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Lexikon · Internationales§ 34c EStGRechtsprechungFAQ

Ausländische Quellensteuer

Ausländische Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden – bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

Bei ausländischen Kapitalerträgen behält der Quellenstaat häufig eine Quellensteuer ein (z. B. auf Dividenden). Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, wird die ausländische Steuer nach § 34c EStG und den Doppelbesteuerungsabkommen auf die deutsche Steuer angerechnet – höchstens bis zu dem im DBA vorgesehenen Satz (meist 15 %) und bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer.

Rechtsgrundlage: § 34c EStG Bereich: Internationales

Anrechnung durch die Bank

Bei inländischen Depots rechnet die Bank die anrechenbare ausländische Quellensteuer bereits beim Abzug der Abgeltungsteuer an. Anrechenbar ist die Steuer nur bis zu dem im jeweiligen DBA festgelegten Höchstsatz; darüber hinaus einbehaltene Beträge sind nicht anrechenbar, sondern nur im Quellenstaat erstattungsfähig.

Erstattung im Quellenstaat

Übersteigt die einbehaltene ausländische Quellensteuer den anrechenbaren Höchstsatz, kann der Differenzbetrag nur über ein Erstattungsverfahren im Quellenstaat zurückgeholt werden – oft aufwändig. Bei ausländischen Depots ist die Quellensteuer in der Anlage KAP selbst zu erklären.

Eckdaten · Quellensteuer
Erhebungdurch den ausländischen Staat
Anrechnung§ 34c EStG / DBA
Höchstsatz DBAmeist 15 %
Über DBA-SatzErstattung im Quellenstaat
InlandsdepotAnrechnung durch die Bank
Rechtsgrundlage§ 34c EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Ausländische Quellensteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 34c EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Anrechnung ausländischer Steuern

§ 34c EStG lässt die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer zu, soweit die Einkünfte im Ausland besteuert wurden und die deutsche Steuer auf diese Einkünfte entfällt.

Kernaussage: Die Anrechnung ist auf die anteilige deutsche Steuer begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag).
C-540/07EuGH · 19.11.2009

Diskriminierungsverbot bei Quellensteuer

Der EuGH beanstandete eine höhere Quellenbesteuerung ausländischer gegenüber inländischen Empfängern als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Mitgliedstaaten müssen Dividenden diskriminierungsfrei behandeln.

Kernaussage: Quellensteuern dürfen gebietsfremde Anleger nicht benachteiligen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist ausländische Quellensteuer?

Eine im Ausland an der Quelle einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge, etwa Dividenden. Sie soll den ausländischen Staat am Ertrag beteiligen.

Kann ich die Quellensteuer anrechnen?

Ja, nach § 34c EStG und den Doppelbesteuerungsabkommen wird sie auf die deutsche Steuer angerechnet – bis zum DBA-Höchstsatz und bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer.

Wie hoch ist der anrechenbare Satz?

Meist 15 %, entsprechend dem in vielen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Höchstsatz für Dividenden. Darüber hinaus einbehaltene Steuer ist nicht anrechenbar.

Was passiert mit dem nicht anrechenbaren Teil?

Er kann nur über ein Erstattungsverfahren im Quellenstaat zurückgeholt werden. Das ist häufig mit Aufwand und Fristen verbunden.

Rechnet die Bank die Quellensteuer an?

Bei inländischen Depots ja. Die Bank berücksichtigt die anrechenbare ausländische Quellensteuer bereits beim Abzug der Abgeltungsteuer.

Was gilt bei ausländischen Depots?

Dann müssen Sie die Erträge und die Quellensteuer selbst in der Anlage KAP erklären; die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Veranlagung.

Werden Quellensteuer und Sparerpauschbetrag zusammen berücksichtigt?

Ja. Zunächst wirken Sparerpauschbetrag und Teilfreistellung; die anrechenbare Quellensteuer mindert anschließend die verbleibende deutsche Steuer.

Gilt die Anrechnung auch für Zinsen?

Ja, sofern der Quellenstaat Zinsen besteuert und ein DBA die Anrechnung vorsieht. Viele DBA sehen für Zinsen jedoch eine alleinige Besteuerung im Wohnsitzstaat vor.

Was ist bei US-Dividenden zu beachten?

Mit dem Formular W-8BEN lässt sich die US-Quellensteuer auf den DBA-Satz von 15 % reduzieren; diese 15 % sind dann in Deutschland anrechenbar.

Lohnt sich die Rückforderung im Ausland?

Nur bei größeren Beträgen, da das Erstattungsverfahren aufwändig ist. Bei kleineren Beträgen verzichten Anleger häufig auf die Rückforderung des nicht anrechenbaren Teils.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 34c EStG – Anrechnung ausländischer Steuern. Gesetze im Internet.
  2. Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen. Bundesministerium der Finanzen.
  3. EuGH C-540/07 vom 19.11.2009. Gerichtshof der Europäischen Union.
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