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Lexikon · Arbeitnehmer & Lohn§ 38 EStGRechtsprechungFAQ

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn einbehält und ans Finanzamt abführt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG). Der Arbeitgeber behält sie anhand der Steuerklasse und der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom Bruttolohn ein und führt sie ans Finanzamt ab. Über die Steuererklärung wird zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.

Rechtsgrundlage: § 38 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Wie der Lohnsteuerabzug funktioniert

Grundlage sind die ELStAM (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Freibeträge). Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung, behält sie zusammen mit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein und meldet sie in der Lohnsteuer-Anmeldung. Für Arbeitnehmer ist der Abzug eine Vorauszahlung.

Lohnsteuerjahresausgleich & Erstattung

Der Arbeitgeber kann für das abgelaufene Jahr einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückzahlen. Unabhängig davon lohnt sich für die meisten Arbeitnehmer die Einkommensteuererklärung: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen führen häufig zu einer Erstattung der überzahlten Lohnsteuer.

Eckdaten · Lohnsteuer
CharakterErhebungsform der Einkommensteuer
Einbehaltdurch den Arbeitgeber
GrundlageELStAM / Steuerklasse
ZuschlägeSoli und ggf. Kirchensteuer
Erstattungüber die Steuererklärung
Rechtsgrundlage§ 38 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Lohnsteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 38 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Einbehalt der Lohnsteuer

Nach § 38 EStG wird die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung.

Kernaussage: Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.
§ 42b EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die für das Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer ausgleichen und zu viel gezahlte Beträge erstatten.

Kernaussage: Der betriebliche Jahresausgleich ersetzt jedoch nicht immer die Steuererklärung.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Lohnsteuer?

Keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält sie direkt vom Bruttolohn ein und führt sie ans Finanzamt ab.

Wie wird die Lohnsteuer berechnet?

Anhand der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und eingetragene Freibeträge bestimmen die Höhe.

Bekomme ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?

Häufig ja. Über die Einkommensteuererklärung werden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, was oft zu einer Erstattung führt.

Was ist der Unterschied zur Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die endgültige Steuer wird erst in der Veranlagung ermittelt und mit der einbehaltenen Lohnsteuer verrechnet.

Was ist ein Lohnsteuerjahresausgleich?

Ein vom Arbeitgeber durchgeführter Ausgleich der übers Jahr einbehaltenen Lohnsteuer. Er kann zu einer Erstattung führen, ersetzt aber nicht immer die eigene Steuererklärung.

Werden Soli und Kirchensteuer mit einbehalten?

Ja. Zusammen mit der Lohnsteuer behält der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag (soweit die Freigrenze überschritten ist) und bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer ein.

Kann ich einen Freibetrag eintragen lassen?

Ja. Über die Lohnsteuerermäßigung lassen sich absehbare Werbungskosten oder andere Abzüge als Freibetrag in die ELStAM eintragen, sodass monatlich weniger Lohnsteuer einbehalten wird.

Was ist die Lohnsteuerbescheinigung?

Eine jährliche Übersicht des Arbeitgebers über Bruttolohn, einbehaltene Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Ihre Daten werden für die Steuererklärung benötigt.

Haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer?

Ja. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung. Bei Fehlern kann das Finanzamt ihn oder den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

Muss jeder Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Nicht immer. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen, Lohnersatzleistungen, eingetragenen Freibeträgen oder der Steuerklassenkombination III/V besteht jedoch häufig eine Pflicht zur Abgabe.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer. Gesetze im Internet.
  2. § 42b EStG – Lohnsteuerjahresausgleich. Gesetze im Internet.
  3. § 39e EStG – ELStAM. Gesetze im Internet.
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