Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ermöglicht es, über Entgeltumwandlung einen Teil des Bruttolohns in eine Betriebsrente einzuzahlen. Beiträge über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (davon 4 % sozialabgabenfrei). Die spätere Rente wird nachgelagert voll versteuert.
Steuer- und Sozialabgabenvorteil
Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei; die ersten 4 % sind zusätzlich sozialabgabenfrei. Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % Zuschuss leisten, soweit er Sozialabgaben spart. Das senkt die aktuelle Abgabenlast spürbar.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Die Betriebsrente wird in der Rentenphase voll als sonstige Einkünfte versteuert (nachgelagerte Besteuerung). Zudem fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Beiträge an – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags. Ob sich die bAV lohnt, hängt vom Steuersatz in der Erwerbs- gegenüber der Rentenphase ab.
| Steuerfrei | bis 8 % der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) |
|---|---|
| Sozialabgabenfrei | bis 4 % der BBG |
| Arbeitgeberzuschuss | 15 % bei Entgeltumwandlung |
| Auszahlung | voll nachgelagert steuerpflichtig |
| Durchführungswege | Direktversicherung, Pensionskasse, -fonds |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 63 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Betriebliche Altersvorsorge. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Steuerfreiheit der Beiträge
Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Die Steuerfreiheit korrespondiert mit der vollen Besteuerung der späteren Leistungen.
Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung
Der BFH bestätigt die lohnsteuerliche Einordnung von Zuschüssen und umgewandelten Beträgen. Entscheidend ist, dass die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis stammen und die Höchstbeträge eingehalten werden.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist betriebliche Altersvorsorge?
Eine über den Arbeitgeber organisierte Zusatzrente. Der Arbeitnehmer wandelt Teile seines Bruttolohns um oder erhält Arbeitgeberbeiträge, die steuer- und teils sozialabgabenbegünstigt in eine Betriebsrente fließen.
Wie hoch sind die steuerfreien Beiträge?
Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei; die ersten 4 % zusätzlich sozialabgabenfrei.
Muss der Arbeitgeber etwas dazugeben?
Bei Entgeltumwandlung ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % verpflichtend, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialabgaben spart.
Wie wird die Betriebsrente später besteuert?
Sie wird in der Auszahlungsphase voll als sonstige Einkünfte versteuert (nachgelagerte Besteuerung), da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren.
Fallen auf die Betriebsrente Krankenkassenbeiträge an?
In der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ja – allerdings erst oberhalb eines Freibetrags, der jährlich angepasst wird.
Lohnt sich die bAV für mich?
Sie lohnt sich vor allem, wenn Ihr Steuersatz in der Erwerbsphase höher ist als in der Rente und der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet. Ein individueller Vergleich ist empfehlenswert.
Welche Durchführungswege gibt es?
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Für § 3 Nr. 63 EStG sind Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds maßgeblich.
Kann ich die bAV bei Jobwechsel mitnehmen?
Zusagen sind nach den gesetzlichen Fristen unverfallbar und können übertragen oder beitragsfrei gestellt werden. Die Portabilität hängt vom Durchführungsweg ab.
Sind Beiträge aus einem Zweitjob begünstigt?
Nein. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind nur Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis steuerfrei begünstigt.
Kann ich die bAV zusätzlich zu Riester nutzen?
Ja. bAV und Riester-Rente sind eigenständige Förderwege und lassen sich kombinieren; für bestimmte Konstellationen ist sogar eine „Riester-bAV" möglich.
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