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Lexikon · Verfahren & AO§ 371 AORechtsprechungFAQ

Selbstanzeige

Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann bei Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangt werden – Voraussetzung ist die vollständige Nacherklärung vor Tatentdeckung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ermöglicht bei Steuerhinterziehung die Rückkehr zur Straffreiheit. Erforderlich ist die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Hinterziehungen einer Steuerart sowie die fristgerechte Nachzahlung der Steuern nebst Zinsen. Sie ist unwirksam, wenn ein Sperrgrund – etwa Tatentdeckung oder eine angekündigte Prüfung – bereits vorliegt.

Rechtsgrundlage: § 371 AO Bereich: Verfahren & AO

Vollständigkeit und Nachzahlung

Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle strafrechtlich unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart der letzten (mindestens) zehn Jahre umfassen. Die verkürzten Steuern sind samt Hinterziehungszinsen fristgerecht nachzuzahlen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags ein.

Sperrgründe

Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund vorliegt: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, Erscheinen eines Prüfers, Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder wissen musste. Deshalb ist eine sorgfältige, rechtzeitige Vorbereitung entscheidend.

Eckdaten · Selbstanzeige
WirkungStraffreiheit bei Steuerhinterziehung
Voraussetzungvollständige Nacherklärung
Zeitraummind. 10 Jahre je Steuerart
Zuschlagab 25.000 € je Tat
SperrgründePrüfung, Entdeckung, Verfahren
Rechtsgrundlage§ 371 AO

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Selbstanzeige. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 371 AOGesetz · Rechtsstand 2026

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

§ 371 AO gewährt Straffreiheit, wenn die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt und die verkürzten Steuern nebst Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden – sofern kein Sperrgrund vorliegt.

Kernaussage: Nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige führt zur Straffreiheit.
1 StR 577/09BGH · 20.05.2010

Vollständigkeitsgebot

Der Bundesgerichtshof verschärfte die Anforderungen: Eine Teilselbstanzeige genügt nicht mehr. Straffreiheit tritt nur ein, wenn alle unverjährten Hinterziehungen einer Steuerart lückenlos offengelegt werden.

Kernaussage: Eine unvollständige (Teil-)Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Selbstanzeige?

Eine vollständige Nacherklärung bislang verschwiegener steuerlicher Sachverhalte, die bei Steuerhinterziehung zu Straffreiheit führen kann (§ 371 AO).

Welche Voraussetzungen muss sie erfüllen?

Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Hinterziehungen einer Steuerart umfassen. Zudem sind die verkürzten Steuern samt Zinsen fristgerecht nachzuzahlen.

Genügt eine Teilselbstanzeige?

Nein. Seit der BGH-Rechtsprechung (1 StR 577/09) führt nur eine vollständige, lückenlose Selbstanzeige zur Straffreiheit; Teilangaben reichen nicht.

Was sind Sperrgründe?

Umstände, die die Selbstanzeige ausschließen: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers, die Einleitung eines Strafverfahrens oder die bereits erfolgte Tatentdeckung.

Bis zu welchem Zeitraum muss ich nacherklären?

Für alle strafrechtlich unverjährten Jahre – mindestens die letzten zehn Jahre je Steuerart, in besonders schweren Fällen entsprechend länger.

Fällt ein Zuschlag an?

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines gestaffelten Geldbetrags ein (10 % bis 20 %).

Muss ich die Steuern sofort zahlen?

Ja, innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist. Die fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen ist Wirksamkeitsvoraussetzung.

Kann ich die Selbstanzeige selbst erstellen?

Wegen des Vollständigkeitsgebots und der Sperrgründe ist die Einschaltung eines Steuerberaters oder Fachanwalts dringend zu empfehlen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung.

Gilt die Selbstanzeige auch für leichtfertige Verkürzung?

Für die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt es eine eigene bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO mit geringeren Anforderungen.

Was passiert nach der Selbstanzeige?

Das Finanzamt setzt die nachzuzahlenden Steuern samt Zinsen fest. Bei wirksamer Selbstanzeige wird kein Strafverfahren durchgeführt bzw. dieses eingestellt.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 371 AO – Selbstanzeige. Gesetze im Internet.
  2. § 398a AO – Absehen von Verfolgung. Gesetze im Internet.
  3. § 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung. Gesetze im Internet.
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