Für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mindern 20 % der Lohnkosten direkt die Einkommensteuer – höchstens 1.200 € pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung; Materialkosten sind nicht begünstigt.
Was begünstigt ist
Abziehbar sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von Handwerkern – etwa für Malerarbeiten, Heizungswartung, Reparaturen oder den Austausch von Fenstern. Materialkosten sind ausgeschlossen; die Rechnung muss den Lohnanteil gesondert ausweisen. Nicht begünstigt sind Maßnahmen im Zuge eines Neubaus (Neuschaffung von Wohnraum).
Rechnung und unbare Zahlung
Die Steuerermäßigung setzt eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden voraus – Barzahlung ist ausgeschlossen. Auch Mieter können die anteiligen Handwerkerkosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom Einkommen.
| Ermäßigung | 20 % der Lohnkosten |
|---|---|
| Höchstbetrag | 1.200 € pro Jahr |
| Begünstigt | Arbeits-, Fahrt-, Maschinenkosten |
| Nicht begünstigt | Materialkosten, Neubau |
| Voraussetzung | Rechnung + unbare Zahlung |
| Rechtsgrundlage | § 35a Abs. 3 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Handwerkerleistungen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Hausanschluss ans öffentliche Netz begünstigt
Der BFH entschied, dass auch Handwerkerleistungen für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz begünstigt sein können, soweit sie dem Grundstück und damit dem Haushalt zugutekommen.
Rechnung und unbare Zahlung
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich für Handwerkerleistungen absetzen?
20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr. Der Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen.
Sind Materialkosten absetzbar?
Nein. Begünstigt sind nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Rechnung muss den Lohnanteil gesondert ausweisen.
Muss ich per Überweisung zahlen?
Ja. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (§ 35a Abs. 5 EStG).
Welche Arbeiten sind begünstigt?
Renovierung, Reparatur, Wartung und Modernisierung im vorhandenen Haushalt – etwa Malerarbeiten, Heizungswartung, Elektroarbeiten oder der Austausch von Bauteilen.
Sind Neubaumaßnahmen begünstigt?
Nein. Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Neubau, also der erstmaligen Schaffung von Wohnraum, sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.
Können Mieter Handwerkerleistungen absetzen?
Ja. Anteilige, in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Handwerkerkosten können Mieter geltend machen, sofern der Lohnanteil erkennbar ist.
Zählen Arbeiten außerhalb des Hauses?
Ja, wenn sie dem Haushalt zugutekommen. Der BFH (VI R 56/12) hat den Haushaltsbezug auch jenseits der Grundstücksgrenze anerkannt, etwa beim Anschluss ans öffentliche Netz.
Kann ich Handwerker- und haushaltsnahe Leistungen kombinieren?
Ja. Beide Ermäßigungen bestehen nebeneinander: bis 1.200 € für Handwerker und bis 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Was ist mit einer KfW- oder BAFA-Förderung?
Für geförderte Maßnahmen ist die Steuerermäßigung nach § 35a ausgeschlossen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.
Wo trage ich die Handwerkerkosten ein?
In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" der Einkommensteuererklärung. Rechnung und Zahlungsnachweis sind auf Anforderung vorzulegen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

