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Lexikon · Vermietung & Immobilien§§ 7i, 7h EStGRechtsprechungFAQ

Denkmal-AfA

Für Sanierungskosten an denkmalgeschützten Gebäuden und in Sanierungsgebieten gibt es eine erhöhte Abschreibung von bis zu 90 % über zwölf Jahre.

Das Wichtigste in Kürze

Die Denkmal-AfA (§ 7i EStG) und die parallele Regelung für Sanierungsgebiete (§ 7h EStG) fördern die Erhaltung schützenswerter Bausubstanz durch eine erhöhte Abschreibung: Vermieter können begünstigte Sanierungskosten über zwölf Jahre mit insgesamt bis zu 100 % abschreiben (9 % in den ersten acht, 7 % in den weiteren vier Jahren). Selbstnutzer profitieren über § 10f EStG.

Rechtsgrundlage: §§ 7i, 7h EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Voraussetzungen und Bescheinigung

Begünstigt sind Sanierungs- und Modernisierungskosten an einem als Denkmal anerkannten Gebäude oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zwingend ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmal- bzw. Gemeindebehörde, die Art und Höhe der begünstigten Aufwendungen bestätigt. Die Maßnahmen müssen mit der Behörde abgestimmt sein.

Vermieter und Selbstnutzer

Bei vermieteten Objekten sind die Sanierungskosten über zwölf Jahre mit 9 % (Jahre 1–8) und 7 % (Jahre 9–12) als Werbungskosten abziehbar; die reguläre Gebäude-AfA auf den Altbau läuft parallel. Selbstnutzer können über § 10f EStG 90 % der Kosten über zehn Jahre wie Sonderausgaben abziehen.

Eckdaten · Denkmal-AfA
Vermieter9 % (Jahre 1–8), 7 % (Jahre 9–12)
Gesamtbis 100 % über 12 Jahre
Selbstnutzer (§ 10f)90 % über 10 Jahre
Voraussetzungbehördliche Bescheinigung
Parallelreguläre Gebäude-AfA
Rechtsgrundlage§§ 7i, 7h, 10f EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Denkmal-AfA. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 7i EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern

§ 7i EStG lässt für begünstigte Herstellungskosten an Baudenkmälern erhöhte Absetzungen von 9 % über acht und 7 % über vier weitere Jahre zu. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde.

Kernaussage: Die Bescheinigung der Denkmalbehörde ist bindende Grundlage der Denkmal-AfA.
IX R 24/15BFH · 06.05.2016

Bindungswirkung der Bescheinigung

Der BFH bestätigte, dass die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid ist, an den das Finanzamt hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist.

Kernaussage: Das Finanzamt prüft nur die steuerlichen, nicht die denkmalrechtlichen Voraussetzungen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Denkmal-AfA?

Eine erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten an denkmalgeschützten Gebäuden (§ 7i EStG) oder in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG). Vermieter schreiben die Kosten über zwölf Jahre mit bis zu 100 % ab.

Wie hoch ist die Abschreibung für Vermieter?

9 % der begünstigten Sanierungskosten in den ersten acht Jahren und 7 % in den folgenden vier Jahren – insgesamt bis zu 100 %.

Was gilt für Selbstnutzer?

Selbstnutzer können nach § 10f EStG 90 % der begünstigten Kosten über zehn Jahre wie Sonderausgaben abziehen.

Brauche ich eine Bescheinigung?

Ja, zwingend. Die zuständige Denkmal- oder Gemeindebehörde bescheinigt Art und Höhe der begünstigten Aufwendungen. Ohne diese Bescheinigung gibt es keine Denkmal-AfA.

Muss ich die Sanierung abstimmen?

Ja. Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und als erforderlich anerkannt sein, damit die Kosten begünstigt sind.

Läuft die normale Gebäude-AfA weiter?

Ja. Die reguläre Abschreibung auf den Altbau (Anschaffungskosten) läuft parallel zur erhöhten Denkmal-AfA auf die Sanierungskosten.

Sind die Anschaffungskosten des Altbaus begünstigt?

Nein. Begünstigt sind nur die nach dem Kauf durchgeführten, bescheinigten Sanierungs- und Modernisierungskosten, nicht der reine Kaufpreis des Gebäudes.

Ist das Finanzamt an die Bescheinigung gebunden?

Ja, hinsichtlich der denkmalrechtlichen Voraussetzungen (BFH IX R 24/15). Die steuerliche Zuordnung und Höhe prüft das Finanzamt eigenständig.

Lohnt sich die Denkmal-AfA?

Bei hohem Steuersatz und umfangreichen Sanierungskosten ist der Steuervorteil erheblich. Zu beachten sind aber höhere Sanierungskosten und Auflagen des Denkmalschutzes.

Wo trage ich die Denkmal-AfA ein?

Vermieter in der Anlage V bei den Werbungskosten, Selbstnutzer in der Anlage Sonderausgaben (§ 10f). Die Bescheinigung ist beizufügen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 7i EStG – Baudenkmäler. Gesetze im Internet.
  2. § 7h EStG – Sanierungsgebiete. Gesetze im Internet.
  3. BFH IX R 24/15 vom 06.05.2016. Bundesfinanzhof.
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