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Lexikon · Kapital & Anlage§ 32d Abs. 6 EStGRechtsprechungFAQ

Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung vergleicht die 25 % Abgeltungsteuer mit Ihrem persönlichen Steuersatz – liegt dieser niedriger, wendet das Finanzamt auf Antrag den günstigeren Tarif an.

Das Wichtigste in Kürze

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt sicher, dass Kapitalerträge nicht höher besteuert werden als nach dem persönlichen Tarif. Auf Antrag (Anlage KAP) prüft das Finanzamt, ob der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt – dann werden die Kapitalerträge zum niedrigeren Tarif veranlagt und zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet.

Rechtsgrundlage: § 32d Abs. 6 EStG Bereich: Kapital & Anlage

Für wen sich der Antrag lohnt

Die Günstigerprüfung lohnt sich für Steuerpflichtige mit niedrigem Gesamteinkommen – etwa Rentner, Studierende, Eltern in Elternzeit oder Geringverdiener. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 %, wird die Steuer auf die Kapitalerträge entsprechend gesenkt. Der Antrag ist nie nachteilig: Ist der Tarif höher, bleibt es bei der Abgeltungsteuer.

Antrag über die Anlage KAP

Der Antrag erfolgt durch Ankreuzen in der Anlage KAP. Das Finanzamt bezieht die Kapitalerträge in die Veranlagung ein und führt die Vergleichsrechnung automatisch durch. Häufig sinnvoll ist die Kombination mit dem nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrag und der Verlustverrechnung.

Eckdaten · Günstigerprüfung
ZweckVergleich 25 % vs. persönlicher Tarif
AntragAnlage KAP (Ankreuzen)
VorteilErstattung bei Satz unter 25 %
Risikokeines (Meistbegünstigung)
ZielgruppeGeringverdiener, Rentner, Studenten
Rechtsgrundlage§ 32d Abs. 6 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Günstigerprüfung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

VIII R 14/13BFH · 12.05.2015

Antrag bis zur Bestandskraft möglich

Der BFH entschied, dass der Antrag auf Günstigerprüfung grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gestellt werden kann. Eine spätere Antragstellung setzt jedoch eine verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit voraus.

Kernaussage: Der Antrag ist an die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gebunden.
§ 32d Abs. 6 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Wahlrecht zur tariflichen Besteuerung

Auf Antrag werden Kapitalerträge den übrigen Einkünften hinzugerechnet und dem persönlichen Tarif unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Andernfalls bleibt es beim Abgeltungsteuersatz.

Kernaussage: Die Günstigerprüfung kann den Steuerpflichtigen nie schlechterstellen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Günstigerprüfung?

Ein Antragsverfahren, bei dem das Finanzamt prüft, ob Ihr persönlicher Steuersatz auf Kapitalerträge niedriger ist als die 25 % Abgeltungsteuer. Ist er niedriger, wird der günstigere Tarif angewendet.

Für wen lohnt sich die Günstigerprüfung?

Vor allem für Steuerpflichtige mit niedrigem Gesamteinkommen: Rentner, Studierende, Geringverdiener oder Eltern in Elternzeit, deren Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Kann die Günstigerprüfung nachteilig sein?

Nein. Ergibt die Prüfung einen höheren persönlichen Steuersatz, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Der Antrag kann Sie also nie schlechterstellen.

Wie beantrage ich die Günstigerprüfung?

Durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt führt die Vergleichsrechnung automatisch durch.

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids (BFH VIII R 14/13). Danach nur, wenn eine verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit besteht.

Muss ich alle Kapitalerträge angeben?

Ja. Für die Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge zu erklären, damit das Finanzamt den zutreffenden Steuersatz ermitteln kann.

Wie hängt der Sparerpauschbetrag damit zusammen?

Nicht ausgeschöpfte Sparerpauschbeträge werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Oft lohnt sich die Anlage KAP schon deshalb, auch wenn der Tarif über 25 % liegt.

Bekomme ich zu viel gezahlte Steuer zurück?

Ja. Ergibt die Günstigerprüfung einen niedrigeren Tarif, wird die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer teilweise erstattet.

Gilt die Günstigerprüfung auch für ausländische Erträge?

Ja. Gerade bei ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug ist die Anlage KAP ohnehin erforderlich; die Günstigerprüfung kann zusätzlich beantragt werden.

Was ist der Unterschied zur Verlustverrechnung?

Die Verlustverrechnung saldiert Gewinne und Verluste innerhalb der Kapitalerträge. Die Günstigerprüfung betrifft dagegen den anzuwendenden Steuersatz. Beide können kombiniert werden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 32d Abs. 6 EStG – Günstigerprüfung. Gesetze im Internet.
  2. § 20 EStG – Kapitalvermögen. Gesetze im Internet.
  3. BFH VIII R 14/13 vom 12.05.2015. Bundesfinanzhof.
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