Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG) – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung; bis 300 € genügt ein vereinfachter Nachweis (Kontoauszug). Nicht ausgeschöpfte Beträge sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Begünstigte Spenden
Abziehbar sind Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sowie an politische Parteien (mit Sonderregeln). Für Parteispenden gibt es zunächst eine Steuerermäßigung von 50 % bis 1.650 €/3.300 €, darüber den Sonderausgabenabzug. Mitgliedsbeiträge an bestimmte Freizeitvereine (z. B. Sport) sind nicht abziehbar.
Nachweis und Vortrag
Grundsätzlich ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug plus Beleg des Empfängers). Übersteigen die Spenden die Höchstgrenze, wird der Rest als Spendenvortrag gesondert festgestellt und in Folgejahren berücksichtigt.
| Höchstbetrag | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte |
|---|---|
| Vereinfachter Nachweis | bis 300 € je Zuwendung |
| Parteispenden | 50 % Ermäßigung bis 1.650 €/3.300 € |
| Spendenvortrag | zeitlich unbegrenzt |
| Sachspenden | mit gemeinem Wert |
| Rechtsgrundlage | § 10b EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Spenden. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Spende bei Schenkung unter Auflage
Der BFH befasste sich mit der Abziehbarkeit von Spenden, die im Zusammenhang mit einer Schenkung unter Auflage geleistet werden, und stellte auf die freiwillige und unentgeltliche Vermögensminderung ab.
Höchstbetrag und Vortrag
Zuwendungen sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Übersteigende Beträge werden als Spendenvortrag festgestellt und in den Folgejahren berücksichtigt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich für Spenden absetzen?
Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr als Sonderausgaben. Übersteigende Beträge werden als Spendenvortrag in Folgejahre übernommen.
Brauche ich immer eine Spendenbescheinigung?
Grundsätzlich ja. Bis zu 300 € je Zuwendung genügt jedoch ein vereinfachter Nachweis, etwa der Kontoauszug zusammen mit einem Beleg des Empfängers.
Welche Organisationen sind begünstigt?
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften mit entsprechendem Freistellungsbescheid sowie – mit Sonderregeln – politische Parteien.
Sind Mitgliedsbeiträge abziehbar?
Nur bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken. Beiträge zu Vereinen, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Sport, Gesang, Karneval), sind nicht abziehbar.
Wie werden Parteispenden behandelt?
Zunächst als Steuerermäßigung: 50 % der Spende, höchstens 825 € (Ledige) bzw. 1.650 € (Ehegatten). Darüber hinausgehende Beträge sind bis zu einer weiteren Grenze als Sonderausgaben abziehbar.
Kann ich Sachspenden absetzen?
Ja. Sachspenden werden mit dem gemeinen Wert angesetzt; bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist der Buch- oder Teilwert maßgeblich. Der Wert ist zu belegen.
Was ist der Spendenvortrag?
Übersteigen die Spenden den Höchstbetrag, wird der Überhang gesondert festgestellt und zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren berücksichtigt.
Sind Spenden ins Ausland absetzbar?
Innerhalb der EU/EWR ja, wenn der Empfänger die deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt und dies nachgewiesen wird. Der Nachweis ist in der Praxis anspruchsvoll.
Zählt eine Spende an eine Stiftung besonders?
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können zusätzlich bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) über zehn Jahre verteilt abgezogen werden.
Wo trage ich Spenden ein?
In der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung. Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
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Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

