Die Steuerklasse steuert den monatlichen Lohnsteuerabzug (§ 38b EStG). Es gibt sechs Klassen: I (ledig), II (alleinerziehend, mit Entlastungsbetrag), III/V und IV/IV (Ehegatten) sowie VI (Zweitjob). Die Wahl beeinflusst nur die unterjährige Liquidität – die endgültige Jahressteuer ergibt sich aus der Veranlagung.
Die sechs Steuerklassen
Klasse I: Ledige und dauernd Getrenntlebende. Klasse II: Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag. Klasse III/V: Ehegatten mit stark ungleichem Einkommen (Hauptverdiener III, Zweitverdiener V). Klasse IV/IV: Ehegatten mit ähnlichem Einkommen, optional mit Faktorverfahren. Klasse VI: für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis.
Wechsel, Faktor & geplante Reform
Ehegatten können die Steuerklassenkombination beim Finanzamt wechseln; das Faktorverfahren verteilt die Steuer gerechter nach dem tatsächlichen Splittingvorteil. Politisch geplant ist die Abschaffung der Kombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens in Klasse IV/IV. Die Klassenwahl wirkt sich auch auf Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Kurzarbeitergeld aus.
| Klasse I | ledig / getrennt |
|---|---|
| Klasse II | alleinerziehend |
| Klasse III/V | Ehegatten, ungleiches Einkommen |
| Klasse IV/IV | Ehegatten, ähnliches Einkommen |
| Klasse VI | Zweit- und weiterer Job |
| Rechtsgrundlage | § 38b EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Steuerklassen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Einreihung in Steuerklassen
§ 38b EStG ordnet Arbeitnehmer nach Familienstand und weiteren Merkmalen den sechs Lohnsteuerklassen zu. Die Klasse ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) hinterlegt.
Faktorverfahren
Auf Antrag können Ehegatten in Steuerklasse IV/IV das Faktorverfahren wählen. Ein Faktor kleiner 1 verteilt den voraussichtlichen Splittingvorteil bereits während des Jahres möglichst genau.
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Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuerklassen gibt es?
Sechs: I (ledig), II (alleinerziehend), III und V (Ehegatten mit ungleichem Einkommen), IV (Ehegatten mit ähnlichem Einkommen) und VI (zweites Dienstverhältnis).
Ändert die Steuerklasse meine Jahressteuer?
Bei Ehegatten nicht endgültig. Die Klassenkombination beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug; die endgültige Steuer ergibt sich aus der Veranlagung.
Welche Kombination ist für Ehepaare am besten?
III/V lohnt bei stark ungleichem Einkommen für mehr Netto beim Hauptverdiener, führt aber oft zu Nachzahlungen. IV/IV mit Faktor verteilt die Last am gerechtesten.
Was ist das Faktorverfahren?
Ein Verfahren in Steuerklasse IV/IV, bei dem ein Faktor den voraussichtlichen Splittingvorteil bereits unterjährig berücksichtigt. So werden hohe Nachzahlungen oder Erstattungen vermieden.
Wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Mehrmals im Jahr beim Finanzamt. Ein Wechsel wirkt ab dem Folgemonat. Vor Lohnersatzleistungen wie Elterngeld ist die Wahl besonders sorgfältig zu treffen.
Warum habe ich in Steuerklasse V so wenig Netto?
Klasse V berücksichtigt keinen Grundfreibetrag, da dieser beim Partner in Klasse III doppelt angesetzt wird. Deshalb ist der Abzug in Klasse V verhältnismäßig hoch.
Wird die Steuerklassenkombination III/V abgeschafft?
Eine Abschaffung zugunsten des Faktorverfahrens in IV/IV ist politisch geplant. Bis zur Umsetzung bleibt III/V wählbar; über den endgültigen Zeitpunkt entscheidet der Gesetzgeber.
Welche Steuerklasse gilt für Alleinerziehende?
Klasse II, sofern der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht – also bei Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes und keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person.
Was bedeutet Steuerklasse VI?
Sie gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Da hier keine Freibeträge berücksichtigt werden, ist der Lohnsteuerabzug am höchsten.
Beeinflusst die Steuerklasse das Elterngeld?
Ja. Das Elterngeld bemisst sich am Nettoeinkommen. Ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Klasse kann das spätere Elterngeld erhöhen; Fristen und Mindestzeiträume sind zu beachten.
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