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Lexikon · Vermietung & Immobilien§ 21 EStGRechtsprechungFAQ

Mieteinnahmen

Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern – nach Abzug der Werbungskosten in der Anlage V.

Das Wichtigste in Kürze

Mieteinnahmen gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Versteuert wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – dazu zählen AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer und Verwaltungskosten. Erklärt wird alles in der Anlage V.

Rechtsgrundlage: § 21 EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Abziehbare Werbungskosten

Von den Mieteinnahmen abziehbar sind insbesondere die Gebäude-AfA, Finanzierungszinsen, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Versicherungen, Hausverwaltung sowie nicht auf Mieter umgelegte Nebenkosten. Ein Werbungskostenüberschuss (Verlust) kann mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Verbilligte Vermietung: die 66-%-Grenze

Bei verbilligter Vermietung (etwa an Angehörige) bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten, solange die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Zwischen 50 % und 66 % ist eine Totalüberschussprognose erforderlich; unter 50 % werden die Kosten anteilig gekürzt. Grundlage ist stets die Einkünfteerzielungsabsicht.

Eckdaten · Mieteinnahmen
EinkunftsartVermietung & Verpachtung (§ 21)
ErklärungAnlage V
WerbungskostenAfA, Zinsen, Erhaltungsaufwand u. a.
Verbilligte Vermietungab 66 % voller Abzug
Verlustemit anderen Einkünften verrechenbar
Rechtsgrundlage§ 21 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Mieteinnahmen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

IX R 7/10BFH · 19.08.2008

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Bei dauerhaft zur Vermietung angebotenen Objekten wird die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt. Bei teils selbst genutzten Ferienwohnungen ist sie dagegen anhand einer Überschussprognose zu prüfen.

Kernaussage: Nur bei dauerhafter Vermietungsabsicht wird die Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.
§ 21 Abs. 2 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Verbilligte Vermietung

Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und die Werbungskosten sind voll abziehbar. Darunter erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil.

Kernaussage: Die 66-%-Grenze entscheidet über den vollen Werbungskostenabzug.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Mieteinnahmen versteuern?

Ja. Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sind in der Anlage V zu erklären.

Welche Kosten kann ich abziehen?

Unter anderem Gebäude-AfA, Finanzierungszinsen, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Versicherungen, Hausverwaltung und nicht umlegbare Nebenkosten.

Kann ich mit Vermietung Verluste erzielen?

Ja. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann – Voraussetzung ist die Einkünfteerzielungsabsicht.

Was ist die 66-%-Grenze?

Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Das ist besonders bei Vermietung an Angehörige wichtig.

Was gilt unter 66 % Miete?

Zwischen 50 % und 66 % ist eine Totalüberschussprognose erforderlich; fällt sie positiv aus, bleibt der volle Abzug. Unter 50 % werden die Werbungskosten anteilig gekürzt.

Wie wird die AfA berechnet?

Für Wohngebäude in der Regel 2 % oder 3 % linear auf die Gebäude-Anschaffungskosten. Der Grund und Boden ist nicht abschreibbar.

Muss ich auch die Nebenkosten versteuern?

Umlagen und Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter sind Einnahmen; die tatsächlich gezahlten Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Im Ergebnis wirken sich nur Überschüsse aus.

Wie versteuere ich eine Ferienwohnung?

Bei ausschließlicher Vermietung wie normale Mieteinnahmen. Bei teilweiser Selbstnutzung ist eine Aufteilung und ggf. Überschussprognose erforderlich (BFH IX R 7/10).

Was passiert bei Leerstand?

Kosten während eines vorübergehenden Leerstands sind abziehbar, wenn eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht und nachgewiesen wird, etwa durch Inserate.

Zahle ich Umsatzsteuer auf Mieteinnahmen?

Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei. Bei der Vermietung an Unternehmer für deren Unternehmen kann zur Umsatzsteuer optiert werden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung. Gesetze im Internet.
  2. BFH IX R 7/10 vom 19.08.2008. Bundesfinanzhof.
  3. § 21 Abs. 2 EStG – Verbilligte Überlassung. Gesetze im Internet.
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