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Lexikon · Selbständige & Gewinn§ 3 Nr. 72 EStGRechtsprechungFAQ

Photovoltaik-Anlage

Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen sind seit 2022 einkommensteuerfrei, und die Lieferung an Privathaushalte unterliegt dem Umsatzsteuer-Nullsteuersatz.

Das Wichtigste in Kürze

Für kleine Photovoltaikanlagen sind die Einnahmen und Entnahmen seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) – bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern/Gewerbe bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Die Lieferung und Installation an Privathaushalte unterliegt seit 2023 dem Umsatzsteuer-Nullsteuersatz.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 72 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Einkommensteuerbefreiung

Erfasste Anlagen sind vollständig von der Einkommensteuer befreit – unabhängig von der Verwendung des Stroms (Einspeisung oder Eigenverbrauch). Damit entfällt die Gewinnermittlung, aber auch der Abzug von Kosten und Abschreibungen für diese Anlagen. Die Grenzen gelten pro Gebäude; werden sie überschritten, ist die gesamte Anlage steuerpflichtig.

Nullsteuersatz und Kleinunternehmer

Kauf und Installation einer PV-Anlage samt Speicher für private Gebäude werden mit 0 % Umsatzsteuer berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Betreiber müssen daher keine Vorsteuer mehr über die Regelbesteuerung zurückholen und können bequem die Kleinunternehmerregelung nutzen. Eine Gewerbeanmeldung ist für steuerbefreite Anlagen meist entbehrlich.

Eckdaten · Photovoltaik
Einkommensteuersteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG)
Grenze EFH/Gewerbe30 kWp
Grenze je Einheit15 kWp (max. 100 kWp/Person)
Umsatzsteuer0 % auf Kauf & Installation
Kleinunternehmerregelmäßig sinnvoll
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Photovoltaik-Anlage. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 3 Nr. 72 EStGGesetz · seit 2022

Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

§ 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 von der Einkommensteuer. Betroffene Anlagen lösen keine Gewinnermittlungspflicht mehr aus.

Kernaussage: Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von Einspeisung oder Eigenverbrauch.
§ 12 Abs. 3 UStGGesetz · seit 2023

Nullsteuersatz für die Lieferung

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern an Betreiber auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %.

Kernaussage: Käufer zahlen keine Umsatzsteuer auf die private PV-Anlage.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Verwandte Lexikon-Begriffe

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Einnahmen aus meiner PV-Anlage steuerfrei?

Ja, wenn die Anlage die Leistungsgrenzen einhält (30 kWp bei EFH/Gewerbe, 15 kWp je weiterer Einheit, max. 100 kWp pro Person). Dann sind Einspeisevergütung und Eigenverbrauch einkommensteuerfrei.

Welche Leistungsgrenzen gelten?

30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem.

Muss ich die Anlage in der Steuererklärung angeben?

Für steuerbefreite Anlagen entfällt die Gewinnermittlung. Eine Anlage EÜR ist dafür nicht mehr erforderlich; die Einnahmen bleiben außen vor.

Was ist der Nullsteuersatz?

Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation privater PV-Anlagen samt Speicher ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Käufer zahlen also keine Umsatzsteuer.

Lohnt sich noch die Regelbesteuerung?

Meist nicht mehr. Da beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, entfällt der Grund für die Regelbesteuerung. Die Kleinunternehmerregelung ist in der Regel die einfachere Wahl.

Kann ich Kosten der Anlage absetzen?

Bei steuerbefreiten Anlagen nicht, da die Einnahmen steuerfrei sind. Der Wegfall der Steuerpflicht bedeutet zugleich den Wegfall des Kosten- und Abschreibungsabzugs.

Brauche ich eine Gewerbeanmeldung?

Für kleine, steuerbefreite Anlagen ist eine Gewerbeanmeldung in der Regel entbehrlich. Es bleibt jedoch die Anzeige beim Marktstammdatenregister und ggf. beim Netzbetreiber.

Gilt die Befreiung auch bei mehreren Anlagen?

Ja, solange die Summe aller Anlagen die Grenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem nicht übersteigt und die objektbezogenen Grenzen eingehalten werden.

Was passiert bei Überschreiten der Grenzen?

Wird eine Grenze überschritten, ist die gesamte Anlage steuerpflichtig. Dann sind Gewinnermittlung, Abschreibung und ggf. Umsatzsteuer wieder relevant.

Fällt Gewerbesteuer an?

Für steuerbefreite PV-Anlagen entsteht regelmäßig keine gewerbesteuerliche Belastung. Größere, steuerpflichtige Anlagen können der Gewerbesteuer unterliegen, meist aber unter dem Freibetrag von 24.500 €.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung Photovoltaik. Gesetze im Internet.
  2. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz. Gesetze im Internet.
  3. BMF-Schreiben zur Photovoltaik. Bundesministerium der Finanzen. Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
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