Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht den Verdienstausfall bei vorübergehender Kurzarbeit aus. Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Jahr mehr als 410 € KUG bezieht, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – häufig folgt eine Nachzahlung.
Progressionsvorbehalt und Nachzahlung
Das steuerfreie KUG wird dem zu versteuernden Einkommen für die Berechnung des Steuersatzes fiktiv hinzugerechnet. Der so ermittelte höhere Satz gilt für das übrige, steuerpflichtige Einkommen. Da während des Jahres kein Steuerabzug auf das KUG erfolgt, kommt es in der Veranlagung häufig zu einer Nachzahlung.
Erklärungspflicht und Zuschüsse
Bei KUG von mehr als 410 € im Jahr besteht Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Arbeitgeberzuschüsse zum KUG sind – anders als das KUG selbst – grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei Ehegatten kann die Einzelveranlagung im Kurzarbeitsjahr im Einzelfall günstiger sein.
| Steuerpflicht | steuerfrei |
|---|---|
| Progressionsvorbehalt | ja (§ 32b EStG) |
| Erklärungspflicht | ab 410 € im Jahr |
| Folge | häufig Nachzahlung |
| Arbeitgeberzuschuss | steuerpflichtig |
| Rechtsgrundlage | § 32b EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Kurzarbeitergeld. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Kurzarbeitergeld im Progressionsvorbehalt
§ 32b EStG zählt das Kurzarbeitergeld zu den Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Es bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Pflichtveranlagung ab 410 €
Wer Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € im Jahr bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
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Häufige Fragen (FAQ)
Ist Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?
Nein, das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Warum muss ich Steuern nachzahlen?
Weil während des Jahres kein Steuerabzug auf das KUG erfolgt, der progressionsbedingt höhere Steuersatz aber erst in der Veranlagung wirkt. Das führt oft zu einer Nachzahlung.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn Sie im Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld bezogen haben. Dann besteht Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Wie wirkt der Progressionsvorbehalt konkret?
Das KUG wird dem zu versteuernden Einkommen fiktiv hinzugerechnet, daraus der Steuersatz ermittelt und dieser auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt.
Ist der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei?
Nein. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Kann ich die Nachzahlung vermeiden?
Vollständig vermeiden lässt sie sich nicht. Rücklagen und – bei Ehegatten – die Prüfung der Einzelveranlagung können die Belastung planbar machen bzw. mindern.
Wirkt sich die Steuerklasse aus?
Ja. Da das KUG-Nettoentgelt von der Steuerklasse abhängt, kann ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel das laufende Kurzarbeitergeld beeinflussen.
Zählt Saison-Kurzarbeitergeld auch dazu?
Ja. Auch Saison-Kurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld sind steuerfreie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt.
Bekomme ich das KUG auf dem Lohnzettel ausgewiesen?
Ja. Das gezahlte Kurzarbeitergeld wird in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen und ist in die Steuererklärung zu übernehmen.
Gilt der Progressionsvorbehalt auch bei geringem Einkommen?
Ja, aber die Wirkung ist gering, wenn das übrige Einkommen niedrig ist. Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Steuer an.
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