Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon vorab gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 €. Der IAB verschiebt Steuern in die Zukunft und verbessert die Liquidität für die Investition.
Voraussetzungen & Höhe
Begünstigt sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Der Betrieb darf im Abzugsjahr einen Gewinn von höchstens 200.000 € haben. Der IAB beträgt bis zu 50 % der geplanten Kosten und ist innerhalb von drei Jahren zu investieren.
Auflösung und Sonderabschreibung
Bei der Investition wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst und mindert zugleich die Anschaffungskosten (und damit die AfA-Basis). Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % möglich. Unterbleibt die Investition, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst – mit Verzinsung der Steuernachzahlung.
| Abzug | bis 50 % der geplanten Kosten |
|---|---|
| Gewinngrenze | 200.000 € |
| Betriebliche Nutzung | mind. 90 % |
| Investitionszeitraum | 3 Jahre |
| Sonderabschreibung | bis 40 % (§ 7g Abs. 5) |
| Rechtsgrundlage | § 7g EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Investitionsabzugsbetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Bildung des Investitionsabzugsbetrags
§ 7g EStG lässt den Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Investitionen zu, wenn die Gewinngrenze eingehalten und das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Rückgängigmachung bei Nichtinvestition
Wird nicht innerhalb von drei Jahren investiert, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs rückgängig zu machen. Die daraus resultierende Steuernachzahlung wird nach § 233a AO verzinst.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Ein steuerliches Instrument nach § 7g EStG, mit dem kleine und mittlere Betriebe bis zu 50 % der Kosten einer geplanten Investition schon vorab gewinnmindernd abziehen können.
Welche Gewinngrenze gilt?
Der Betrieb darf im Abzugsjahr einen Gewinn von höchstens 200.000 € erzielen. Die Grenze gilt einheitlich für alle Gewinnermittlungsarten.
Für welche Wirtschaftsgüter gilt der IAB?
Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Wie lange habe ich Zeit für die Investition?
Drei Jahre ab dem Jahr des Abzugs. Investieren Sie nicht fristgerecht, wird der IAB rückwirkend aufgelöst und die Steuernachzahlung verzinst.
Kann ich zusätzlich eine Sonderabschreibung nutzen?
Ja. Neben dem IAB ist eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten möglich (§ 7g Abs. 5 EStG), verteilbar über fünf Jahre.
Was passiert bei der tatsächlichen Investition?
Der IAB wird gewinnerhöhend aufgelöst und mindert zugleich die Anschaffungskosten und die AfA-Basis. Wirtschaftlich wird der frühere Abzug damit nachgeholt.
Muss ich die geplante Investition genau benennen?
Eine funktionale Benennung genügt. Eine exakte Bezeichnung des späteren Wirtschaftsguts ist nicht erforderlich; maßgeblich ist die Einhaltung von Frist und Nutzungsvoraussetzungen.
Kann ich den IAB nachträglich bilden?
Grundsätzlich ja, auch im Rahmen einer Steuererklärung oder eines Einspruchs, solange der Bescheid noch änderbar ist – etwa um eine Steuernachzahlung nach einer Betriebsprüfung abzumildern.
Was passiert bei zu geringer betrieblicher Nutzung?
Wird das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zu weniger als 90 % betrieblich genutzt, sind IAB und Sonderabschreibung rückgängig zu machen.
Lohnt sich der IAB immer?
Er lohnt sich vor allem, wenn im Abzugsjahr ein hoher Steuersatz greift und die Investition sicher geplant ist. Bei unsicherer Investition droht die verzinste Rückabwicklung.
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