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Lexikon · Grundlagen & System§ 51a EStG, KiStGRechtsprechungFAQ

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag von 8 % oder 9 % zur Einkommen- bzw. Kapitalertragsteuer, den Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften zahlen.

Das Wichtigste in Kürze

Die Kirchensteuer wird von Mitgliedern steuererhebender Religionsgemeinschaften erhoben und beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Auf Kapitalerträge wird sie über die Bank direkt einbehalten. Sie ist als Sonderausgabe abziehbar; bei hohen Einkommen greift eine Kappung.

Rechtsgrundlage: § 51a EStG, KiStG Bereich: Grundlagen & System

Bemessung und Kappung

Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer – bei Familien unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (§ 51a EStG). Der Hebesatz beträgt 9 % (bzw. 8 % in Bayern und Baden-Württemberg). Viele Landeskirchen begrenzen die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf einen Prozentsatz des Einkommens (Kappung), was auf Antrag oder automatisch erfolgt.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge & Austritt

Auf abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge behält die Bank die Kirchensteuer über das automatisierte Kirchensteuerabzugsverfahren ein. Bei glaubensverschiedener Ehe kann ein besonderes Kirchgeld anfallen. Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem wirksamen Kirchenaustritt beim Standesamt bzw. Amtsgericht.

Eckdaten · Kirchensteuer
Hebesatz9 % (8 % in BY/BW)
Bemessungfestgesetzte Einkommensteuer
KapitalerträgeEinbehalt durch die Bank
AbzugSonderausgabe
Kappungbei hohen Einkommen
Rechtsgrundlage§ 51a EStG, KiStG der Länder

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Kirchensteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

1 BvR 606/60BVerfG · 14.12.1965

Grenzen der Kirchensteuerpflicht

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Kirchensteuer nur von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft erhoben werden darf. Der nicht der Kirche angehörende Ehegatte darf nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden.

Kernaussage: Kirchensteuer knüpft zwingend an die eigene Kirchenmitgliedschaft an.
I R 44/05BFH · 19.10.2005

Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

Der BFH bestätigte die Zulässigkeit des besonderen Kirchgelds, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügt und nach dem Lebensführungsaufwand veranlagt wird.

Kernaussage: Das besondere Kirchgeld ist verfassungs- und einfachrechtlich zulässig.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, in allen anderen Bundesländern 9 %. Auf Kapitalerträge wird sie über die Bank einbehalten.

Ist die Kirchensteuer absetzbar?

Ja. Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Erstattete Kirchensteuer wird gegengerechnet. Die auf Kapitalerträge einbehaltene Kirchensteuer ist allerdings nicht zusätzlich absetzbar.

Was ist die Kappung der Kirchensteuer?

Viele Landeskirchen begrenzen die Kirchensteuer bei hohen Einkommen auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens. Je nach Bundesland erfolgt die Kappung automatisch oder auf Antrag.

Wie wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben?

Über das automatisierte Kirchensteuerabzugsverfahren: Die Bank fragt beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ab und behält die Kirchensteuer mit der Abgeltungsteuer ein.

Was ist das besondere Kirchgeld?

Es kann bei glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, wenn der kirchenangehörige Partner kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat. Bemessung erfolgt nach dem Lebensführungsaufwand.

Wie beende ich die Kirchensteuerpflicht?

Durch den Kirchenaustritt beim Standesamt oder Amtsgericht (je nach Bundesland). Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Austrittsmonats bzw. des Folgemonats.

Zahlt der konfessionslose Ehegatte mit?

Nein. Nach dem BVerfG darf nur das Kirchenmitglied selbst zur Kirchensteuer herangezogen werden. Bei glaubensverschiedener Ehe kann aber das besondere Kirchgeld greifen.

Mindert der Kinderfreibetrag die Kirchensteuer?

Ja. Für die Kirchensteuer wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt (§ 51a EStG), auch wenn bei der Einkommensteuer das Kindergeld günstiger war.

Gibt es Kirchensteuer auch bei Selbständigen?

Ja. Sie bemisst sich nach der festgesetzten Einkommensteuer und wird über den Einkommensteuerbescheid festgesetzt und ggf. mit Vorauszahlungen erhoben.

Bekomme ich zu viel gezahlte Kirchensteuer zurück?

Ja. Über die Steuererklärung wirkt die Kirchensteuer als Sonderausgabe; zudem können Kappung und Kinderfreibeträge zu einer Erstattung führen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 51a EStG – Zuschlagsteuern. Gesetze im Internet.
  2. BVerfG 1 BvR 606/60 vom 14.12.1965. Bundesverfassungsgericht.
  3. BFH I R 44/05 vom 19.10.2005. Bundesfinanzhof.
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