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Lexikon · Familie & Gesundheit§ 10b EStGRechtsprechungFAQ

Spenden

Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind als Sonderausgaben abziehbar – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Das Wichtigste in Kürze

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b EStG) – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Voraussetzung ist eine Zuwendungsbestätigung; bis 300 € genügt ein vereinfachter Nachweis (Kontoauszug). Nicht ausgeschöpfte Beträge sind zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

Rechtsgrundlage: § 10b EStG Bereich: Familie & Gesundheit

Begünstigte Spenden

Abziehbar sind Geld- und Sachspenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sowie an politische Parteien (mit Sonderregeln). Für Parteispenden gibt es zunächst eine Steuerermäßigung von 50 % bis 1.650 €/3.300 €, darüber den Sonderausgabenabzug. Mitgliedsbeiträge an bestimmte Freizeitvereine (z. B. Sport) sind nicht abziehbar.

Nachweis und Vortrag

Grundsätzlich ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug plus Beleg des Empfängers). Übersteigen die Spenden die Höchstgrenze, wird der Rest als Spendenvortrag gesondert festgestellt und in Folgejahren berücksichtigt.

Eckdaten · Spenden
Höchstbetrag20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
Vereinfachter Nachweisbis 300 € je Zuwendung
Parteispenden50 % Ermäßigung bis 1.650 €/3.300 €
Spendenvortragzeitlich unbegrenzt
Sachspendenmit gemeinem Wert
Rechtsgrundlage§ 10b EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Spenden. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

X R 6/17BFH · 16.01.2019

Spende bei Schenkung unter Auflage

Der BFH befasste sich mit der Abziehbarkeit von Spenden, die im Zusammenhang mit einer Schenkung unter Auflage geleistet werden, und stellte auf die freiwillige und unentgeltliche Vermögensminderung ab.

Kernaussage: Abziehbar ist nur eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung ohne Gegenleistung.
§ 10b Abs. 1 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Höchstbetrag und Vortrag

Zuwendungen sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Übersteigende Beträge werden als Spendenvortrag festgestellt und in den Folgejahren berücksichtigt.

Kernaussage: Ein Spendenüberhang geht nicht verloren, sondern wird vorgetragen.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel kann ich für Spenden absetzen?

Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr als Sonderausgaben. Übersteigende Beträge werden als Spendenvortrag in Folgejahre übernommen.

Brauche ich immer eine Spendenbescheinigung?

Grundsätzlich ja. Bis zu 300 € je Zuwendung genügt jedoch ein vereinfachter Nachweis, etwa der Kontoauszug zusammen mit einem Beleg des Empfängers.

Welche Organisationen sind begünstigt?

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften mit entsprechendem Freistellungsbescheid sowie – mit Sonderregeln – politische Parteien.

Sind Mitgliedsbeiträge abziehbar?

Nur bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken. Beiträge zu Vereinen, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Sport, Gesang, Karneval), sind nicht abziehbar.

Wie werden Parteispenden behandelt?

Zunächst als Steuerermäßigung: 50 % der Spende, höchstens 825 € (Ledige) bzw. 1.650 € (Ehegatten). Darüber hinausgehende Beträge sind bis zu einer weiteren Grenze als Sonderausgaben abziehbar.

Kann ich Sachspenden absetzen?

Ja. Sachspenden werden mit dem gemeinen Wert angesetzt; bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist der Buch- oder Teilwert maßgeblich. Der Wert ist zu belegen.

Was ist der Spendenvortrag?

Übersteigen die Spenden den Höchstbetrag, wird der Überhang gesondert festgestellt und zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren berücksichtigt.

Sind Spenden ins Ausland absetzbar?

Innerhalb der EU/EWR ja, wenn der Empfänger die deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt und dies nachgewiesen wird. Der Nachweis ist in der Praxis anspruchsvoll.

Zählt eine Spende an eine Stiftung besonders?

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können zusätzlich bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Ehegatten) über zehn Jahre verteilt abgezogen werden.

Wo trage ich Spenden ein?

In der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung. Belege sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke. Gesetze im Internet.
  2. § 34g EStG – Steuerermäßigung für Parteispenden. Gesetze im Internet.
  3. BFH X R 6/17 vom 16.01.2019. Bundesfinanzhof.
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