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Lexikon · Arbeitnehmer & Lohn§ 34 EStGRechtsprechungFAQ

Abfindung & Fünftelregelung

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist voll steuerpflichtiger Arbeitslohn – über die Fünftelregelung kann die Progressionsspitze aber abgemildert werden.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Abfindung ist Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit in voller Höhe steuerpflichtig. Über die Fünftelregelung (§ 34 EStG) wird sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, sodass die Steuerprogression gemildert wird. Voraussetzung ist eine Zusammenballung: Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Jahr zufließen und die wegfallenden Einnahmen übersteigen.

Rechtsgrundlage: § 34 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Voraussetzung: Zusammenballung

Die ermäßigte Besteuerung setzt voraus, dass die Entschädigung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt und insgesamt zu höheren Einkünften führt, als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären. Wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Fünftelregelung regelmäßig.

So wirkt die Fünftelregelung

Berechnet wird die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung und auf das Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert. Bei stark schwankender Progression bringt das einen spürbaren Vorteil; bei ohnehin hohem Spitzensteuersatz kann der Effekt gering sein. Wichtig: Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – der Vorteil wird erst in der Steuererklärung gewährt.

Eckdaten · Abfindung & Fünftelregelung
Steuerpflichtvoll steuerpflichtiger Arbeitslohn
ErmäßigungFünftelregelung, § 34 Abs. 1 EStG
VoraussetzungZusammenballung in einem Jahr
Sozialabgabenbeitragsfrei (echte Abfindung)
Ab 2025nur noch über die Steuererklärung
Rechtsgrundlage§ 34 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Abfindung & Fünftelregelung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

IX R 8/13BFH · 13.03.2013

Unschädliche Teilzahlung in geringer Höhe

Eine in einem späteren Jahr zufließende geringfügige Teilleistung steht der Zusammenballung nicht entgegen, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung nur einen Bruchteil ausmacht.

Kernaussage: Eine minimale Teilzahlung (bis ca. 10 % der Hauptleistung) ist für die Fünftelregelung unschädlich.
BMF 04.03.2016BMF-Schreiben · 04.03.2016

Anwendung des § 34 EStG bei Entlassungsentschädigungen

Das BMF-Schreiben fasst die Verwaltungsauffassung zur Zusammenballung, zu ergänzenden Zusatzleistungen des Arbeitgebers und zu Ausnahmefällen zusammen.

Kernaussage: Ergänzende Arbeitgeberleistungen aus sozialer Fürsorge sind für die Zusammenballung unschädlich.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Seit Wegfall des früheren Freibetrags ist die Abfindung in voller Höhe steuerpflichtig. Steuerlich begünstigt wird sie nur über die Fünftelregelung, die die Progression mildert.

Was ist die Fünftelregelung?

Ein Berechnungsverfahren nach § 34 EStG: Es wird die Steuer mit und ohne ein Fünftel der Abfindung ermittelt, die Differenz mal fünf ergibt die Steuer auf die Abfindung. Das dämpft den Progressionssprung.

Was bedeutet Zusammenballung?

Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen und insgesamt zu höheren Einkünften führen als die weggefallenen Einnahmen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre schließt die Ermäßigung meist aus.

Fallen auf eine Abfindung Sozialabgaben an?

Auf eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sie unterliegt aber der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Warum berücksichtigt mein Arbeitgeber die Fünftelregelung 2026 nicht?

Seit 2025 ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug anzuwenden. Der Vorteil wird über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht und als Erstattung ausgezahlt.

Lohnt sich die Fünftelregelung immer?

Nein. Der Vorteil ist am größten, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen niedrig ist. Bei bereits hohem Spitzensteuersatz kann der Effekt gering ausfallen.

Kann ich die Abfindung ins nächste Jahr verschieben?

Eine Verschiebung des Zuflusses in ein Jahr mit geringeren sonstigen Einkünften kann die Steuerlast senken. Sie muss aber tatsächlich und eindeutig vereinbart sein; eine willkürliche Aufteilung erkennt das Finanzamt nicht an.

Zählen weitere Zahlungen des Arbeitgebers mit?

Ergänzende Leistungen aus sozialer Fürsorge (z. B. befristete Zuschüsse, Outplacement) sind laut BMF für die Zusammenballung unschädlich und gefährden die Fünftelregelung nicht.

Wie hoch ist die Steuer auf 50.000 € Abfindung?

Das hängt vollständig vom übrigen Einkommen ab. Als Faustregel: je niedriger das sonstige Einkommen im Auszahlungsjahr, desto stärker wirkt die Fünftelregelung. Eine genaue Berechnung liefert die Steuererklärung.

Muss ich die Abfindung in der Steuererklärung angeben?

Ja, zwingend – in der Anlage N als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn. Nur so wird die Fünftelregelung geprüft und gewährt.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte. Gesetze im Internet.
  2. § 24 EStG – Entschädigungen. Gesetze im Internet.
  3. BFH IX R 8/13 vom 13.03.2013. Bundesfinanzhof.
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