Der Freistellungsauftrag (§ 44a EStG) weist die Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 € (Ledige) bzw. 2.000 € (Ehegatten) von der Abgeltungsteuer freizustellen. Ohne Auftrag behält die Bank die Steuer ein; sie kann dann nur über die Anlage KAP zurückgeholt werden.
Aufteilung und Steuer-ID
Der Freistellungsauftrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, darf zusammen jedoch den Höchstbetrag nicht übersteigen. Seit 2016 ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer zwingend – ohne sie ist der Auftrag unwirksam. Ehegatten können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.
Wirkung, Widerruf und Verrechnung
Ist der Freistellungsauftrag ausgeschöpft, behält die Bank auf weitere Erträge Abgeltungsteuer ein. Der Auftrag gilt unbefristet bis zum Widerruf oder zur Änderung; eine Herabsetzung ist nur zulässig, soweit noch keine Erträge freigestellt wurden. Nicht genutzte Beträge verfallen jährlich und lassen sich nicht vortragen.
| Höchstbetrag | 1.000 € / 2.000 € (Ehegatten) |
|---|---|
| Aufteilung | auf mehrere Banken |
| Pflichtangabe | Steuer-Identifikationsnummer |
| Gültigkeit | unbefristet bis Widerruf |
| Nicht genutzt | verfällt jährlich |
| Rechtsgrundlage | § 44a EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Freistellungsauftrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Abstandnahme vom Steuerabzug
§ 44a EStG erlaubt der Bank, bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags vom Kapitalertragsteuerabzug abzusehen, soweit die Erträge den freigestellten Betrag nicht übersteigen.
Sparerpauschbetrag als Obergrenze
Die Summe aller Freistellungsaufträge ist auf den Sparerpauschbetrag von 1.000 € bzw. 2.000 € begrenzt. Eine Überschreitung ist unzulässig und wird von den Meldestellen abgeglichen.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Freistellungsauftrag?
Ein Auftrag an Ihre Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von der Abgeltungsteuer freizustellen. Bis zu diesem Betrag bleiben die Erträge steuerfrei.
Wie hoch ist der Freistellungsauftrag?
Maximal 1.000 € für Ledige und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten – entsprechend dem Sparerpauschbetrag.
Kann ich ihn auf mehrere Banken verteilen?
Ja. Sie können bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, insgesamt aber höchstens den Höchstbetrag ausschöpfen.
Brauche ich meine Steuer-ID?
Ja. Seit 2016 ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer zwingend. Ohne sie ist der Freistellungsauftrag unwirksam.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Die Bank behält die volle Abgeltungsteuer ein. Sie können den Sparerpauschbetrag dann nur nachträglich über die Anlage KAP zurückholen.
Verfällt ein nicht genutzter Betrag?
Ja. Nicht ausgeschöpfte Freistellungsbeträge verfallen mit dem Jahresende und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Wie ändere ich den Freistellungsauftrag?
Über die Bank, meist online. Eine Erhöhung ist jederzeit möglich; eine Herabsetzung nur, soweit im laufenden Jahr noch keine Erträge freigestellt wurden.
Gilt der Freistellungsauftrag automatisch weiter?
Ja. Er gilt unbefristet bis zum Widerruf oder zur Änderung. Bei Heirat, Scheidung oder Kontowechsel sollten Sie ihn jedoch überprüfen.
Können Kinder einen Freistellungsauftrag haben?
Ja. Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag und können für ein auf ihren Namen laufendes Depot einen Freistellungsauftrag erteilen.
Was ist bei ausländischen Banken?
Ausländische Banken führen keine deutschen Freistellungsaufträge. Die Erträge sind selbst in der Anlage KAP zu erklären; der Sparerpauschbetrag wird dort berücksichtigt.
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