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Lexikon · Familie & Gesundheit§ 35a Abs. 2 EStGRechtsprechungFAQ

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder Betreuung gibt es 20 % Steuerermäßigung – bis zu 4.000 € direkt von der Steuerschuld.

Das Wichtigste in Kürze

Für haushaltsnahe Dienstleistungen – haushaltsnahe Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden – mindern 20 % der Kosten die Steuer, höchstens 4.000 € pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dazu zählen Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Betreuungsleistungen. Für haushaltsnahe Minijobs gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 510 €.

Rechtsgrundlage: § 35a Abs. 2 EStG Bereich: Familie & Gesundheit

Begünstigte Leistungen

Begünstigt sind Tätigkeiten mit engem Bezug zum Haushalt: Putzhilfe, Fensterreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Umzugskosten. Auch Leistungen auf öffentlichem Grund (z. B. Gehwegreinigung) können begünstigt sein, wenn sie dem Haushalt dienen. Materialkosten sind – anders als bei Handwerkerleistungen – hier meist untergeordnet.

Höchstbeträge und Nachweis

Es gelten drei getrennte Höchstbeträge: 510 € für haushaltsnahe Minijobs, 4.000 € für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Dienstleistungen sowie 1.200 € für Handwerkerleistungen. Für alle gilt: Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung.

Eckdaten · Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ermäßigung20 % der Kosten
Höchstbetrag4.000 € pro Jahr
Haushaltsnaher Minijobmax. 510 €
BegünstigtReinigung, Garten, Pflege, Betreuung
VoraussetzungRechnung + unbare Zahlung
Rechtsgrundlage§ 35a Abs. 2 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Haushaltsnahe Dienstleistungen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

VI R 55/12BFH · 20.03.2014

Winterdienst auf öffentlichem Gehweg begünstigt

Der BFH ließ die Steuerermäßigung auch für die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück zu. Entscheidend ist der räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Haushalt.

Kernaussage: Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch jenseits der Grundstücksgrenze begünstigt sein.
VI R 18/16BFH · 21.02.2018

Tierbetreuung im Haushalt begünstigt

Der BFH erkannte die Betreuung eines Haustiers in der Wohnung des Steuerpflichtigen als haushaltsnahe Dienstleistung an, weil sie zu den typischen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehört.

Kernaussage: Auch die Versorgung von Haustieren im Haushalt ist begünstigt.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Tätigkeiten mit engem Bezug zum Haushalt, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erbracht werden – etwa Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Betreuung und Pflege.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

20 % der Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr. Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Was gilt für einen Minijob im Haushalt?

Für haushaltsnahe Beschäftigungen im Minijob (Haushaltsscheckverfahren) gilt ein gesonderter Höchstbetrag von 510 €, also 20 % von bis zu 2.550 € Kosten.

Muss ich per Überweisung zahlen?

Ja. Wie bei Handwerkerleistungen ist eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistenden erforderlich; Barzahlung ist ausgeschlossen.

Zählen Pflege- und Betreuungsleistungen dazu?

Ja. Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt sind begünstigt und werden zusammen mit den übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen bis 4.000 € berücksichtigt.

Kann ich Leistungen außerhalb des Grundstücks absetzen?

Teilweise ja. Der BFH (VI R 55/12) hat etwa den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg anerkannt, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt besteht.

Ist die Betreuung von Haustieren begünstigt?

Ja, wenn sie in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolgt (BFH VI R 18/16). Die Tierbetreuung gehört zu den typischen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

Können Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

Ja. Über die Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Beträge (z. B. Hausreinigung, Gartenpflege) können Mieter geltend machen.

Sind die Höchstbeträge nebeneinander nutzbar?

Ja. Minijob (510 €), haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 €) und Handwerkerleistungen (1.200 €) sind eigenständige Höchstbeträge und können kombiniert werden.

Wo trage ich die Kosten ein?

In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" der Einkommensteuererklärung. Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 35a EStG – Haushaltsnahe Beschäftigungen und Leistungen. Gesetze im Internet.
  2. BFH VI R 55/12 vom 20.03.2014. Bundesfinanzhof.
  3. BFH VI R 18/16 vom 21.02.2018. Bundesfinanzhof.
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