Selbst getragene Pflegekosten – für die eigene Pflege oder für pflegebedürftige Angehörige – sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wer eine Person mit Pflegegrad 2 bis 5 unentgeltlich in häuslicher Umgebung pflegt, kann alternativ den nach Pflegegrad gestaffelten Pflege-Pauschbetrag (600 € bis 1.800 €) ohne Einzelnachweis geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG).
Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit. Voraussetzung ist eine persönliche, unentgeltliche Pflege im Inland; die Pflegeperson darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten (Pflegegeld, das an Eltern für ein Kind weitergeleitet wird, ist unschädlich).
Heimkosten und Haushaltsersparnis
Kosten der Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie pflegebedingt sind. Bei Auflösung des eigenen Haushalts wird eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Zusätzlich kann für die im Heim enthaltenen Pflege- und Betreuungsleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen.
| Pflegegrad 2 | 600 € |
|---|---|
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4/5 & hilflos | 1.800 € |
| Voraussetzung | unentgeltliche häusliche Pflege |
| Heimkosten | agB abzgl. Haushaltsersparnis |
| Rechtsgrundlage | § 33b Abs. 6 EStG, § 33 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Pflegekosten & Pflege-Pauschbetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Pflege-Pauschbetrag setzt persönliche Pflege voraus
Der BFH bestätigte, dass der Pflege-Pauschbetrag eine persönliche Pflegeleistung in der häuslichen Umgebung voraussetzt. Eine rein finanzielle Unterstützung oder die Beauftragung eines Pflegedienstes allein genügt nicht.
Gestaffelter Pflege-Pauschbetrag
Seit 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegraden gestaffelt und bereits ab Pflegegrad 2 zugänglich. Er wird ohne Einzelnachweis und ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung gewährt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit. Er wird ohne Einzelnachweis gewährt.
Wer bekommt den Pflege-Pauschbetrag?
Wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich und unentgeltlich in häuslicher Umgebung im Inland (oder EU/EWR) pflegt.
Darf ich für die Pflege Geld erhalten?
Nein. Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Leiten Eltern das Pflegegeld ihres Kindes lediglich weiter, ist das unschädlich; eine Vergütung der Pflegeperson schließt den Pauschbetrag aus.
Kann ich statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten absetzen?
Ja. Tatsächliche Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, dann jedoch abzüglich der zumutbaren Belastung. Ein Wechsel zum Einzelnachweis kann bei hohen Kosten günstiger sein.
Sind Heimkosten absetzbar?
Ja, soweit sie pflegebedingt sind, als außergewöhnliche Belastung. Bei Auflösung des eigenen Haushalts wird eine Haushaltsersparnis gegengerechnet.
Kann ich für Heimkosten § 35a nutzen?
Für die im Heim enthaltenen Pflege- und Betreuungsleistungen kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht, soweit sie nicht schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt sind.
Können mehrere Angehörige den Pauschbetrag teilen?
Ja. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt.
Wirkt sich die zumutbare Belastung aus?
Beim Pflege-Pauschbetrag nicht – er wird ungekürzt gewährt. Nur beim Einzelnachweis der tatsächlichen Pflegekosten wird die zumutbare Belastung abgezogen.
Brauche ich einen Nachweis über den Pflegegrad?
Ja. Der Pflegegrad ist durch den Bescheid der Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H nachzuweisen.
Wo trage ich die Pflegekosten ein?
Den Pflege-Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen in der entsprechenden Anlage der Einkommensteuererklärung; § 35a-Leistungen in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen".
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