Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) beträgt 4.260 € pro Jahr und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 €. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind gehört und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person besteht. Er wird über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Voraussetzungen
Anspruch hat, wer alleinstehend ist und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind einen gemeinsamen Haushalt führt. Schädlich ist eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person – es sei denn, es handelt sich um ein weiteres Kind mit Kindergeldanspruch. Bereits das Zusammenleben mit einem neuen Partner schließt den Entlastungsbetrag aus.
Höhe und Gewährung
Der Grundbetrag von 4.260 € gilt für das erste Kind, jedes weitere Kind bringt zusätzlich 240 €. Für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen mindert sich der Betrag um ein Zwölftel. Über die Steuerklasse II wirkt er bereits beim Lohnsteuerabzug; ansonsten wird er in der Steuererklärung (Anlage Kind) geltend gemacht.
| Grundbetrag | 4.260 € pro Jahr |
|---|---|
| Je weiteres Kind | + 240 € |
| Voraussetzung | alleinstehend, Kind im Haushalt |
| Schädlich | Haushaltsgemeinschaft mit Erwachsenem |
| Gewährung | Steuerklasse II / Anlage Kind |
| Rechtsgrundlage | § 24b EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Zeitanteiliger Entlastungsbetrag im Trennungsjahr
Der BFH entschied, dass der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung zeitanteilig ab dem Monat gewährt werden kann, in dem die Voraussetzungen des Alleinstehens erfüllt sind – trotz Wahl der Zusammenveranlagung.
Haushaltsgemeinschaft schließt Anspruch aus
Lebt eine weitere volljährige Person im Haushalt, wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet, die den Entlastungsbetrag ausschließt – es sei denn, es handelt sich um ein kindergeldberechtigtes Kind.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
4.260 € pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 €.
Wer gilt als alleinerziehend?
Wer alleinstehend ist, mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind einen Haushalt führt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bildet.
Was ist eine schädliche Haushaltsgemeinschaft?
Das Zusammenleben mit einer anderen erwachsenen Person, etwa einem neuen Partner. Sie schließt den Entlastungsbetrag aus, außer es handelt sich um ein weiteres kindergeldberechtigtes Kind.
Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag?
Über die Steuerklasse II wirkt er bereits beim Lohnsteuerabzug. Ansonsten wird er in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Bekomme ich den Betrag im Trennungsjahr?
Ja, zeitanteilig ab dem Monat, in dem Sie die Voraussetzungen des Alleinstehens erfüllen (BFH III R 57/20) – auch wenn für das restliche Jahr die Zusammenveranlagung gewählt wird.
Zählt ein volljähriges Kind als schädlich?
Nein, solange für das Kind noch Kindergeldanspruch besteht. Ein volljähriges Kind ohne Kindergeldanspruch kann dagegen zur schädlichen Haushaltsgemeinschaft führen.
Erhalten beide Elternteile den Betrag?
Nein. Der Entlastungsbetrag steht nur einem Elternteil zu – grundsätzlich dem, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der das Kindergeld erhält.
Mindert sich der Betrag bei unterjährigem Wegfall?
Ja. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Betrag um ein Zwölftel gekürzt.
Gilt der Betrag auch bei Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell steht der Entlastungsbetrag nur einem Elternteil zu. Die Eltern können bestimmen, wem er zugutekommt; ohne Bestimmung erhält ihn der Kindergeldempfänger.
Muss ich den Betrag jährlich neu beantragen?
Die Steuerklasse II bleibt bestehen, solange die Voraussetzungen vorliegen. Ändern sich die Verhältnisse (z. B. neuer Partner im Haushalt), sind Sie zur Mitteilung ans Finanzamt verpflichtet.
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