Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, wer dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Eine straffreie Rückkehr ermöglicht die Selbstanzeige.
Tatbestand und Strafrahmen
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden – auch der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre; ein besonders schwerer Fall (z. B. Verkürzung in großem Ausmaß, ab rund 50.000 €) wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet.
Abgrenzung und Verjährung
Von der Steuerhinterziehung abzugrenzen ist die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre; die steuerliche Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre. Neben der Strafe sind die verkürzten Steuern nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen.
| Strafe | Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall | 6 Monate bis 10 Jahre |
| Großes Ausmaß | ab ca. 50.000 € |
| Verjährung Strafe | 5 (schwer: 15) Jahre |
| Festsetzungsfrist | 10 Jahre |
| Rechtsgrundlage | § 370 AO |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Steuerhinterziehung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Strafmaß bei großem Ausmaß
Der Bundesgerichtshof konkretisierte, dass bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommt und ab einer Verkürzung von 50.000 € ein großes Ausmaß vorliegt.
Tatbestand der Steuerhinterziehung
§ 370 AO stellt unrichtige oder unvollständige Angaben sowie das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen unter Strafe, wenn dadurch Steuern verkürzt werden. Auch der Versuch ist strafbar.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Steuerhinterziehung?
Eine Straftat nach § 370 AO: Wer dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar.
Welche Strafe droht?
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zusätzlich sind die Steuern nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?
Insbesondere bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß. Der BGH nimmt dies regelmäßig ab einer Verkürzung von 50.000 € an.
Ist schon der Versuch strafbar?
Ja. Anders als bei vielen anderen Delikten ist bei der Steuerhinterziehung bereits der Versuch strafbar.
Was ist der Unterschied zur leichtfertigen Steuerverkürzung?
Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, keine Straftat. Sie setzt grobe Fahrlässigkeit statt Vorsatz voraus.
Wie lange wird Steuerhinterziehung verfolgt?
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach 15 Jahren. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre.
Kann ich Straffreiheit erlangen?
Ja, durch eine wirksame und rechtzeitige Selbstanzeige, sofern noch keine Tatentdeckung vorliegt und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen nachgezahlt werden.
Fallen Hinterziehungszinsen an?
Ja. Hinterzogene Steuern sind mit 0,5 % pro Monat (§ 235 AO) zu verzinsen – zusätzlich zu einer möglichen Strafe.
Zählt das Verschweigen von Kapitalerträgen dazu?
Ja. Das Nichtangeben steuerpflichtiger in- oder ausländischer Kapitalerträge erfüllt den Tatbestand, wenn dadurch Steuern verkürzt werden.
Sollte ich einen Anwalt einschalten?
Bei drohenden oder laufenden Verfahren dringend. Dieser Lexikonbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Einschaltung eines Fachanwalts oder Steuerberaters ist ratsam.
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