Die Denkmal-AfA (§ 7i EStG) und die parallele Regelung für Sanierungsgebiete (§ 7h EStG) fördern die Erhaltung schützenswerter Bausubstanz durch eine erhöhte Abschreibung: Vermieter können begünstigte Sanierungskosten über zwölf Jahre mit insgesamt bis zu 100 % abschreiben (9 % in den ersten acht, 7 % in den weiteren vier Jahren). Selbstnutzer profitieren über § 10f EStG.
Voraussetzungen und Bescheinigung
Begünstigt sind Sanierungs- und Modernisierungskosten an einem als Denkmal anerkannten Gebäude oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zwingend ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmal- bzw. Gemeindebehörde, die Art und Höhe der begünstigten Aufwendungen bestätigt. Die Maßnahmen müssen mit der Behörde abgestimmt sein.
Vermieter und Selbstnutzer
Bei vermieteten Objekten sind die Sanierungskosten über zwölf Jahre mit 9 % (Jahre 1–8) und 7 % (Jahre 9–12) als Werbungskosten abziehbar; die reguläre Gebäude-AfA auf den Altbau läuft parallel. Selbstnutzer können über § 10f EStG 90 % der Kosten über zehn Jahre wie Sonderausgaben abziehen.
| Vermieter | 9 % (Jahre 1–8), 7 % (Jahre 9–12) |
|---|---|
| Gesamt | bis 100 % über 12 Jahre |
| Selbstnutzer (§ 10f) | 90 % über 10 Jahre |
| Voraussetzung | behördliche Bescheinigung |
| Parallel | reguläre Gebäude-AfA |
| Rechtsgrundlage | §§ 7i, 7h, 10f EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Denkmal-AfA. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern
§ 7i EStG lässt für begünstigte Herstellungskosten an Baudenkmälern erhöhte Absetzungen von 9 % über acht und 7 % über vier weitere Jahre zu. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde.
Bindungswirkung der Bescheinigung
Der BFH bestätigte, dass die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid ist, an den das Finanzamt hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Denkmal-AfA?
Eine erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten an denkmalgeschützten Gebäuden (§ 7i EStG) oder in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG). Vermieter schreiben die Kosten über zwölf Jahre mit bis zu 100 % ab.
Wie hoch ist die Abschreibung für Vermieter?
9 % der begünstigten Sanierungskosten in den ersten acht Jahren und 7 % in den folgenden vier Jahren – insgesamt bis zu 100 %.
Was gilt für Selbstnutzer?
Selbstnutzer können nach § 10f EStG 90 % der begünstigten Kosten über zehn Jahre wie Sonderausgaben abziehen.
Brauche ich eine Bescheinigung?
Ja, zwingend. Die zuständige Denkmal- oder Gemeindebehörde bescheinigt Art und Höhe der begünstigten Aufwendungen. Ohne diese Bescheinigung gibt es keine Denkmal-AfA.
Muss ich die Sanierung abstimmen?
Ja. Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und als erforderlich anerkannt sein, damit die Kosten begünstigt sind.
Läuft die normale Gebäude-AfA weiter?
Ja. Die reguläre Abschreibung auf den Altbau (Anschaffungskosten) läuft parallel zur erhöhten Denkmal-AfA auf die Sanierungskosten.
Sind die Anschaffungskosten des Altbaus begünstigt?
Nein. Begünstigt sind nur die nach dem Kauf durchgeführten, bescheinigten Sanierungs- und Modernisierungskosten, nicht der reine Kaufpreis des Gebäudes.
Ist das Finanzamt an die Bescheinigung gebunden?
Ja, hinsichtlich der denkmalrechtlichen Voraussetzungen (BFH IX R 24/15). Die steuerliche Zuordnung und Höhe prüft das Finanzamt eigenständig.
Lohnt sich die Denkmal-AfA?
Bei hohem Steuersatz und umfangreichen Sanierungskosten ist der Steuervorteil erheblich. Zu beachten sind aber höhere Sanierungskosten und Auflagen des Denkmalschutzes.
Wo trage ich die Denkmal-AfA ein?
Vermieter in der Anlage V bei den Werbungskosten, Selbstnutzer in der Anlage Sonderausgaben (§ 10f). Die Bescheinigung ist beizufügen.
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