Die Abgeltungsteuer erfasst private Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne – mit einem einheitlichen Satz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie wird von der Bank einbehalten und abgeführt (Abgeltungswirkung). Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € bleiben Erträge steuerfrei.
Wie die Abgeltungsteuer funktioniert
Die depotführende Bank behält 25 % auf die Kapitalerträge ein, mindert sie um den erteilten Freistellungsauftrag und führt die Steuer anonym ans Finanzamt ab. Damit ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten – eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend.
Wann die Erklärung sinnvoll ist
Eine Angabe in der Anlage KAP lohnt sich bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag, bei Depots ohne Freistellungsauftrag, zur Günstigerprüfung (persönlicher Steuersatz unter 25 %) oder zur Verlustverrechnung über Bankgrenzen hinweg. Ausländische Depots sind stets selbst zu erklären.
| Steuersatz | 25 % zzgl. Soli und ggf. KiSt |
|---|---|
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € (Ledige) / 2.000 € (Ehe) |
| Einbehalt | durch die inländische Bank |
| Werbungskosten | nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG) |
| Günstigerprüfung | bei Steuersatz unter 25 % |
| Rechtsgrundlage | § 32d EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Abgeltungsteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Der BFH bestätigte, dass tatsächliche Werbungskosten bei Kapitalerträgen nicht abziehbar sind; der Sparerpauschbetrag typisiert den Abzug. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verluste aus Aktienveräußerungen
Der BFH stärkte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und wandte sich gegen eine zu enge Auslegung der Verlustverrechnung durch die Finanzverwaltung.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?
25 % auf die Kapitalerträge, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. Kirchensteuer. Die effektive Belastung liegt damit bei rund 26,4 % bzw. knapp 28 % mit Kirchensteuer.
Welche Erträge sind betroffen?
Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und ETFs sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Ein Freibetrag von 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (zusammenveranlagte Ehegatten). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Bei inländischen Depots mit Steuerabzug grundsätzlich nicht. Sinnvoll ist die Angabe jedoch bei Günstigerprüfung, nicht genutztem Freibetrag, Verlustverrechnung über Banken hinweg oder ausländischen Depots.
Was bringt die Günstigerprüfung?
Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, wendet das Finanzamt auf Antrag den niedrigeren Tarif an. Der Antrag erfolgt über die Anlage KAP und ist nie nachteilig.
Kann ich Werbungskosten wie Depotgebühren absetzen?
Nein. Tatsächliche Werbungskosten sind bei der Abgeltungsteuer nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG); sie sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. Der BFH hat dies bestätigt.
Wie werden Verluste verrechnet?
Verluste werden bankintern in getrennten Töpfen verrechnet – Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen. Für die Verrechnung über mehrere Banken benötigen Sie eine Verlustbescheinigung und die Anlage KAP.
Gilt die Abgeltungsteuer auch für ausländische Konten?
Ja, die Erträge sind steuerpflichtig. Da ausländische Banken keine deutsche Steuer einbehalten, müssen Sie diese Erträge selbst in der Anlage KAP erklären.
Wie funktioniert der Freistellungsauftrag?
Mit dem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Erträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei zu stellen. Er lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, darf insgesamt aber den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wird auf Fonds eine Vorabpauschale erhoben?
Ja. Thesaurierende Fonds und ETFs unterliegen der jährlichen Vorabpauschale, die ebenfalls der Abgeltungsteuer unterliegt und mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet werden kann.
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