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Lexikon · Familie & Kinder§ 33a Abs. 2 EStGRechtsprechungFAQ

Ausbildungsfreibetrag

Für ein auswärts untergebrachtes, volljähriges Kind in Ausbildung gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € pro Jahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs.

Das Wichtigste in Kürze

Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) gilt den Sonderbedarf für ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsausbildung ab. Er beträgt 1.200 € pro Jahr und setzt einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag voraus. Er wird zeitanteilig gewährt und auf die Elternteile aufgeteilt.

Rechtsgrundlage: § 33a Abs. 2 EStG Bereich: Familie & Kinder

Voraussetzungen

Das Kind muss volljährig sein, sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sein – also außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen (etwa am Studienort). Zudem muss für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Für minderjährige oder im Haushalt lebende Kinder gibt es den Freibetrag nicht.

Höhe und Aufteilung

Der Freibetrag beträgt 1.200 € im Jahr und mindert sich für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel. Bei Elternteilen, die nicht zusammen veranlagt werden, wird er grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt; auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Eigene Einkünfte des Kindes werden – anders als früher – nicht mehr angerechnet.

Eckdaten · Ausbildungsfreibetrag
Höhe1.200 € pro Jahr
Kindvolljährig, in Ausbildung
Unterbringungauswärtig (außerhalb Elternhaushalt)
VoraussetzungKindergeld / Kinderfreibetrag
Aufteilungje zur Hälfte (oder nach Antrag)
Rechtsgrundlage§ 33a Abs. 2 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Ausbildungsfreibetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 33a Abs. 2 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Sonderbedarf bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG gewährt einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes in Berufsausbildung. Eine Anrechnung eigener Einkünfte des Kindes erfolgt nicht mehr.

Kernaussage: Der Freibetrag deckt pauschal den ausbildungsbedingten Mehrbedarf.
III R 82/09BFH · 25.11.2010

Begriff der auswärtigen Unterbringung

Der BFH konkretisierte, dass eine auswärtige Unterbringung eine räumliche Trennung vom elterlichen Haushalt mit gewisser Dauer voraussetzt. Eine nur vorübergehende Abwesenheit genügt nicht.

Kernaussage: Erforderlich ist eine dauerhafte auswärtige Unterbringung des Kindes.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

1.200 € pro Jahr für ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind in Berufsausbildung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Kind muss volljährig sein, sich in Ausbildung befinden, auswärtig untergebracht sein und es muss Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.

Was bedeutet auswärtige Unterbringung?

Das Kind wohnt dauerhaft außerhalb des elterlichen Haushalts, etwa am Studien- oder Ausbildungsort. Eine nur vorübergehende Abwesenheit reicht nicht (BFH III R 82/09).

Werden eigene Einkünfte des Kindes angerechnet?

Nein. Die frühere Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes ist entfallen. Der Freibetrag wird unabhängig davon gewährt.

Gibt es den Freibetrag auch für minderjährige Kinder?

Nein. Der Ausbildungsfreibetrag setzt Volljährigkeit voraus. Für minderjährige Kinder wird der ausbildungsbedingte Bedarf über den Kinderfreibetrag abgedeckt.

Wie wird der Freibetrag bei getrennten Eltern aufgeteilt?

Grundsätzlich je zur Hälfte. Auf gemeinsamen Antrag kann eine andere Aufteilung vorgenommen werden.

Mindert sich der Betrag unterjährig?

Ja. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Freibetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Kann ich zusätzlich Kindergeld beziehen?

Ja. Der Ausbildungsfreibetrag setzt den Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch sogar voraus und besteht unabhängig neben dem Kindergeld.

Gilt der Freibetrag bei einem Auslandsstudium?

Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Wohnsitz des Kindes im Ausland kann eine Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung in Betracht kommen.

Wo trage ich den Ausbildungsfreibetrag ein?

In der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung. Nachweise über Ausbildung und auswärtige Unterbringung sind auf Anforderung vorzulegen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 33a Abs. 2 EStG – Ausbildungsfreibetrag. Gesetze im Internet.
  2. § 32 EStG – Kinder. Gesetze im Internet.
  3. BFH III R 82/09 vom 25.11.2010. Bundesfinanzhof.
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