Für haushaltsnahe Dienstleistungen – haushaltsnahe Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden – mindern 20 % der Kosten die Steuer, höchstens 4.000 € pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dazu zählen Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Betreuungsleistungen. Für haushaltsnahe Minijobs gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 510 €.
Begünstigte Leistungen
Begünstigt sind Tätigkeiten mit engem Bezug zum Haushalt: Putzhilfe, Fensterreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Umzugskosten. Auch Leistungen auf öffentlichem Grund (z. B. Gehwegreinigung) können begünstigt sein, wenn sie dem Haushalt dienen. Materialkosten sind – anders als bei Handwerkerleistungen – hier meist untergeordnet.
Höchstbeträge und Nachweis
Es gelten drei getrennte Höchstbeträge: 510 € für haushaltsnahe Minijobs, 4.000 € für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Dienstleistungen sowie 1.200 € für Handwerkerleistungen. Für alle gilt: Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung.
| Ermäßigung | 20 % der Kosten |
|---|---|
| Höchstbetrag | 4.000 € pro Jahr |
| Haushaltsnaher Minijob | max. 510 € |
| Begünstigt | Reinigung, Garten, Pflege, Betreuung |
| Voraussetzung | Rechnung + unbare Zahlung |
| Rechtsgrundlage | § 35a Abs. 2 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Haushaltsnahe Dienstleistungen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Winterdienst auf öffentlichem Gehweg begünstigt
Der BFH ließ die Steuerermäßigung auch für die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück zu. Entscheidend ist der räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Haushalt.
Tierbetreuung im Haushalt begünstigt
Der BFH erkannte die Betreuung eines Haustiers in der Wohnung des Steuerpflichtigen als haushaltsnahe Dienstleistung an, weil sie zu den typischen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehört.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Tätigkeiten mit engem Bezug zum Haushalt, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erbracht werden – etwa Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Betreuung und Pflege.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
20 % der Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Was gilt für einen Minijob im Haushalt?
Für haushaltsnahe Beschäftigungen im Minijob (Haushaltsscheckverfahren) gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 510 €, also 20 % von bis zu 2.550 € Kosten.
Muss ich per Überweisung zahlen?
Ja. Wie bei Handwerkerleistungen ist eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistenden erforderlich; Barzahlung ist ausgeschlossen.
Zählen Pflege- und Betreuungsleistungen dazu?
Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt sind begünstigt und werden zusammen mit den übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen bis 4.000 € berücksichtigt.
Kann ich Leistungen außerhalb des Grundstücks absetzen?
Teilweise ja. Der BFH (VI R 55/12) hat etwa den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg anerkannt, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt besteht.
Ist die Betreuung von Haustieren begünstigt?
Ja, wenn sie in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolgt (BFH VI R 18/16). Die Tierbetreuung gehört zu den typischen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?
Ja. Über die Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Beträge (z. B. Hausreinigung, Gartenpflege) können Mieter geltend machen.
Sind die Höchstbeträge nebeneinander nutzbar?
Ja. Minijob (510 €), haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 €) und Handwerkerleistungen (1.200 €) sind eigenständige Höchstbeträge und können kombiniert werden.
Wo trage ich die Kosten ein?
In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" der Einkommensteuererklärung. Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

