Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater oder Journalisten. Sie zahlen keine Gewerbesteuer, sind nicht buchführungspflichtig und können eine EÜR erstellen. Gewerbetreibende unterliegen dagegen der Gewerbesteuer und der Gewerbeordnung.
Katalogberufe und eigenverantwortliche Tätigkeit
Freiberuflich sind die im Gesetz genannten Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten. Voraussetzung ist eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse. Wer sich fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bedient, bleibt nur freiberuflich, wenn er die Arbeit „aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend" prägt.
Abfärbetheorie und Bagatellgrenze
Übt eine Personengesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann die gesamte Tätigkeit „gewerblich infiziert" werden (Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der BFH hat hierfür eine Bagatellgrenze anerkannt: Bis zu 3 % der Gesamtumsätze und maximal 24.500 € gewerblicher Umsatz sind unschädlich.
| Freiberufler | § 18 EStG, keine Gewerbesteuer |
|---|---|
| Gewerbe | § 15 EStG, Gewerbesteuer |
| Gewinnermittlung Freiberufler | stets EÜR möglich |
| Abfärbung | § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG |
| Bagatellgrenze | 3 % / max. 24.500 € |
| Rechtsgrundlage | § 18 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Freiberufler oder Gewerbe. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Bagatellgrenze bei der Abfärbung
Der BFH erkannte an, dass eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit die freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft nicht gewerblich infiziert, solange sie 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigt.
Eigenverantwortliche Tätigkeit trotz Mitarbeitern
Beschäftigt ein Freiberufler qualifizierte Mitarbeiter, bleibt seine Tätigkeit nur freiberuflich, wenn er sie leitend und eigenverantwortlich ausübt und den einzelnen Aufträgen den „Stempel seiner Persönlichkeit" gibt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden?
Freiberufler üben eine der in § 18 EStG genannten oder ähnliche Tätigkeiten leitend und eigenverantwortlich aus. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und müssen keine Gewerbeanmeldung vornehmen; Gewerbetreibende schon.
Welche Berufe sind freiberuflich?
Unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher sowie wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Nein. Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur gewerblichen Tätigkeit.
Was ist die Abfärbetheorie?
Übt eine Personengesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, kann die gesamte Tätigkeit gewerblich werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der BFH lässt eine Bagatellgrenze zu.
Wie hoch ist die Bagatellgrenze?
Bis zu 3 % der Gesamtnettoumsätze und maximal 24.500 € gewerblicher Umsatz gelten als geringfügig und lösen keine Abfärbung aus (BFH VIII R 16/11).
Bleibe ich freiberuflich, wenn ich Angestellte habe?
Ja, solange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind und den Aufträgen Ihren fachlichen Stempel geben. Delegieren Sie die Kernleistung vollständig, droht die Einstufung als Gewerbe.
Muss ich als Freiberufler bilanzieren?
Nein. Freiberufler sind unabhängig von Umsatz und Gewinn nicht buchführungspflichtig und können ihren Gewinn stets per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Wer entscheidet über die Einordnung?
Das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, im Streitfall die Finanzgerichte. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Tätigkeit.
Was gilt für Mischtätigkeiten einer Einzelperson?
Bei Einzelunternehmern werden freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten getrennt beurteilt, sofern sie sich trennen lassen. Nur bei Personengesellschaften greift die Abfärbung.
Brauche ich eine Gewerbeanmeldung?
Freiberufler melden ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich.
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