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Lexikon · Grundlagen & SystemSolzG 1995RechtsprechungFAQ

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe von 5,5 % zur Einkommen- und Körperschaftsteuer – seit 2021 zahlen ihn nur noch Gutverdiener und Kapitalanleger.

Das Wichtigste in Kürze

Der Solidaritätszuschlag („Soli") ist eine Ergänzungsabgabe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Seit 2021 ist die Freigrenze stark angehoben, sodass rund 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr zahlen. Auf Kapitalerträge und bei Kapitalgesellschaften wird er jedoch unverändert erhoben.

Rechtsgrundlage: SolzG 1995 Bereich: Grundlagen & System

Freigrenze und Milderungszone

Bis zu einer bestimmten Höhe der Einkommensteuer fällt kein Soli an (Freigrenze). Oberhalb schließt sich eine Milderungszone an, in der der Zuschlag gleitend bis auf die vollen 5,5 % ansteigt – so werden sprunghafte Belastungen vermieden. Erst bei höheren Einkommen wird der volle Soli fällig.

Soli auf Kapitalerträge und Körperschaften

Auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge behält die Bank den Soli unabhängig von der Freigrenze mit ein. Auch Kapitalgesellschaften zahlen den Soli auf die Körperschaftsteuer weiterhin ungemildert. Für diese Gruppen ist die Abgabe also nicht entfallen.

Eckdaten · Solidaritätszuschlag
Satz5,5 % der Steuer
Freigrenzehoch – ~90 % zahlen keinen Soli
Milderungszonegleitender Anstieg
KapitalerträgeSoli bleibt (Bankeinbehalt)
KörperschaftenSoli unverändert
RechtsgrundlageSolzG 1995

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Solidaritätszuschlag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

IX R 15/20BFH · 17.01.2023

Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsgemäß

Der BFH entschied, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts (2019) noch von einem verfassungsrechtlich zulässigen Mehrbedarf des Bundes gedeckt und damit nicht verfassungswidrig ist.

Kernaussage: Der Soli durfte auch nach 2019 als Ergänzungsabgabe fortgeführt werden.
§ 3 SolzGGesetz · Rechtsstand 2026

Freigrenze und Milderungszone

§ 3 SolzG regelt die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, sowie die anschließende Milderungszone mit gleitendem Anstieg des Zuschlags.

Kernaussage: Unterhalb der Freigrenze fällt kein Soli an.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Er beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer, soweit die Freigrenze überschritten ist.

Muss ich noch Soli zahlen?

Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Soli mehr, weil die Freigrenze deutlich angehoben wurde. Erst höhere Einkommen unterliegen wieder dem Zuschlag.

Was ist die Milderungszone?

Ein Einkommensbereich oberhalb der Freigrenze, in dem der Soli gleitend von 0 % auf die vollen 5,5 % ansteigt, um sprunghafte Belastungen zu vermeiden.

Zahle ich Soli auf Kapitalerträge?

Ja. Auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge behält die Bank den Solidaritätszuschlag unabhängig von der Freigrenze ein.

Ist der Soli verfassungsgemäß?

Der BFH hat 2023 (IX R 15/20) entschieden, dass die Erhebung des Soli auch nach 2019 verfassungsgemäß ist. Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stand zuletzt noch aus.

Zahlen Unternehmen weiterhin Soli?

Kapitalgesellschaften zahlen den Soli auf die Körperschaftsteuer unverändert. Für sie ist die Abgabe nicht entfallen.

Bekomme ich zu viel gezahlten Soli zurück?

Über die Veranlagung wird der Soli entsprechend der tatsächlichen Steuer berechnet. Wurde bei Kapitalerträgen zu viel einbehalten, kann die Anlage KAP zu einer Erstattung führen.

Wirkt sich der Kinderfreibetrag auf den Soli aus?

Ja. Für die Bemessung des Solidaritätszuschlags wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt, was die Soli-Belastung von Familien senkt.

Gibt es den Soli auf die Gewerbesteuer?

Nein. Der Solidaritätszuschlag wird nur auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, nicht auf die Gewerbesteuer.

Wird der Soli bald ganz abgeschafft?

Das ist politisch umstritten. Aktuell bleibt er für höhere Einkommen, Kapitalerträge und Körperschaften bestehen. Ob und wann er vollständig entfällt, ist offen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG 1995). Gesetze im Internet.
  2. BFH IX R 15/20 vom 17.01.2023. Bundesfinanzhof.
  3. § 3 SolzG – Freigrenze. Gesetze im Internet.
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