Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer der Gemeinden auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (Gewinn zzgl. Hinzurechnungen, abzgl. Kürzungen). Personenunternehmen steht ein Freibetrag von 24.500 € zu; die Steuer wird über § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass sie für viele faktisch neutral ist.
So wird die Gewerbesteuer berechnet
Vom Gewerbeertrag wird der Freibetrag abgezogen, das Ergebnis mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (Steuermessbetrag) und mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfacht. Hebesätze reichen von 200 % bis über 500 %. Hinzurechnungen (z. B. anteilige Zinsen, Mieten) erhöhen, Kürzungen (z. B. Grundbesitz) mindern den Ertrag.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 3,8-fache des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % ist die Gewerbesteuer dadurch weitgehend neutralisiert. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag und keine Anrechnung.
| Freibetrag | 24.500 € (Personenunternehmen) |
|---|---|
| Steuermesszahl | 3,5 % |
| Hebesatz | mind. 200 % (Gemeinde) |
| Anrechnung | 3,8× Messbetrag (§ 35 EStG) |
| Kapitalgesellschaften | kein Freibetrag, keine Anrechnung |
| Rechtsgrundlage | § 2 GewStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Gewerbesteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die Gewerbesteuer als kommunale Realsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist – auch die Nichteinbeziehung der Freiberufler ist sachlich gerechtfertigt.
Anrechnung der Gewerbesteuer
§ 35 EStG rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer an. Dadurch wird die Doppelbelastung von Personenunternehmen mit Einkommen- und Gewerbesteuer weitgehend vermieden.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Alle inländischen Gewerbebetriebe – Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit gewerblichen Einkünften. Freiberufler und Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.
Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?
Gewerbeertrag minus Freibetrag, mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Messbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Was ist der Hebesatz?
Ein von jeder Gemeinde festgelegter Prozentsatz (mindestens 200 %), mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird. Er bestimmt die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer und variiert stark je Standort.
Wird die Gewerbesteuer angerechnet?
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 3,8-fache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Bis etwa 400 % Hebesatz ist die Belastung damit weitgehend neutral.
Was sind Hinzurechnungen und Kürzungen?
Hinzurechnungen (z. B. ein Teil von Zinsen, Mieten, Leasingraten) erhöhen den Gewerbeertrag, Kürzungen (z. B. für Grundbesitz) mindern ihn. Sie sorgen für die ertragsunabhängige Komponente der Steuer.
Zahlen Kapitalgesellschaften mehr?
Sie haben keinen Freibetrag und keine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer ist bei ihnen eine echte Zusatzbelastung neben der Körperschaftsteuer.
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer selbst keine abziehbare Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG).
Wann muss ich Gewerbesteuer-Vorauszahlungen leisten?
Vierteljährlich, jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November, sofern die Gemeinde Vorauszahlungen festgesetzt hat.
Muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben?
Ja, sofern ein Gewerbebetrieb besteht und der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt. Die Erklärung wird elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt.
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