Fortbildungskosten dienen der Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Position und sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar (§ 9 EStG). Dazu zählen Kursgebühren, Fachliteratur, Fahrten und Prüfungsgebühren. Abzugrenzen sind sie von den nur bis 6.000 € als Sonderausgaben abziehbaren Kosten der Erstausbildung.
Fortbildung, Erstausbildung oder Umschulung?
Fortbildung setzt eine abgeschlossene Erstausbildung voraus und ist voll abziehbar. Auch ein Zweitstudium, ein Masterstudium und eine Umschulung gelten als Fortbildung. Nur die erste Berufsausbildung oder das Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind lediglich beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.
Abziehbare Posten & Verlustvortrag
Abziehbar sind Lehrgangs-, Studien- und Prüfungsgebühren, Fachbücher, Arbeitsmittel, Fahrtkosten (0,30 € je gefahrenem km) und ggf. Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Übersteigen die Fortbildungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der als Verlustvortrag mit späterem Einkommen verrechnet werden kann.
| Fortbildung | voll als Werbungskosten |
|---|---|
| Erstausbildung | nur Sonderausgaben (bis 6.000 €) |
| Zweitstudium / Master | voll abziehbar |
| Umschulung | voll abziehbar |
| Verlustvortrag | möglich |
| Rechtsgrundlage | § 9 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Fortbildungskosten. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Erstausbildungskosten keine Werbungskosten
Das BVerfG bestätigte, dass Kosten der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind. Fortbildungskosten nach abgeschlossener Erstausbildung bleiben davon unberührt.
Umschulung als vorweggenommene Werbungskosten
Der BFH erkannte Aufwendungen für eine berufliche Umschulung als vorweggenommene Werbungskosten an, wenn sie auf die Erzielung künftiger steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet sind.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Fortbildungskosten voll absetzbar?
Ja. Kosten der beruflichen Fort- und Weiterbildung nach abgeschlossener Erstausbildung sind unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.
Was ist der Unterschied zur Erstausbildung?
Die erste Berufsausbildung oder das Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nur bis 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Fortbildung, Zweitstudium und Umschulung sind dagegen voll abziehbar.
Zählt ein Masterstudium als Fortbildung?
Ja. Ein Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss voraus und gilt daher als Fortbildung mit vollem Werbungskostenabzug.
Welche Kosten kann ich ansetzen?
Kurs-, Studien- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten (0,30 €/km), Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Zinsen für ein Bildungsdarlehen.
Was ist ein Verlustvortrag?
Übersteigen die Fortbildungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser wird gesondert festgestellt und mit Einkünften späterer Jahre verrechnet – ideal für Studierende ohne aktuelles Einkommen.
Sind Umschulungskosten absetzbar?
Ja, als vorweggenommene Werbungskosten, wenn die Umschulung auf künftige steuerpflichtige Einnahmen gerichtet ist (BFH VI R 2/12).
Kann ich ein Erststudium absetzen?
Nur als Sonderausgaben bis 6.000 €, sofern es außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind die Kosten Werbungskosten.
Zählt ein Sprachkurs als Fortbildung?
Ja, wenn er beruflich veranlasst ist und die Kenntnisse im Beruf benötigt werden. Bei privater Mitveranlassung ist eine Aufteilung erforderlich.
Erstattet der Arbeitgeber, kann ich absetzen?
Nur den selbst getragenen Anteil. Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Fortbildungskosten.
Wo trage ich Fortbildungskosten ein?
In der Anlage N bei den Werbungskosten. Für einen Verlustvortrag ist zusätzlich die Anlage zur Verlustfeststellung auszufüllen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

