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Lexikon · Verfahren & AO§§ 193 ff. AORechtsprechungFAQ

Außenprüfung (Betriebsprüfung)

Bei der Außenprüfung (Betriebsprüfung) prüft das Finanzamt die Buchführung und Steuererklärungen eines Betriebs vor Ort – mit erweiterten Mitwirkungspflichten.

Das Wichtigste in Kürze

Die Außenprüfung (Betriebsprüfung) nach §§ 193 ff. AO ist eine umfassende Prüfung der Buchführung und Steuererklärungen eines Betriebs durch das Finanzamt – in der Regel vor Ort. Sie beginnt mit einer Prüfungsanordnung und hemmt die Festsetzungsfrist. Für den Geprüften bestehen erweiterte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, einschließlich Datenzugriff.

Rechtsgrundlage: §§ 193 ff. AO Bereich: Verfahren & AO

Prüfungsanordnung und Ablauf

Die Prüfungsanordnung nennt Umfang, geprüfte Steuerarten und Zeiträume sowie den voraussichtlichen Beginn. Der Prüfer hat Anspruch auf Einsicht in Unterlagen und – nach den GoBD – auf Datenzugriff auf die Buchführung. Übliche Prüfungszeiträume umfassen drei zusammenhängende Jahre; bei Großbetrieben ist eine Anschlussprüfung möglich.

Schlussbesprechung und Folgen

Am Ende steht regelmäßig eine Schlussbesprechung, in der die Feststellungen erörtert werden. Die Ergebnisse fasst der Prüfungsbericht zusammen; auf seiner Grundlage ergehen geänderte Steuerbescheide. Gegen diese ist der Einspruch möglich. Eine Selbstanzeige ist ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesperrt.

Eckdaten · Außenprüfung
GrundlagePrüfungsanordnung
UmfangBuchführung & Steuererklärungen
Datenzugriffnach GoBD
Prüfungszeitraumi. d. R. 3 Jahre
AbschlussSchlussbesprechung, Prüfungsbericht
Rechtsgrundlage§§ 193–207 AO

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Außenprüfung (Betriebsprüfung). Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 193 AOGesetz · Rechtsstand 2026

Zulässigkeit der Außenprüfung

§ 193 AO lässt die Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und in weiteren Fällen zu. Eine besondere Begründung für die Auswahl ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Kernaussage: Betriebe mit Gewinneinkünften können ohne besonderen Anlass geprüft werden.
§ 147 Abs. 6 AOGesetz · Rechtsstand 2026

Datenzugriff des Prüfers

Der Prüfer kann Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und deren maschinelle Auswertung verlangen. Die Aufzeichnungen sind nach den GoBD vorzuhalten und auf Verlangen bereitzustellen.

Kernaussage: Die Buchführung muss elektronisch auswertbar bereitgehalten werden.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Außenprüfung?

Eine umfassende Prüfung der Buchführung und Steuererklärungen eines Betriebs durch das Finanzamt, meist vor Ort. Sie wird auch Betriebsprüfung genannt.

Wer kann geprüft werden?

Vor allem Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften – Gewerbetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte. Eine besondere Begründung für die Auswahl ist nicht erforderlich.

Wie erfahre ich von der Prüfung?

Durch die Prüfungsanordnung. Sie nennt Umfang, geprüfte Steuerarten und Zeiträume sowie den voraussichtlichen Prüfungsbeginn und ist in der Regel vorab bekanntzugeben.

Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

Sie müssen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und dem Prüfer nach den GoBD Zugriff auf die elektronisch gespeicherte Buchführung ermöglichen.

Welcher Zeitraum wird geprüft?

Üblicherweise drei zusammenhängende Jahre. Bei Großbetrieben ist eine lückenlose Anschlussprüfung möglich; bei Verdacht auf Steuerhinterziehung auch längere Zeiträume.

Was passiert bei Mängeln der Buchführung?

Bei formellen oder materiellen Mängeln kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Eine ordnungsgemäße, prüfbare Buchführung ist daher wichtig.

Was ist die Schlussbesprechung?

Ein abschließendes Gespräch, in dem die Prüfungsfeststellungen erörtert werden. Hier können Sie Einwände vorbringen, bevor der Prüfungsbericht ergeht.

Kann ich gegen das Ergebnis vorgehen?

Ja. Gegen die aufgrund der Prüfung geänderten Steuerbescheide ist der Einspruch möglich, gegebenenfalls anschließend die Klage beim Finanzgericht.

Ist während der Prüfung eine Selbstanzeige möglich?

Nein. Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die geprüften Steuern und Zeiträume gesperrt.

Wie bereite ich mich vor?

Durch vollständige, geordnete Unterlagen und eine prüfbare digitale Buchführung. Die Begleitung durch den Steuerberater ist üblich und empfehlenswert.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 193 AO – Zulässigkeit der Außenprüfung. Gesetze im Internet.
  2. § 147 AO – Ordnungsvorschriften / Datenzugriff. Gesetze im Internet.
  3. § 162 AO – Schätzung. Gesetze im Internet.
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