Die Kapitalertragsteuer (§ 43 EStG) ist eine an der Quelle erhobene Form der Einkommensteuer auf Kapitalerträge. Die auszahlende Stelle – meist die Bank – behält 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein und führt sie ab. Für private Anleger hat der Abzug abgeltende Wirkung: Die Abgeltungsteuer ist damit erledigt.
Einbehalt an der Quelle
Betroffen sind u. a. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Die Bank mindert den Abzug um den erteilten Freistellungsauftrag und führt die Steuer anonym ans Finanzamt ab. Bei ausländischen Depots erfolgt kein deutscher Einbehalt – diese Erträge sind selbst in der Anlage KAP zu erklären.
Abgeltungswirkung und Ausnahmen
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten (Abgeltungswirkung). Eine Veranlagung ist dennoch sinnvoll bei Günstigerprüfung, nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag oder Verlustverrechnung über mehrere Banken.
| Satz | 25 % zzgl. Soli/KiSt |
|---|---|
| Einbehalt | durch die auszahlende Stelle |
| Betroffen | Zinsen, Dividenden, Kursgewinne |
| Abgeltungswirkung | ja (Privatanleger) |
| Ausland | selbst zu erklären |
| Rechtsgrundlage | § 43 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Kapitalertragsteuer. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Kapitalerträge mit Steuerabzug
§ 43 EStG bestimmt, für welche Kapitalerträge die Einkommensteuer durch Abzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) erhoben wird und wann dieser Abzug abgeltende Wirkung hat.
Bemessung und Verrechnung durch die Bank
§ 43a EStG regelt die Bemessung der Kapitalertragsteuer sowie die bankinterne Verlustverrechnung und Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Eine an der Quelle erhobene Form der Einkommensteuer auf Kapitalerträge. Die Bank behält 25 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer ein und führt sie ab.
Ist sie dasselbe wie die Abgeltungsteuer?
Weitgehend. Die Kapitalertragsteuer ist die Erhebungsform (Quellensteuer); die Abgeltungsteuer beschreibt die abgeltende Wirkung des 25-%-Abzugs für Privatanleger.
Welche Erträge sind betroffen?
Zinsen, Dividenden, Fonds- und ETF-Erträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen.
Was bedeutet Abgeltungswirkung?
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich erledigt; eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend.
Wann sollte ich trotzdem die Anlage KAP nutzen?
Bei Günstigerprüfung, nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag, Verlustverrechnung über mehrere Banken oder ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug.
Berücksichtigt die Bank meinen Freibetrag?
Ja, sofern Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Dann behält die Bank bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags keine Steuer ein.
Wie werden Verluste behandelt?
Die Bank verrechnet Verluste bankintern in getrennten Töpfen. Für eine bankübergreifende Verrechnung benötigen Sie eine Verlustbescheinigung und die Anlage KAP.
Was gilt bei ausländischen Banken?
Sie behalten keine deutsche Kapitalertragsteuer ein. Die Erträge sind selbst in der Anlage KAP zu erklären und dort mit 25 % zu versteuern.
Kann ich zu viel gezahlte Steuer zurückholen?
Ja, über die Anlage KAP – etwa bei nicht genutztem Freibetrag oder wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung).
Gilt die Kapitalertragsteuer auch für Betriebsvermögen?
Im Betriebsvermögen hat der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung; die Erträge sind regulär zu veranlagen. Der Abzug wird dort angerechnet.
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