Gründungskosten sind Aufwendungen, die vor der eigentlichen Betriebseröffnung anfallen – etwa Beratung, Anmeldegebühren, erste Ausstattung oder Marketing. Sie sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, sobald eine ernsthafte Gründungsabsicht besteht. Der Vorsteuerabzug ist auch schon in der Gründungsphase möglich.
Welche Gründungskosten abziehbar sind
Abziehbar sind u. a. Beratungs- und Notarkosten, Gewerbeanmeldung, Kammerbeiträge, Fachliteratur, erste Büroausstattung, Reisekosten zu Behörden, Fortbildungen sowie Marketing- und Webseitenkosten. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind sofort absetzbar. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung.
Vorsteuer und GmbH-Gründung
Der Vorsteuerabzug steht schon vor dem ersten Umsatz zu, wenn die spätere unternehmerische Tätigkeit belegt ist – selbst bei einer gescheiterten Gründung. Bei einer GmbH sind die Kosten der Gesellschaftsgründung grundsätzlich privat veranlasst; nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Übernahme durch die GmbH vorsieht (bis ca. 10 % des Stammkapitals), mindern sie deren Gewinn.
| Einordnung | vorweggenommene Betriebsausgaben |
|---|---|
| Voraussetzung | ernsthafte Gründungsabsicht |
| Vorsteuer | schon vor dem ersten Umsatz |
| Gescheiterte Gründung | Abzug bleibt möglich |
| GmbH | Übernahme nur mit Satzungsregelung |
| Rechtsgrundlage | § 4 EStG, § 15 UStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Gründungskosten. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Vorsteuerabzug bei erfolgloser Gründung
Der BFH – im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung – erkannte den Vorsteuerabzug aus Gründungsaufwendungen auch dann an, wenn es später nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen kommt, sofern die unternehmerische Absicht belegt ist.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Aufwendungen, die durch die künftige betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, können bereits vor Betriebseröffnung als vorweggenommene Betriebsausgaben abgezogen werden.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Kosten vor der Gründung absetzen?
Ja. Aufwendungen, die durch die künftige betriebliche Tätigkeit veranlasst sind, sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar, sobald eine ernsthafte Gründungsabsicht besteht.
Welche Gründungskosten sind abziehbar?
Beratungs- und Notarkosten, Gewerbeanmeldung, Kammerbeiträge, Fachliteratur, erste Ausstattung, Reisekosten zu Behörden, Fortbildungen sowie Marketing- und Webseitenkosten.
Bekomme ich Vorsteuer schon vor dem ersten Umsatz?
Ja. Der Vorsteuerabzug steht bereits in der Gründungsphase zu, wenn die spätere unternehmerische Tätigkeit belegt ist.
Was passiert bei einer gescheiterten Gründung?
Der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung nachgewiesen ist (BFH V R 8/98).
Wie weise ich die Gründungsabsicht nach?
Durch Businessplan, Beratungsunterlagen, Anmeldungen, Verträge oder Korrespondenz. Je konkreter die Vorbereitung, desto sicherer der Abzug.
Kann ich Gründungskosten der GmbH ansetzen?
Die Kosten der Gesellschaftsgründung sind grundsätzlich privat veranlasst. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Übernahme durch die GmbH vorsieht (üblich bis rund 10 % des Stammkapitals), mindern sie deren Gewinn.
Zählen Fortbildungen zur Vorbereitung dazu?
Ja. Fortbildungen, die auf die geplante selbständige Tätigkeit gerichtet sind, sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
Kann ich einen Anfangsverlust nutzen?
Ja. Übersteigen die Gründungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der mit anderen Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden kann.
Sind Gründungskosten bei nebenberuflicher Gründung absetzbar?
Ja. Auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit sind die Gründungskosten abziehbar, sofern eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und keine Liebhaberei vorliegt.
Wo trage ich Gründungskosten ein?
In der Anlage EÜR bzw. Gewinnermittlung des Gründungsjahres unter den Betriebsausgaben. Belege sind aufzubewahren.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

