Das Familienheim – die selbstgenutzte eigene Wohnung – ist bei der Übertragung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 ErbStG). Für Ehegatten gilt die Befreiung ohne Größen- und Wertgrenze, für Kinder nur bis 200 m² Wohnfläche und bei unverzüglicher Selbstnutzung über zehn Jahre.
Übertragung an Ehegatten
Die Übertragung des Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist zu Lebzeiten uneingeschränkt steuerfrei – ohne Größenbeschränkung und ohne Behaltensfrist. Im Erbfall ist sie steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Heim unverzüglich selbst nutzt und zehn Jahre darin wohnen bleibt.
Übertragung an Kinder
Erben Kinder das Familienheim, ist es nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² steuerfrei; der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Voraussetzung ist die unverzügliche Aufnahme der Selbstnutzung (regelmäßig binnen sechs Monaten) und ein Verbleib von zehn Jahren. Wird die Nutzung vorher aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen.
| Ehegatte (Schenkung) | unbegrenzt steuerfrei |
|---|---|
| Ehegatte (Erbfall) | steuerfrei + 10 Jahre Selbstnutzung |
| Kinder | bis 200 m² Wohnfläche |
| Selbstnutzung | unverzüglich (i. d. R. 6 Monate) |
| Behaltensfrist | 10 Jahre |
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Familienheim. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Zumutbarkeit der unverzüglichen Selbstnutzung
Der BFH betonte, dass die Steuerbefreiung eine unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben voraussetzt. Verzögerungen sind nur unschädlich, wenn der Erbe sie nicht zu vertreten hat – etwa bei zwingenden, unverschuldeten Hindernissen.
Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb der Behaltensfrist
Gibt der Erbe die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die Befreiung rückwirkend – es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Familienheim im Sinne des ErbStG?
Die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung oder das Haus des Erblassers bzw. Schenkers im Inland oder EU/EWR. Zweit- und Ferienwohnungen zählen nicht dazu.
Ist die Übertragung an den Ehegatten steuerfrei?
Ja. Zu Lebzeiten uneingeschränkt und ohne Behaltensfrist. Im Erbfall steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte das Heim unverzüglich selbst nutzt und zehn Jahre darin wohnen bleibt.
Welche Grenze gilt für Kinder?
Bei Kindern ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt. Der darüber hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig.
Was bedeutet unverzügliche Selbstnutzung?
Der Erbe muss die Wohnung ohne schuldhaftes Zögern selbst beziehen – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Wie lange muss ich das Heim behalten?
Zehn Jahre. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend – außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Was sind zwingende Gründe?
Objektive, vom Erben nicht zu vertretende Hindernisse, etwa eine Pflegebedürftigkeit, die die eigenständige Haushaltsführung unmöglich macht. Ein bloßer Umzugswunsch genügt nicht.
Gilt die Befreiung auch für Enkel?
Nur ausnahmsweise, wenn das Kind (Elternteil) bereits verstorben ist. Ansonsten ist die Kinder-Regelung auf Kinder und Stiefkinder beschränkt.
Zählt der Freibetrag zusätzlich?
Ja. Die Familienheim-Befreiung wirkt neben dem persönlichen Freibetrag. Das übrige Vermögen bleibt damit im Rahmen des Freibetrags steuerfrei.
Was passiert bei Vermietung nach dem Erbe?
Wird das Familienheim statt selbst genutzt vermietet oder verkauft, entfällt die Steuerbefreiung. Dann ist der Wert des Heims regulär zu versteuern.
Muss ich die Selbstnutzung nachweisen?
Ja. Das Finanzamt kann Nachweise über den Einzug und die durchgehende Selbstnutzung verlangen, etwa Meldebescheinigung und Verbrauchsabrechnungen.
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