundlage§ 13b UStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Reverse-Charge-Verfahren. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

V R 37/10BFH · 22.08.2013

Bauträger als Steuerschuldner (Bauleistungen)

Der BFH entschied, dass ein Bauträger, der eigene Grundstücke bebaut und veräußert, für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG ist. Das löste umfangreiche Korrekturen und eine gesetzliche Neuregelung aus.

Kernaussage: Die Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen setzt voraus, dass der Empfänger selbst Bauleistungen erbringt.
§ 13b Abs. 5 UStGGesetz · Rechtsstand 2026

Übergang der Steuerschuld

§ 13b UStG verlagert die Steuerschuld in den aufgezählten Fällen auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist. Der Leistende weist keine Umsatzsteuer aus und haftet nicht für deren Abführung.

Kernaussage: Die Steuerschuld geht kraft Gesetzes auf den unternehmerischen Empfänger über.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet und meldet die Umsatzsteuer (§ 13b UStG).

Wann greift Reverse Charge?

Unter anderem bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer, bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, Gebäudereinigung und beim Handel mit bestimmten Waren wie Schrott.

Wie sieht die Rechnung aus?

Sie enthält keine Umsatzsteuer, dafür den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Der Nettobetrag wird ausgewiesen.

Muss ich als Empfänger die Steuer wirklich zahlen?

Sie melden die Steuer in der Voranmeldung an. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, ziehen Sie denselben Betrag zeitgleich als Vorsteuer ab – dann ist das Verfahren zahlungsneutral.

Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?

Als Leistungsempfänger können auch Kleinunternehmer Steuerschuldner nach § 13b werden. Sie können die Steuer dann aber mangels Vorsteuerabzug nicht abziehen und müssen sie tatsächlich abführen.

Warum gibt es Reverse Charge?

Zur Vermeidung von Steuerausfällen (etwa bei Betrugsketten) und zur Vereinfachung grenzüberschreitender B2B-Umsätze innerhalb der EU.

Was war das Problem bei Bauträgern?

Der BFH (V R 37/10) entschied, dass Bauträger für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner sind. Das führte zu Rückabwicklungen und einer gesetzlichen Klarstellung.

Gilt Reverse Charge bei EU-Dienstleistungen?

Ja. Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern verschiedener EU-Staaten schuldet grundsätzlich der Empfänger die Steuer nach dem Empfängerortprinzip.

Was muss ich in der Voranmeldung angeben?

Die nach § 13b geschuldete Steuer wird gesondert erklärt; bei Vorsteuerabzug wird sie in derselben Voranmeldung wieder als Vorsteuer abgezogen.

Brauche ich eine USt-IdNr.?

Für innergemeinschaftliche B2B-Leistungen ja. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weist Sie als Unternehmer aus und ist Voraussetzung für die korrekte Anwendung des Verfahrens.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Gesetze im Internet.
  2. BFH V R 37/10 vom 22.08.2013. Bundesfinanzhof.
  3. § 13b Abs. 2, 5 UStG – Anwendungsfälle. Gesetze im Internet.
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