Krankheitskosten sind zwangsläufige Aufwendungen und daher als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar – allerdings nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dazu zählen Zuzahlungen, Zahnersatz, Brillen, Hilfsmittel und Fahrten zu Ärzten. Von Krankenkasse oder Beihilfe erstattete Beträge sind gegenzurechnen.
Welche Kosten zählen
Abziehbar sind die selbst getragenen Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen: Praxisgebühren und Zuzahlungen, Medikamente auf Rezept, Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Rollstuhl), Kuren sowie Fahrten zu Ärzten und Apotheken. Reine Vorsorge- und Wellnessleistungen ohne medizinische Indikation sind nicht abziehbar.
Nachweis: Attest vor Behandlungsbeginn
Für bestimmte Aufwendungen verlangt § 64 EStDV einen qualifizierten Nachweis, der vor Beginn der Behandlung vorliegen muss – etwa ein amtsärztliches Gutachten für Kuren, psychotherapeutische Behandlungen oder wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden. Ohne diesen Vorab-Nachweis versagt das Finanzamt den Abzug.
| Einordnung | außergewöhnliche Belastung (§ 33) |
|---|---|
| Abzug | oberhalb der zumutbaren Belastung |
| Zumutbare Belastung | 1–7 %, stufenweise |
| Nachweis | ggf. Attest vor Behandlung (§ 64 EStDV) |
| Erstattungen | gegenzurechnen |
| Rechtsgrundlage | § 33 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Krankheitskosten. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten
Der BFH entschied, dass auch Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kürzen sind. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, solange das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum unberührt bleibt.
Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung
Die zumutbare Belastung wird nicht mehr einheitlich, sondern stufenweise berechnet: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen Stufe. Das erhöht den abziehbaren Betrag.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Krankheitskosten steuerlich absetzbar?
Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – allerdings nur der Teil, der die individuell zumutbare Belastung übersteigt.
Was ist die zumutbare Belastung?
Ein einkommensabhängiger Eigenanteil zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der seit 2017 stufenweise berechnet wird. Nur darüber hinausgehende Kosten wirken sich aus.
Welche konkreten Kosten kann ich absetzen?
Zuzahlungen, rezeptpflichtige Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte und andere Hilfsmittel, Kuren sowie Fahrten zu Ärzten und Apotheken.
Brauche ich ein Attest?
Für bestimmte Aufwendungen – etwa Kuren, psychotherapeutische Behandlungen oder wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden – ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, das vor Behandlungsbeginn vorliegen muss (§ 64 EStDV).
Zählen Fahrtkosten zum Arzt?
Ja. Fahrten zu Ärzten, Therapien und Apotheken sind mit den Krankheitskosten ansetzbar, bei Pkw-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Sind Zahnersatz und Brille absetzbar?
Ja, soweit selbst getragen und medizinisch notwendig. Erstattungen der Krankenkasse oder Zusatzversicherung sind gegenzurechnen.
Wie wirken sich Erstattungen aus?
Erstattungen von Krankenkasse, Beihilfe oder privaten Versicherungen mindern die abziehbaren Kosten. Nur der tatsächlich selbst getragene Betrag zählt.
Lohnt es sich, Kosten in einem Jahr zu bündeln?
Oft ja. Da nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung wirkt, kann es sinnvoll sein, planbare Ausgaben wie Zahnersatz oder Brille in einem Jahr zusammenzufassen.
Sind Kosten für Alternativmedizin absetzbar?
Nur bei medizinischer Notwendigkeit und in der Regel mit qualifiziertem Nachweis. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden ist ein amtsärztliches Attest vor Behandlungsbeginn erforderlich.
Wo trage ich Krankheitskosten ein?
In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" der Einkommensteuererklärung. Belege müssen nicht eingereicht, aber auf Anforderung vorgelegt werden.
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