Beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte erzielt (§ 1 Abs. 4 EStG). Besteuert werden nur die im Katalog des § 49 EStG genannten inländischen Einkünfte. Grundfreibetrag, Splitting und viele personenbezogene Vergünstigungen stehen grundsätzlich nicht zu.
Inländische Einkünfte
Zu den steuerpflichtigen inländischen Einkünften zählen u. a. Arbeitslohn für eine Tätigkeit in Deutschland, Einkünfte aus der Vermietung inländischer Immobilien, aus einem inländischen Gewerbebetrieb sowie bestimmte Kapitalerträge. Häufig wird die Steuer durch Abzug an der Quelle (Lohn- oder Kapitalertragsteuer) mit abgeltender Wirkung erhoben.
Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Auf Antrag können Grenzpendler und im Ausland Lebende wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland der Steuer unterliegen. Dann werden Grundfreibetrag, Sonderausgaben und familienbezogene Vergünstigungen gewährt – oft deutlich günstiger.
| Voraussetzung | kein Wohnsitz im Inland |
|---|---|
| Besteuert | inländische Einkünfte (§ 49) |
| Grundfreibetrag | grundsätzlich nein |
| Splitting | nein |
| Option | fiktive unbeschränkte Steuerpflicht |
| Rechtsgrundlage | § 1 Abs. 4 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Beschränkte Steuerpflicht. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Schumacker – Gleichbehandlung von Grenzpendlern
Der EuGH entschied, dass Gebietsfremde, die ihr Einkommen nahezu ausschließlich im Tätigkeitsstaat erzielen, hinsichtlich persönlicher Vergünstigungen wie Ansässige zu behandeln sind. Auf dieser Grundlage beruht die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Katalog der inländischen Einkünfte
§ 49 EStG zählt abschließend die inländischen Einkünfte auf, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen – von der Tätigkeit im Inland bis zur Vermietung inländischer Grundstücke.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wer ist beschränkt steuerpflichtig?
Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte erzielt – etwa aus einer Tätigkeit oder einer vermieteten Immobilie im Inland.
Welche Einkünfte werden besteuert?
Nur die im Katalog des § 49 EStG genannten inländischen Einkünfte, z. B. Arbeitslohn für Tätigkeit in Deutschland, Vermietung inländischer Immobilien und bestimmte Kapitalerträge.
Bekomme ich den Grundfreibetrag?
Grundsätzlich nein. Beschränkt Steuerpflichtigen stehen Grundfreibetrag, Splitting und viele personenbezogene Vergünstigungen nicht zu.
Was ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht?
Auf Antrag werden Sie wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Dann gelten Grundfreibetrag und weitere Vergünstigungen.
Wann lohnt sich der Antrag?
Wenn Sie fast Ihr gesamtes Einkommen in Deutschland erzielen – etwa als Grenzpendler. Der Grundfreibetrag und der Abzug von Sonderausgaben senken dann die Steuer erheblich.
Wie wird die Steuer erhoben?
Häufig durch Abzug an der Quelle (Lohn- oder Kapitalertragsteuer) mit abgeltender Wirkung. Bei bestimmten Einkünften ist eine Veranlagung vorgesehen oder möglich.
Gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen vorrangig?
Ja. Ein einschlägiges DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht einschränken oder ausschließen und geht der nationalen Regelung vor.
Wie werden Mieteinkünfte aus einer deutschen Immobilie besteuert?
Sie unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und sind in Deutschland zu veranlagen. Werbungskosten sind abziehbar; ein DBA weist das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Belegenheitsstaat zu.
Was gilt für Renten aus Deutschland?
Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der beschränkten Steuerpflicht; ob und wie sie besteuert werden, hängt vom jeweiligen DBA ab.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Soweit die Steuer nicht bereits durch Quellenabzug abgegolten ist oder Sie die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, ist eine Veranlagung und damit eine Erklärung erforderlich.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
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