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Lexikon · Familie & Kinder§ 32 Abs. 6 EStGRechtsprechungFAQ

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei – das Finanzamt prüft automatisch, ob er oder das Kindergeld günstiger ist.

Das Wichtigste in Kürze

Der Kinderfreibetrag stellt das sächliche Existenzminimum eines Kindes sowie den Bedarf für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steuerfrei (§ 32 Abs. 6 EStG). Er wirkt alternativ zum Kindergeld: Im Rahmen der Günstigerprüfung setzt das Finanzamt automatisch die für die Eltern günstigere Variante an.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 6 EStG Bereich: Familie & Kinder

Zwei Bestandteile

Der Freibetrag besteht aus dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA). Beide Beträge stehen zusammen beiden Elternteilen je zur Hälfte zu und werden bei Zusammenveranlagung voll berücksichtigt. Sie steigen – wie der Grundfreibetrag – regelmäßig an.

Günstigerprüfung mit dem Kindergeld

Das Finanzamt vergleicht automatisch die Steuerersparnis durch den Freibetrag mit dem im Jahr gezahlten Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger (meist ab einem höheren Einkommen), wird er angesetzt und das Kindergeld gegengerechnet. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird der Freibetrag stets berücksichtigt.

Eckdaten · Kinderfreibetrag
BestandteileExistenzminimum + BEA-Freibetrag
Aufteilungje Elternteil zur Hälfte
VerhältnisGünstigerprüfung mit Kindergeld
Soli/Kirchensteuerstets mit Freibetrag
Übertragungauf einen Elternteil möglich
Rechtsgrundlage§ 32 Abs. 6 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Kinderfreibetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

2 BvL 42/93BVerfG · 10.11.1998

Betreuungsbedarf muss freigestellt werden

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass neben dem sächlichen Existenzminimum auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes steuerlich freizustellen ist. Daraus entstand der zusätzliche BEA-Freibetrag.

Kernaussage: Der Staat muss das gesamte kindbedingte Existenzminimum steuerfrei belassen.
§ 31 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Familienleistungsausgleich

§ 31 EStG regelt das Verhältnis von Kindergeld und Kinderfreibetrag: Beide dienen der Freistellung des Existenzminimums; im Wege der Günstigerprüfung wird die vorteilhaftere Variante angewandt.

Kernaussage: Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich gegenseitig aus.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Kinderfreibetrag?

Ein Freibetrag, der das sächliche Existenzminimum sowie den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes steuerfrei stellt. Er wirkt alternativ zum Kindergeld.

Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Nein. Beide schließen sich aus. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist, und rechnet gezahltes Kindergeld gegen.

Ab wann ist der Freibetrag günstiger als das Kindergeld?

In der Regel erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen. Die genaue Grenze hängt vom Steuersatz und der Kinderzahl ab und wird individuell berechnet.

Wie wird der Freibetrag zwischen Eltern aufgeteilt?

Grundsätzlich je zur Hälfte. Bei Zusammenveranlagung wird der volle Betrag berücksichtigt; bei getrennten Eltern kann er unter Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen werden.

Wirkt der Freibetrag auf den Solidaritätszuschlag?

Ja. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag stets angesetzt – unabhängig vom Ergebnis der Günstigerprüfung bei der Einkommensteuer.

Bis zu welchem Alter gibt es den Freibetrag?

Wie beim Kindergeld: bis 18 Jahre grundsätzlich, bei Ausbildung, Studium oder Übergangszeiten bis maximal 25 Jahre.

Kann der Freibetrag übertragen werden?

Ja. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann der andere Elternteil die Übertragung des halben Freibetrags beantragen. Auch eine Übertragung auf Stief- oder Großeltern ist möglich.

Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?

Für die Einkommensteuer nicht – er wird im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch berücksichtigt. In der Anlage Kind sind lediglich die Angaben zum Kind zu machen.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Er wird jährlich angepasst und setzt sich aus dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag zusammen. Beide Elternteile erhalten zusammen den vollen Jahresbetrag.

Gilt der Freibetrag auch für im Ausland lebende Kinder?

Ja, dann jedoch ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung entsprechend den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibetrag. Gesetze im Internet.
  2. § 31 EStG – Familienleistungsausgleich. Gesetze im Internet.
  3. BVerfG 2 BvL 42/93 vom 10.11.1998. Bundesverfassungsgericht.
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