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Lexikon · Familie & Kinder§ 33a Abs. 1 EStGRechtsprechungFAQ

Unterhalt an Angehörige

Unterhalt an bedürftige Angehörige kann bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – ohne Abzug der zumutbaren Belastung.

Das Wichtigste in Kürze

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33a Abs. 1 EStG) – ohne Abzug der zumutbaren Belastung. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten über 624 € pro Jahr mindern den Höchstbetrag.

Rechtsgrundlage: § 33a Abs. 1 EStG Bereich: Familie & Kinder

Voraussetzungen und Höchstbetrag

Abziehbar ist Unterhalt an Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z. B. Kinder ohne Kindergeldanspruch, Eltern) oder die diesen gleichgestellt sind. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und erhöht sich um übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterstützten und geringes eigenes Vermögen.

Anrechnung und Opfergrenze

Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten über einen Freibetrag von 624 € im Jahr werden auf den Höchstbetrag angerechnet. Bei Unterstützung im Ausland gilt die Ländergruppeneinteilung. Zusätzlich begrenzt die Opfergrenze den Abzug auf einen zumutbaren Anteil des eigenen Nettoeinkommens – außer bei Unterhalt an den im Haushalt lebenden Partner.

Eckdaten · Unterhalt an Angehörige
Höchstbetrag= Grundfreibetrag (+ KV/PV-Beiträge)
Anrechnungsfreibetrag624 € eigene Einkünfte
Zumutbare Belastungwird nicht abgezogen
AuslandsunterhaltLändergruppeneinteilung
GrenzeOpfergrenze des Nettoeinkommens
Rechtsgrundlage§ 33a Abs. 1 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Unterhalt an Angehörige. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

VI R 21/17BFH · 14.12.2022

Eigenes Vermögen des Unterstützten

Der BFH bestätigte, dass Unterhaltsleistungen nur abziehbar sind, wenn der Unterstützte bedürftig ist und über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Ein Schonvermögen von rund 15.500 € bleibt dabei unberücksichtigt.

Kernaussage: Nur bei geringem eigenem Vermögen des Unterstützten ist der Abzug möglich.
§ 33a Abs. 1 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Höchstbetrag und Anrechnung

§ 33a Abs. 1 EStG begrenzt den Abzug auf den Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags und ordnet die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Unterstützten oberhalb von 624 € an.

Kernaussage: Eigene Einkünfte des Unterstützten kürzen den abziehbaren Unterhalt.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann Unterhalt an Angehörige absetzen?

Wer gesetzlich unterhaltsverpflichtete oder gleichgestellte bedürftige Personen unterstützt – etwa Eltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch oder den nicht ehelichen Partner im gemeinsamen Haushalt.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?

Er entspricht dem Grundfreibetrag und erhöht sich um übernommene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten.

Werden eigene Einkünfte angerechnet?

Ja. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten über 624 € im Jahr mindern den abziehbaren Höchstbetrag Euro für Euro.

Wird die zumutbare Belastung abgezogen?

Nein. Der Unterhaltsabzug nach § 33a EStG erfolgt ohne Abzug der zumutbaren Belastung – anders als bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.

Was ist die Opfergrenze?

Eine Grenze, die den abziehbaren Unterhalt auf einen zumutbaren Anteil des eigenen Nettoeinkommens beschränkt. Sie gilt nicht für Unterhalt an den im Haushalt lebenden Partner.

Darf der Unterstützte Vermögen haben?

Nur geringes. Ein Schonvermögen von rund 15.500 € bleibt unberücksichtigt; darüber hinausgehendes Vermögen schließt den Abzug in der Regel aus (BFH VI R 21/17).

Was gilt bei Unterhalt ins Ausland?

Der Höchstbetrag wird nach der Ländergruppeneinteilung entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat gekürzt. Zudem gelten erhöhte Nachweisanforderungen.

Kann ich Unterhalt an den Ehepartner absetzen?

Bei bestehender Ehe nicht über § 33a, da hier die Zusammenveranlagung greift. An den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a EStG einschlägig.

Welche Nachweise brauche ich?

Nachweise über die Zahlungen (Überweisungsbelege) und die Bedürftigkeit des Unterstützten. Bei Auslandsunterhalt sind Unterhaltserklärungen und amtliche Bescheinigungen erforderlich.

Wo trage ich die Unterhaltsleistungen ein?

In der Anlage Unterhalt der Einkommensteuererklärung. Für jede unterstützte Person ist eine gesonderte Anlage auszufüllen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 33a Abs. 1 EStG – Unterhalt. Gesetze im Internet.
  2. BFH VI R 21/17 vom 14.12.2022. Bundesfinanzhof.
  3. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet.
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