Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) sind nach § 3b EStG innerhalb gesetzlicher Grenzen steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt für Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden – berechnet auf einen Stundengrundlohn von höchstens 50 €.
Steuerfreie Prozentsätze
Steuerfrei sind Zuschläge bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns: Nachtarbeit 25 % (0–4 Uhr bis 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage 125 % und Weihnachten/1. Mai 150 %. Bemessungsgrundlage ist der laufende Arbeitslohn je Stunde, gedeckelt auf 50 €.
Voraussetzungen und Sozialabgaben
Voraussetzung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden; pauschale Zuschläge ohne Bezug zu konkreten Arbeitszeiten sind nicht begünstigt. Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur bis zu einem Stundengrundlohn von 25 € – oberhalb bleiben sie steuerfrei, aber beitragspflichtig.
| Nachtarbeit | 25 % (0–4 Uhr bis 40 %) |
|---|---|
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Feiertage | 125 % |
| Weihnachten/1. Mai | 150 % |
| Grundlohngrenze | 50 € (SV: 25 €) |
| Rechtsgrundlage | § 3b EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Sonntags-, Feiertags- & Nachtzuschläge. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Der BFH entschied, dass die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen auch bei Bereitschaftsdiensten in Betracht kommt und der Grundlohn nach den tatsächlich vereinbarten Stunden zu bemessen ist.
Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen
§ 3b EStG stellt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei; der Grundlohn ist auf 50 € je Stunde begrenzt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei?
Ja, innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 3b EStG. Steuerfrei sind Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden.
Wie hoch sind die steuerfreien Prozentsätze?
Nachtarbeit 25 % (in der Kernzeit 0–4 Uhr bis 40 %), Sonntagsarbeit 50 %, gesetzliche Feiertage 125 % und Weihnachten sowie 1. Mai 150 % des Grundlohns.
Was ist die Grundlohngrenze?
Die Steuerfreiheit wird auf einen Stundengrundlohn von höchstens 50 € bemessen. Ein höherer Grundlohn wird für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge gekappt.
Sind die Zuschläge auch sozialabgabenfrei?
Nur bis zu einem Stundengrundlohn von 25 €. Darüber bleiben sie steuerfrei, unterliegen aber der Sozialversicherungspflicht.
Sind pauschale Zuschläge begünstigt?
Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge, die sich auf tatsächlich geleistete, konkret nachgewiesene Arbeitszeiten beziehen. Pauschalzahlungen ohne Bezug dazu sind steuerpflichtig.
Zählen Bereitschaftsdienste?
Ja. Nach der BFH-Rechtsprechung (VI R 43/17) können auch für Bereitschaftsdienste steuerfreie SFN-Zuschläge gezahlt werden.
Was gilt bei Nachtarbeit über mehrere Zeitzonen?
Maßgeblich sind die begünstigten Zeiträume: Nachtarbeit ist die Zeit von 20 bis 6 Uhr, mit erhöhtem Satz zwischen 0 und 4 Uhr, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Muss der Arbeitgeber Einzelnachweise führen?
Ja. Für die Steuerfreiheit sind Aufzeichnungen über die tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit erforderlich.
Wirken sich die Zuschläge auf die Steuererklärung aus?
Steuerfreie Zuschläge erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht. Sie werden nicht in den Bruttoarbeitslohn einbezogen und lösen keinen Progressionsvorbehalt aus.
Gelten die Regeln auch für Minijobber?
Ja. Auch im Minijob können steuerfreie SFN-Zuschläge gezahlt werden; sie zählen dann nicht zur Geringfügigkeitsgrenze.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
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